OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.05.21, 2 W 37/21 - Kosten des Terminsvertreters

entscheidungen

Die Kosten eines Terminsvertreters bei einem auswärtigen Gericht, der vom Prozessbevollmächtigten im  eigenen Namen beauftragt wurde, sind nicht, auch nicht bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.

Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.05.21, 2 W 37/21

Streitwert: bis 500,00 €

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2020 insoweit abgeändert, als dass die auf Grund des Urteils des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Juni 2020 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der I. und II. Instanz festgesetzt werden auf 1.267,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2020.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die auf 30,00 € ermäßigt werden. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert umfasst die Wertstufe bis zu 500,00 €.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Kosten eines Terminsvertreters sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer.

Der in Friesoythe wohnhafte Kläger beauftragte in einem urheberrechtlichen und in erster Instanz vor dem Landgericht Braunschweig geführten Rechtsstreit seine in Düsseldorf ansässigen Hauptbevollmächtigten. Mit der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Braunschweig am 10. Juni 2020 beauftragten die Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen einen in Hannover ansässigen Terminsvertreter.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Juni 2020 hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen (Bl. 192-196R d.A.). Der Hauptbevollmächtigte des Klägers beantragte zuletzt unter dem 4. September 2020 die Kostenausgleichung. Unter anderem beantragte er für die zweite Instanz die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr gern. Nr. 3202 W RVG zu einem Gegenstandswert von 3.000,00 €, mithin 241,20 €, die Kosten des Terminsvertreters in Höhe von 299,00 € und gern. Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer in Höhe von 19% auf den Gesamtbetrag von 881,80 €, mithin 167,54 € (Bl. 210-211 d.A.). Der Hauptbevollmächtigte erklärte, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei. Vorgelegt wurde zudem eine an die Hauptbevollmächtigten adressierte Rechnung des Terminsvertreters vom 11. Juni 2020 über eine „Gebühr gemäß AdvoAssist-Gebührenvereinbarung“ in Höhe von 299,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer (Bl. 206 d.A.).

Der Hauptbevollmächtigte des Klägers vertrat dazu die Ansicht, dass auch die Kosten des Terminsvertreters festsetzungsfähig seien, weil diese in etwa den Aufwendungen entsprächen, die angefallen wären, wenn er selbst aus Düsseldorf nach Braunschweig angereist wäre.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vertrat dazu die Ansicht, dass der Hauptbevollmächtigte des Klägers nicht die Festsetzung einer Terminsgebühr neben den Kosten des Terminsvertreters verlangen könne. Die Terminsgebühr sei bei dem Hauptbevollmächtigten nicht angefallen, weil diese den Termin nicht wahrgenommen habe. Auch die Kosten des Terminsvertreters seien nicht festsetzungsfähig, weil diese zum einen nicht erforderlich gewesen seien und es sich zum anderen offenbar um einen Erfüllungsgehilfen des Hauptbevollmächtigten des Klägers gehandelt habe. Die durch diese Art der Untervollmacht entstandenen Kosten, insbesondere solche nach einer Gebührenvereinbarung, seien nicht festsetzungsfähig.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2020 setzte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Braunschweig die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Juni 2020 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz auf 1.490,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2020 fest (Bl. 222, 223 d.A.). In diesem Betrag enthalten ist für die zweite Instanz eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nummer 3202 W RVG in Höhe von 241,20 €, Fahrtkosten gemäß Nummer 7003 W RVG (490 km x 0,30 €) in Höhe von 147,00 €, ein Abwesenheitsgeld gemäß Nummer 7005 Nr. 2 VV RVG in Höhe von 40,00 € und Umsatzsteuer gemäß Nummer 7008 W RVG in Höhe von 146,26 €. Zur Begründung der Entscheidung hat die Rechtspflegerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten des Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen habe, nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in vollem Umfang erstattungsfähig seien, da sie die durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten ersparten anwaltlichen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wesentlich überstiegen. Als notwendig seien in diesem Fall nur die Kosten anzusehen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Verhandlungstermin selbst wahrgenommen hätte. Bei dieser Vergleichsberechnung seien die Kosten des am dritten Ort ansässigen Hauptbevollmächtigten jedoch nur insoweit erstattungsfähig, wie sie die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz am Wohn- bzw. Geschäftsort des Klägers nicht überstiegen. Zu berücksichtigen seien deshalb nur die Kosten einer Reise von Friesoythe zum Prozessgericht und zurück.

Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 16. November 2020 zugegangenen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 23. November 2020 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie sich gegen die Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 187,00 € und die Festsetzung der Umsatzsteuer wendet. Zur Begründung ihrer Beschwerde

vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Kosten des Unterbevollmächtigten nicht festsetzungsfähig seien, weil dieser von den Hauptbevollmächtigten des Klägers selbst und in eigenen Namen beauftragt worden sei. Die Kosten des Unterbevollmächtigten seien damit dem Hauptbevollmächtigten entstanden und nicht der Partei selbst. Daher sei hier lediglich die Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3200 VV RVG und die Terminsgebühr gemäß Nummer 3202 W RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale festzusetzen. Die Behauptung, dass der Kläger, der gewerblicher Brieftaubenzüchter sei, nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, werde bestritten, sodass die Umsatzsteuer nicht festzusetzen sei.

Der Kläger beantragte,

die Beschwerde vom 18. November 2020 zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, dass der Terminsvertreter von seinem Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen aber mit Wissen und Wollen des Klägers beauftragt worden sei. Die zusätzlich entstandenen Kosten habe der Hauptbevollmächtigte mit dem Kläger abgerechnet, der dieser auch bezahlt habe. Es bleibe dabei, dass der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19. April 2021 (Bl. 249 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Braunschweig als Beschwerdegericht zugeleitet.

II.

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 12. November 2020 (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1, 569 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG) ist zulässig. Mit 187,00 € für die Kosten des Terminsvertreters und der festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 44,22 € und 146,26 € ist der Beschwerdewert von 200,00 € erreicht. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise Erfolg.

1. a)

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, soweit die Rechtspflegerin für den Termin vor dem Oberlandesgericht Braunschweig am 10. Juni 2020 an Stelle der vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von 299,00 € zuzüglich Umsatzsteuer für einen von seinem Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter, fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 147,00 €, gern. Nr. 7004 W RVG, sowie ein Tages- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 40,00 €, gern. Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG, festgesetzt hat.

aa)

Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind im vorliegenden Fall nicht festsetzungsfähig. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der beantragten Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten entgegensteht, dass dieser nicht durch den Kläger, sondern durch dessen Hauptbevollmächtigten beauftragt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11 -, Rn. 8, juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. November 2017-13 WF 999/17 -, Rn. 2, juris; vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 -, juris, Rn. 2; vom 2. April 2015 - 14 W 215/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019- 25 W 242/19-, Rn. 15, 21, juris, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15-, Rn. 3, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 -, Rn. 15, juris).

bb)

Der Hauptbevollmächtigte des Klägers hat auf die Nachfrage der Rechtspflegerin vom 11. Januar 2021 (Bl. 237 d.A.) mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 (Bl. 246 d.A.) erklärt, dass er den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt habe. Hierfür spricht auch, dass die Rechnung des Terminsvertreters auf einer Gebührenvereinbarung basiert und nicht die gesetzlichen Regelungen des RVG zugrunde legt, weiter, dass diese den Hauptbevollmächtigten des Klägers als Rechnungsempfänger ausweist (Bl. 242 d.A.).

cc)

Die Kosten für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten können in der gegebenen Konstellation auch nicht unter dem Aspekt ersparter fiktiver Reisekosten des Hauptbevollmächtigten festgesetzt werden.

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte - wie vorliegend - im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung, ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in voller Höhe - erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Hauptbevollmächtigten für den Terminsvertreter, noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017- 8 W 321/15-, Rn. 3, 8 ff., juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 -, Rn. 15, juris).

Die Terminsgebühr wird in der vorliegenden Konstellation vom Prozessbevollmächtigten für eine Leistung gefordert, die er nicht in eigener Person erbracht, sondern die er anderweitig eingekauft hat. Daher handelt es sich bei den Aufwendungen, die der Hauptbevollmächtigte des Klägers erbracht hat, nicht um Auslagen im Sinne von Teil 7 des VV RVG (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 -, Rn. 9, juris).

Die Kosten können damit auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive Reisekosten geltend gemacht werden: Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Kosten dieser Art entstanden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 -8 W 321/15 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

dd)

Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2014 (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11) betrifft nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017-8 W 321/15-, Rn. 11, juris).

b)

Soweit sich die Beklagte gegen die erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 44,26 € für die I. Instanz und 146,26 € für die II. Instanz wendet, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.

aa)

Zur Berücksichtigung angefallener Umsatzsteuer genügt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Materiell-rechtliche Einwendungen werden an dieser Stelle grundsätzlich nicht geprüft. Damit ist das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen entlastet (Zoller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91 ZPO, Rn. 13_101; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93 -, Rn. 21, juris; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 -, Rn. 7, juris; BayVFG, Beschluss vom 13. September 2016 - 9 M 16.1801 -, Rn. 3, juris).

Der Kläger hat die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zuletzt auf die Nachfrage der Rechtspflegerin vom 11. Januar 2021 (Bl. 237 Bd. II d.A.) mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 abgegeben (Bl. 239, 240 d.A.).

bb)

Die Richtigkeit der Behauptung des Erstattungsberechtigten, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist nur durch von den Erstattungsverpflichteten zu erbringenden Beweis zu entkräften (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93 - Rn. 20, juris). Geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003- VIII ZB 92/02-, Rn. 8, juris, m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Überdies erschöpfen sich die Einwendungen der Beklagten, der Kläger sei gewerblicher Brieftaubenzüchter, der in Fachzeitschriften Anzeigen schalte und seine Zucht bewerbe, wonach er umsatzsteuerpflichtig sein „dürfe“, in bloßen Mutmaßungen. Auch aus der von ihr zitierten Passage aus den Akten ergibt sich eine Umsatzsteuerpflicht des Klägers nicht.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 KV GKG; §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

3.

Der Beschwerdewert ist in der Höhe des negativen Kostenfestsetzungsinteresses festgesetzt worden.

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