OLG Hamburg, Beschl. v. 27.08.02, 3 W 78/02 - verona.tv

Der Träger eines Vornamens kann vom Inhaber einer Domain, die aus dem Vornamen besteht, dann Freigabe verlangen, wenn er unter diesem Vornamen weithin bekannt ist.

Fundstelle: CR 2002, 910

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.02, 2a O 346/01 – canalgrande.de

Der Namensschutz findet dort seine Schranke, wo eine Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen usw. als geographische Bezeichnung nutzen zu können. Registrierung und Nutzung der Domain canalgrande.de zur Adressierung einer Website, auf der über den berühmten Kanal in Venedig stellt deshalb kein Bestreiten des Namensrechts des Inhabers eines gleichnamigen Restaurants dar. Das gilt auch dann, wenn mit der Domain zunächst keine Website adressiert wurde und sie erst nach Klagerhebung in dieser Weise verwendet wird (Streitwert: 40.000 €).

Fundstelle: CR 2002, 839

Streitwert: 80.000 DM (40.903,35 €)

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.02, 2a 0 11/02 - versicherungsrecht.de

Wird eine streitbefangene Domain im Laufe des Rechtsstreits auf einen anderen Inhaber übertragen, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auf den neuen Inhaber. Bei einem Zeitschriftentitel mit nur geringfügiger Kennzeichnungskraft (hier: »Versicherungsrecht«) reichen bereits kleine Unterschiede der Werke aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Wer eine Domain bislang seriös genutzt hat, handelt nicht sittenwidrig, wenn er sie anschließend einem Kennzeicheninhaber zum Verkauf anbietet.

Fundtstelle: MMR 2003, 177

Streitwert: 50.000 Euro.

OLG Hamburg, Urt. v. 02.05.02, 3 U 216/01 - siehan.de

Im Rahmen der Beurteilung der Branchennähe ist maßgeblich auf die unter der Internet-Adresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen. Zwischen einem Versandhandel für Damenober- und Unterbekleidung und einem Internetverzeichnisdienst besteht keine Branchennähe. Es ist fraglich, ob angesichts der spezialgesetzlichen Regelung der §§ 5, 15 MarkenG, firmenrechtliche Abwehransprüche parallel auch auf § 12 BGB gestützt werden können.

Fundstelle: AfP 2002, 519

OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.02, 3 W 8/02 - handy.de

Der Begriff »handy.de« wirkt nur für Mobiltelefone glatt beschreibend, nicht für andere Waren oder Dienstleistungen, die sich auf das Handy oder das Internet beziehen. Der Inhaber der Firma »handy.de Vertriebs GmbH« kann daher von prioritätsjüngeren Markeninhabern und Wettbewerbern, die die Second-Level-Domain »handy« registriert haben, nach § 15 MarkenG Unterlassung verlangen.

Fundstelle: MMR 2002, 626

Streitwert: 200.000 DM (102.258 EUR)

LG Potsdam, Urt. v. 16.01.02, 2 O 566/01 - polizeibrandenburg.de

Auf den Namensschutz können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen.

Dem Begriff der »Polizei« kommt Namensqualität zu; er beschränkt sich nicht auf die Projektion eines »diffusen Gebildes«.

Die Inhaber der Domain, welche die Anliegen der Initiative unter Verwendung des Domain-Namens »www.polizeibrandenburg.de« ohne weiteren Zusatz mitteilen, erwecken nach außen den Anschein, daß auf der Internetseite Informationen über und von Seiten der Landespolizeibehörden zu erhalten sind. An einer gedanklichen Verbindung zu der Volksinitiative fehlt es in jeder Hinsicht. Es ist daher von einer Zuordnungsverwirrung auszugehen. Diese Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz entgegenwirken soll, tritt bereits ein, wenn Nutzer - etwa über eine Suchmaschine - auf den Domain-Namen stoßen.

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