OLG Celle, Urt. v. 08.04.04, 13 U 213/03 – grundke.de

Inhaber einer Internet-Domain ist ausschließlich derjenige, der in der WHOIS-Datenbank des Registrars als Inhaber eingetragen ist. Der eingetragene Inhaber einer Domain kann sich gegenüber einem Namensträger nicht darauf berufen, er leite sein Recht zur Registrierung der Domain von einem nicht eingetragenen Dritten ab. Eine von der DENIC e.G. vergebene Domain kann nur in der Weise auf Dritte übertragen werden, dass der bisherige Domain-Inhaber seinen Vertrag kündigt und die DENIC e.G. anschließend einen neuen Registrierungsvertrag abschließt. Durch die Vornahme eines Dispute-Eintrags kann kennzeichenrechtliche Priorität erworben werden.

Fundstelle: CR 2004, 772

Streitwert: 2.556,46 €

 

niedersachsen

OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 13 U 213/03
Entscheidung vom 8. April 2004

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Knoke sowie der Richter am Oberlandesgericht Ulmer und Wiese aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2004

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. November 2003 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain grundke.de gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G., freizugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert und Beschwer des Beklagten: 2.556,46 €

Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 30. September 2002 ebenfalls auf 2.556,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Domain-Namen »grundke.de«.

Der Beklagte, damals handelnd unter der Firma J[...] & H[...] GbR, ließ sich im April 1999 von der Firma Grundke [...] GmbH beauftragen, die Internet Domain »grundke.de« zu reservieren und eine Homepage für die Grundke [...] GmbH zu erstellen. Kurze Zeit später ließ der Beklagte die Domain unter seinem Firmennamen registrieren. In der Folgezeit erschien unter der Domain Werbung für die Grundke [...] GmbH. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, in welchem unter der Domain ein Internetauftritt des Beklagten zu sehen war, wird die Internetseite bis heute für Werbung der Grundke [...] GmbH genutzt.

Der Kläger machte im Juli 2001 gegenüber der DENIC ein Recht an der Domain »grundke.de« geltend und erwirkte einen so genannten Dispute-Eintrag. Dieser bewirkt nach den Registrierungsbedingungen der DENIC, dass die DENIC berechtigt ist, nach Kündigung des Registrierungsvertrags durch den bisherigen Domaininhaber einen Auftrag zur Registrierung der Domain für einen neuen Auftraggeber abzulehnen.

Als der Kläger den Beklagten auf Freigabe der Domain in Anspruch nahm, berief sich dieser darauf, dass er die Domain schon im April 1999 für die Grundke [...] GmbH habe registrieren lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er sämtliche Rechte an der Domain an die Grundke [...] GmbH abgetreten. Anschließend habe er die Domain nur noch für die G. GmbH verwaltet.

Der Kläger hat vorgetragen: Er beabsichtige, sich eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufzubauen. Für seinen eigenen Firmenauftritt im Internet wolle er die Domain »grundke.de« registrieren lassen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Freigabe der Domain folge aus § 12 BGB. Der Beklagte bestreite das Recht des Klägers zum Gebrauch seines Namens. Dadurch, dass der Beklagte die Domain für sich registrieren lassen habe, habe er ein eigenes Recht an dem Namen für sich in Anspruch genommen. Ein solches Recht stehe ihm nicht zu.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain »grundke.de« gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G. freizugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung des Namensrechts des Klägers liege nicht vor. Aufgrund der Abtretung sämtlicher Rechte an der Domain an die Grundke [...] GmbH sei diese Inhaber der Domain geworden. Es sei üblich und rechtlich möglich, dass sich Web-Agenturen für ihre Kunden bei der DENIC als Halter der Domain eintragen ließen und den Kunden die Rechte übertrügen. Das Namens bzw. Kennzeichenrecht der Grundke [...] GmbH gehe dem Namensrecht des Klägers vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freigabe der Domain »grundke.de« zu. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass der Beklagte in das Namensrecht des Klägers eingegriffen habe, ohne zum Gebrauch des Namens befugt zu sein. Dies sei nicht der Fall. Der Beklagte habe für die namensberechtigte Grundke [...] GmbH gehandelt, um deren Internetpräsenz zu verwirklichen. Er habe kein eigenes Recht an dem Namen Grundke in Anspruch genommen. Der Verkehr sei es gewohnt, in der Domainbezeichnung einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Inhaber der Homepage sei vorliegend die Grundke [...] GmbH, die dem Beklagten gestattet habe, ihren Namen bei der DENIC registrieren zu lassen. Von der Grundke [...] GmbH werde die Domain letztlich genutzt.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

II.

Die Berufung ist begründet.

1.  Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gemäß § 12 BGB zu. Nach § 12 BGB kann der zum Gebrauch eines Namens Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Dem Kläger, der mit Nachnamen »Grundke« heißt, steht an diesem Namen ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu.

b) Der Beklagte hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt (Namensanmaßung i. S. des § 12 BGB).

aa) unbefugter Gebrauch.

Der Beklagte gebraucht den Namen »Grundke« unbefugt, indem er die Internetadresse »grundke.de« für sich reservieren lassen hat.

(1) Der Beklagte gebraucht den Namen Grundke. Der Gebrauch liegt bereits in der Registrierung der Internetadresse (vgl. BGH, CR 2003, 845 - maxem.de).

Nicht tragfähig ist der Standpunkt des Beklagten, Inhaber der Domain sei die Grundke [...] GmbH, weil er ihr bereits im Jahr 1999 sämtliche Rechte an der Domain abgetreten habe. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 6 Abs. 2 der Registrierungsbedingungen der DENIC eine Domain übertragbar ist. Die Übertragung erfolgt aber nach der genannten Bestimmung, die der Beklagte durch seinen Registrierungsvertrag mit der DENIC als verbindlich anerkannt hat, dadurch, dass zunächst der bisherige Domain-Inhaber den Vertrag mit der DENIC kündigt, dann der Dritte einen Auftrag zur Registrierung erteilt und schließlich die DENIC die Domain von dem bisherigen auf den neuen Kunden überträgt. All dies ist hier nicht erfolgt. Der Beklagte ist deshalb nach wie vor Inhaber und Nutzer der Domain.

(2) Der Gebrauch des Namens Grundke durch den Beklagten erfolgt auch unbefugt. Ein unbefugter Namensgebrauch ist zu bejahen, wenn die Registrierung der Internetdomain für einen Nichtberechtigten erfolgt ist (BGH, CR 2002, 525, 527 - schell.de; CR 2003, 845, 846 - maxem.de).

Eigene Rechte an dem Namen »grundke« stehen dem Beklagten nicht zu.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er von der Fa. Grundke [...] GmbH beauftragt gewesen sei, die Domain »grundke.de« zu reservieren, um eine Homepage für die Grundke [...] GmbH einzurichten. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Nutzung des Namens Grundke durch den Beklagten erfolge mit Zustimmung durch die berechtigte Grundke [...] GmbH. Ob diese Feststellung in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legen ist oder ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), kann offen bleiben. Denn der Beklagte war auch dann nicht befugt, die Internetdomain »grundke.de« im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der Beklagten gehandelt hätte:

Der Namensträger kann einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Als schuldrechtliche Abrede begründet eine solche Gestattung allerdings kein eigenes Namensrecht des Beklagten an dem Namen »Grundke« (vgl. Palandt/ Heinrichs, 62. Aufl., § 12 Rdnr. 17). Zwar ist es anerkannt, dass sich derjenige, dem das Recht zur Benutzung eines Namens durch einen Berechtigten übertragen worden ist, gegenüber Dritten ggf. auf die Priorität des ihm übertragenen Rechts berufen kann (Palandt/Heinrichs a. a. O.; in Bezug auf eine Internet-Domain vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2001, 829; 830 OLG Karlsruhe, CR 1999, 783, 784). Der Grundke [...] GmbH steht aber im Verhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf die Domain »grundke.de« zu. Die DENIC registriert die von ihren Kunden jeweils gewünschte Domain unter dem Top-Level »de.« nach dem Prioritätsprinzip, d. h. wenn die Domain nicht bereits für einen Dritten registriert ist (§ 2 Abs. 1 der Registrierungsbedingungen). Der Kläger hat sich im Verhältnis zur Grundke [...] GmbH die Priorität dadurch gesichert, dass er sein Recht an der Domain bei der DENIC durch Veranlassung eines so genannten Dispute-Eintrags geltend gemacht hat (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 der Registrierungsbedingungen).

Es wäre auch nicht sach- und interessengerecht, die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Namen schon dann als einen - im Verhältnis zu allen Trägern des bürgerlichen Namens - berechtigten Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. In erster Linie haben die Träger des Namens ein berechtigtes Interesse, mit dem eigenen Namen unter der am meisten verwendeten Top-Level-Domain ».de« im Internet aufzutreten (vgl. BGH, CR 2003, 845 - maxem.de). Soweit Internetprovider oder Web-Agenturen für ihre Kunden einen Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und durchführen wollen, können sie die Registrierung der Internet-Domain im Namen und in Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen. Ihr Interesse, selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Außerdem stellt es eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internet-Domain beim Vorliegen mehr als einer Anmeldung regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen haben.

bb) Bereits die Registrierung der Domain „grundke.de" führte zu einer Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsverwirrung tritt ein, wenn jemand unberechtigt einen fremden Namen verwendet und als Namensträger identifiziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das der Fall, wenn jemand den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH CR 2003, 845 - maxem.de). Betreiber des Internetauftritts ist der Beklagte, der über den Inhalt der Website bestimmen kann. Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte sich gegenüber der Grundke [...] GmbH verpflichtete, die Domain und die Website für die Grundke [...] GmbH zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise nicht erfolgte, reicht eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (BGH a. a. O.). Das ist hier der Fall.

cc) Lässt ein Nichtberechtigter einen Namen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Trägers des Namens massiv beeinträchtigt, weil die mit dem Namen gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain ».de« nur einmal vergeben werden kann. Der Träger des Namens braucht nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH, CR 2003, 845 - maxem.de; CR 2002, 525, 526 - schell.de).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage hat, ob die Registrierung eines fremden Domain­Namens als berechtigter Namensgebrauch anzusehen ist, wenn der Benutzer des fremden Namens die Zustimmung eines Trägers des Namens erhalten hat.

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