OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.09.14, I-20 W 43/12 - Örtliche Zuständigkeit

 

eigenesache Eine örtliche Zuständigkeit nach 14 Abs. 2 S. 1 UWG setzt voraus, dass die Interessen des Antragstellers auch im Bezirk des angerufenen Gerichts nennenswert verletzt werden. Dafür reicht es allerdings jedenfalls dann aus, dass beide Parteien ihre Leistungen bundesweit anbieten, wenn die Art der angebotenen Tätigkeit nicht am Sitz des Kunden erbracht wird.

 

nrw 

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: I-20 W 43/12
Entscheidung vom 15.September 2014

 

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

[...]

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter Schüttpelz sowie die Richter am Oberlandesgericht Neugebauer und Gmelin am 15. September 2014 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2012 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Rechtsverfolgung des Antragstellers vor dem Landegreicht Düsseldorf hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin eine Niederlassung im Sinne des § 14 Abs. 1 UWG in Düsseldorf hat. Jedenfalls ergibt sich die örtliche Zuständigkeit durch die Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Dem Landgericht ist zwar im Ansatzpunkt dahingehend zuzustimmen, dass die wettbewerblich geschützten Interessen des Antragstellers auch im Gerichtsbezirk nennenswert verletzt werden müssen (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 14 Rdn. 15 m.w.N.). Das ist jedoch der Fall. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegnerin bieten ihre Dienstleistungen bundesweit an. Die Art der Tätigkeit erfordert auch nicht, dass der anbietende Unternehmer unmittelbaren Kontakt mit seinen Kunden aufnehmen oder Arbeiten im Betrieb des Kunden vornehmen müsste, was einer Tätigkeit des Antragstellers im hiesigen Bezirk entgegen stehen könnte.

In der Sache wird auf das Urteil des Senats vom 3. Juni 2014 (I-20 U 66/13) verwiesen.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) ist dem Landgericht zu überlassen, da ein zur Vertretung bereiter Anwalt bisher nicht benannt worden ist.

Schüttpelz         Neugebauer      Gmelin

 

 

 

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