Das Zeichen »KÖLNER DOM« kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, als Marke eingetragen werden
Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.23, I ZB 28/23
Das Zeichen »KÖLNER DOM« kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, als Marke eingetragen werden
Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.23, I ZB 28/23
Ein Unterlassungsschuldner hat für die selbstständige Weiterverbreitung seiner bzw. einer von ihm in Auftrag gegebenen markenverletzenden Veröffentlichung, die von der Unterlassungsverpflichtung betroffen ist, durch Dritte grundsätzlich nicht einzustehen. In solch einem Fall muss der Verletzte unmittelbar gegen den Dritten vorgehen. Die selbständige Veröffentlichung des Dritten stellt keine »Benutzung« der Marke durch den Unterlassungsschuldner im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (Markenrichtlinie) dar.
Gerichtshof der Europäischen Union
Urt. v. 02.07.20, C-684/19
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