BGH, Urt. v. 22.01.09, I ZR 30/07 – Beta Layout

eigenesache Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift »Anzeigen« eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.06, 34 O 179/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.07, 1-20 U 79/06; BGH, Urt. v. 22.01.09, I ZR 30/07

BGH, Urt. v. 22.01.09, I ZR 139/07 - PCB-Pool

eigenesache Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: »pcb« als Abkürzung von »printed circuit board«), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: »pcb-pool«) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift »Anzeigen« eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

Instanzen: LG Stuttgart, Urt. v. 13.03.07, 410189/06 KfHOLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.07 - 2 U 23/07; BGH, Urt. v. 22.01.09 - I ZR 139/07

Streitwert: 2.759,60 €

Cour de cassation, Ch. comm., fin. et éc., Urt. v. 21.10.08 - Sedo GmbH / Hôtels Méridien, Stéphane H.

Der Anbieter eines Domain-Parkings kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, er sei wie ein Provider privilegiert und hafte deshalb nicht für Markenrechtsverstöße, die durch die Registrierung und Verwendung einer bei ihm geparkten Domain begangen werden. Für Markenrechtsverletzungen, die durch das Domain-Parking begangen werden, hat er den Inhaber von Kennzeichenrechten an den Adressen deshalb zu entschädigen (hier: 75.000 €).

Instanzen: TGI Paris, 3ème chambre, 2ème section, Urt. v. 23.09.05; CA Paris, 4ème chambre, section A, Urteil v. 07.03.07; Cour de cassation, Ch. comm., fin. et éc., Urt. v. 21.10.08

LG Berlin, Urt. v. 18.09.08, 15 O 698/06 - Aeroflot

Ein gewerblicher Händler im Internet handelt fahrlässig, wenn er sich nicht mit hinreichender Gründlichkeit über das Bestehen von Markenrechten informiert hat. Ihn trifft eine gesteigerte Überwachungs- und Erkundigungspflicht. Ohne nähere Angaben zu einem mit einer Marke tatsächlich erzielten Umsatz erscheint ein Unterlassungsstreitwert von 20.000 € angemessen, der Wert des Auskunftsanspruchs ist mit 5.000 € zu bewerten. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts bei der außergerichtlichen Tätigkeit in Markensachen kann rechtsmissbräuchlich sein.

Fundstelle: MMR 2008, 354

Streitwert: 3.360,20 €

BPatG, Beschl. v. 13.08.08, 29 W (pat) 146/06 - Farbmarke Rapsgelb

Einer konturlosen Farbmarke kommt Unterscheidungskraft nur unter außergewöhnlichen Umständen zu, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist. Auf dem Gebiet der Druckereierzeugnisse, und zwar auch dem Segment der Branchenbücher, werden Farben dagegen vielfach und beliebig dekorativ eingesetzt. Wird eine Farbe einem rechtlich in dieser Form nicht mehr existenten Dienstleister zugerechnet, kann sich der neue Anbieter hierauf nicht berufen.  Trotz danach fehlender Unterscheidungskraft ist die Farbe »Rapsgelb« für Branchenverzeichnisse gleichwohl, und zwar aufgrund eines Grads der Verkehsrdurchsetzung von jedenfalls über 50%, für die DeTeMedien eintragungsfähig.

LG Hamburg, Urt. v. 18.07.08, 408 O 274/07 – wachs.de

eigenesache Wird mit einer Domain eine Internetseite adressiert, auf der ausschließlich Werbelinks veröffentlicht werden, die auf die Angebote Dritter verweisen (Domain-Parking), wird die Adresse markenmäßig nur für die Dienstleistung »Werbung« verwendet, nicht für die Waren und Dienstleistungen der Anbieter, auf die verlinkt wird.

Streitwert: 25.000 €

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