Wenn der Betreiber einer Internetseite ein fremdes Kennzeichen als Google-AdWord verwendet, liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung vor. Dass eine Anzeige dann nicht in der Liste der Suchergebnisse, sondern rechts neben dieser unter der Überschrift »Anzeigen« erfolgt, ist für die Frage der kennzeichenmäßigen Verwendung unerheblich. Allerdings kann von einer kennzeichenmäßigen Verwendung des fremden Zeichens nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein unterscheidungskräftiges Zeichen handelt. Beruft sich der Beklagte darauf, dass der Kläger seinem Anwalt wegen einer abweichenden Vergütungsvereinbarung geringere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit als nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, weil es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handelt.
Instanzen: Instanzen: LG Stuttgart, Urt. v. 13.03.07, 410189/06 KfH; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.07, 2 U 23/07; BGH, Urt. v. 22.01.09, I ZR 139/07
Streitwert: 2.759,60 €