Die Verwendung von Zeichen in den Metatags einer Internetseite stellt keine markenmäßige Benutzung dar. Mit Metatags werden nicht das die Metatags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Auch eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens in einem Metatag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber »vordrängt«. Dazu reicht die Verwendung eines Metatags als solchem nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel.
Fundstelle: MMR 2004, 319
Streitwert: 50.000 €