OLG Hamburg, Beschl. v. 20.09.16, 4 W 96/16 - Widerspruchskosten
Werden in einem Verfügungsbeschluss die Kosten des Rechsstreits teilweise dem Antragsteller auferlegt, erstreckt sich die Kostenentscheidung nicht auf solche Kosten, die erst durch den Widerspruch anfallen.