LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.13, 12 O 582/11

eigenesache Die in §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmte Frist zur Einlegung einer Streitwertbeschwerde beginnt in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig drei Monate nach Erlass des Verfügungsbeschlusses, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Die Frage, ob Klage zur Hauptsache eingereicht wurde, hat auf den Ablauf der Frist keinen Einfluss.

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 18.04.12, 6 U 21/12 - Erhöhte Geschäftsgebühr

eigenesache Die durch den Rechtsanwalt vorgenommene Erhöhung einer regelmäßigen 1,3 Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist der gerichtlichen Überprüfung entzogen. 

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.11, 20 S 19/11

eigenesache Machen sieben verschiedene Unternehmen der Musikindustrie wegen einer Urheberrechtsverletzung, bei der das wirtschaftliche Interesse eines einzelnen Unterlassungsgläubigers mit 10.000,00 € zu bewerten ist, solche Ansprüche geltend, liegt der Gegenstandswert bei 70.000,00 €. Erklärt ein Mandant  telefonisch, er alleine werde die Kosten und Gebühren des Unterlassungsschuldners übernehmen und bittet er um die Übersendung der Gebührenrechnung an seine Anschrift, stellt das einen Schuldbeitritt dar. Eine auf einem Schuldbeitritt beruhende Forderung kann gemäß § 242 BGB ausnahmsweise anerkannt werden, bevor sie entstanden ist.

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.11, 20 S 19/11

Streitwert: 1.880,20 €.

AG Hamburg, Urt. v. 17.11.11, 36A C 3/10

eigenesache Eine Beratungspauschale in Höhe von 400,00 € für eine per E-Mail erbrachte Beratungsleistung im Marken- und Internetrecht ist üblich und angemessen im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB.

AG Reutlingen, Urt. v. 28.01.11, 11 C 1831/10 - Beratungshonorar

eigenesache In einer urheberrechtlichen Angelegenheit ist der Ansatz einer Beratungspauschale in Höhe von 200,00 € netto im Hinblick auf die Spezialmaterie des Urheberrechts nicht zu beanstanden.

Streitwert: 261,80 €

AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10 - Verjährte Anwaltsforderung

eigenesache Erklärt ein Dritter, er allein wolle für Anwaltshonorare aufkommen, liegt darin ein Schuldübernahme, jedenfalls aber ein Schuldbeitritt. Wird ein Mandant von mehreren Gläibigern wegen desselben Verstoßes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Gegenstandswert mit der Anzahl der Gläubiger zu multiplizieren. Die Verjährung von Honoraransprüchen für eine außergerichtliche Tätigkeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt zum Ausdruck bringt, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit beendet sei und sich allenfalls ein gerichtliches Verfahren anschließe.

Streitwert: 2.308,60 €,

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.11, 20 S 19/11

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