BGH, Beschl. v. 24.09.19, VI ZB 39/18 - Auskunft gegen Facebook Messenger

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§ 14 Abs. 3 TMG erfasst nicht nur solche Diensteanbieter, die soziale Netzwerke im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht auf soziale Netzwerke im Sinne des NetzDG, sondern gilt für alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter ist nach der in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG enthaltenen Definition jede natürliche und juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Ob Facebook Messenger ein solches Telemedium ist, hat nun das Ausgangsgericht zu prüfen.

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