Der sogenannte Domain-Name stellt ein namensähnliches Kennzeichen dar, dem über die bloße Registrierung hinaus auch die Funktion einer Kenntlichmachung des hierunter registrierten Internetteilnehmers zukommt, denn der durchschnittliche Internet-Nutzer erwartet bei Aufruf eines Domain-Namens ein damit im Zusammenhang stehendes Angebot eines konkreten Anbieters. Bei einer Verletzung dieses Namensrechts stehen dem Verletzten Ansprüche aus § 12 BGB zu.
Soweit ein Verzicht seitens einer Kommune auf die Nutzung des Namens im Internet in Rede steht, muß zur Wirksamkeit des Verzichts die für Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Brandenburgische Gemeindeordnung vorgesehene Schriftform eingehalten sein.
Streitwert: 50.000 DM