LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.14, 12 O 95/13

eigenesache  Werden sowohl für eine GmbH als auch für deren Geschäftsführer Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Veröffentlichung eines Internetbeitrags eingeklagt, fällt eine Erhöhungsgebühr nicht an. Dem erhöhten Arbeitsaufwand ist dem erhöhten Aufwand durch eine Zusammenrechnung der Streitwerte in beiden Angelegenheiten Rechnung zu tragen.

Streitwert: 25.000 €

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss

Aktenzeichen 12 O 95/13
Verkündet am 8. Januar 2014

 

 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

wird der Antrag auf Kostenfestsetzung vom 28.10.2013 zurückgewiesen.

Gründe:

Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren für beide Antragsteller tätig geworden. Es handelt sich dabei aus kostenrechtlicher Sicht um dieselbe Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Streitwert ist mit dem Urteil vom 08.05.2010 auf insgesamt 25.000,00 Euro festgesetzt worden. Nach diesem (zusammengerechneten) Streitwert ist die Vergütung für die Vertretung der beiden Antragsteller zu berechnen. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung wurde außerdem durch Beschluss vom 05.12.2013 festgehalten, dass von dem festgesetzten Streitwert jeweils 12.500,00 € auf jeden der Antragsteller entfallen.

Jer Ansatz einer Erhöhungsgebühr gern. VV 1008 RVG scheidet somit aus. Eine gemeinschaftliche Beteiligung im Sinne von Abs. 2 der Anmerkung zu W 1008 RVG liegt nicht vor. Jeder der Antragsteller ist mit einem Anteil von 12.500,00 Euro an dem festgesetzten Streitwert beteiligt, eine gemeinschaftliche Beteiligung ist daher nicht gegeben (vgl. auch Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., W 1008 Rn. 134).

Dem Mehraufwand für die Vertretung mehrerer Mandanten wird dadurch Rechnung getragen, dass die Vergütung gern. § 22 RVG nach dem zusammengerechneten Streitwert von 25.000,00 Euro zu berechnen ist.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Fritz Rechtspflegerin