Eine von Haus aus unterscheidungskräftige Kennzeichnung erlangt dadurch Schutz nach § 5 MarkenG, dass sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen wird. Nicht erforderlich ist, dass die Bezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, dass sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden ha. Ausreichend ist, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt. Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domain gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. Wer eine bereits anderweit registrierte Domain als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er vor der Wahl seiner Unternehmensbezeichnung unschwer prüfen kann, ob die entsprechende Domain noch verfügbar ist. Anders verhält es sich dann, wenn der Domaininhaber die Domain ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen
Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.04, 38 O 132/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.05, 1-20 U 14/05; BGH, Urt. v. 24.04.08, I ZR 159/05