Unberechtigte Abmahnungen aus einem absoluten Schutzrecht stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, die zum Schadensersatz verpflichten, sofern sie unberechtigt waren und der Abmahnende diese schuldhaft und rechtswidrig nicht erkannt hat. Schuldhaft handelt auch, wer nicht erkennt, dass eine eingetragene Marke vom Abgemahnten lediglich titelmäßig verwendet wird.