LG Flensburg, Urt. v. 08.01.02, 2 O 351/01 - sandwig.de

Auch wenn sich ein Privatmann, der nicht Träger des Namens ist, die Ortsteildomain »sandwig.de« zuerst hat registrieren lassen, gilt der Grundsatz der Priorität der Registrierung einer Domain. Bei der aus dem Ortsteil »Sandwig« gebildeten Domain ist der Ausnahmefall eines besonders auffallenden Namens (wie z.B. »Rothschild«), der einen unterscheidungskräftigen Zusatz erforderlich machen würde, nicht gegeben.

Fundstelle: MMR 2002, 247

LG Berlin, Urt. v. 27.11.01, 16 O 319/01 - artcom

eigenesache Der Inhaber einer Firma mit völlig schwacher Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (hier: »ArtCom«) kann auch bei Branchenidentität und Priorität nicht die Freigabe der Domain, die aus der Firma gebildet ist, von einem Wettbewerber verlangen, weil der Verkehr die Domain in solchen Fällen nicht als Hinweis gerade auf das Unternehmen des Firmeninhabers auffasst. Wurde die Domain bereits 1991 registriert, handelt der Firmeninhaber zudem rechtsmissbräuchlich, wenn er erst 1997 eine Marke anmeldet und im Jahre 2000 unter Hinweis auf bessere Markenrechte auf Freigabe klagt.

OLG Köln, Urt. v. 27.11.01, 15 U 108 und 109/01 - guenter-jauch.com

Ob eine Berechtigung zur Führung einer bestimmten Internetdomain gegeben ist, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Es gibt keinen automatischen Vorrang im Sinne eines Sonderrechtsschutz für Prominente im Hinblick auf die etwaige Gleichheit des eigenen Namens mit der einer berühmten Persönlichkeit.

Instanzen: LG Köln, Urt. v. 16.05.01, 28 O 156/01 und 28 O 144/01, OLG Köln, Urt. v. 27.11.2001, 15 U 108 und 109/01

Streitwert: 400.000 DM.

LG Bielefeld, Urt. v. 22.11.01, 16 O 202/01 - pc69.com

Einer Partei, der mit einstweiliger Verfügung aufgegeben wurde, eine Domain zu übertragen, kann nach § 945 ZPO im Wege des Schadensersatzes ihre Wiedereintragung verlangen, wenn die einstweilige Verfügung später aufgehoben wird.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.01, I-20 W 71/01 - selk.de

eigenesache Inhaber einer namensmäßig gebildeten Domain kann nicht nur der Namensträger selbst, sondern auch ein von ihm Beauftragter zu seinen Gunsten sein.

Streitwert: 4.000 DM

LG Bochum, Urt. v. 05.04.01, 12 O 10/01 - schumacher.de

Das Kennzeichenrecht eines gleichnamigen - auch bekannten - Dritten wird zumindest dann nicht durch Aufrechterhaltung eines DISPUTE-Eintrages verletzt, wenn der betroffene Domaininhaber nach übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien jedenfalls keine Rechte an der Domain hat.

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