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OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.08.19, 6 W 56/19 - Google AdWords

olg frankfurtIst eine AdWords-Anzeige hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist, kann dies die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen, auch wenn weder die Marke, noch der Markeninhaber, noch das betreffende Produkt in der Anzeige genannt werden. Die Irreführung kann durch einen klarstellenden Hinweis des werbenden Unternehmens verhindert werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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