AG München, Urt. v. 15.09.04, 161 C 17453/04 - Urteilsveröffentlichung

Wer in einer Veröffentlichung ein Urteil fälschlich als »nicht rechtskräftig« kennzeichnet, stellt damit keine unwahre Tatsachenbehauptung auf.  Es kann dahinstehen, ob ein weiteres Belassen einer Entscheidung ohne Hinweis auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann. Denn jedenfalls hat der Betreiber einer Urteilsdatenbank von der postiven Kenntnis von einer abändernden Entscheidung mindestens zwei Wochen Zeit für die Überlegung, ob und ggf. wie er die abändernde Entscheidung in seine Urteilsdatenbank aufnimmt.

 

bayern

AMTSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen:  161 C 17453/04
Entscheidung vom 15. September 2004

Das Amtsgericht München erläßt durch Richterin am Amtsgericht Schimpfhauser

in dem Rechtsstreit

[...]

wegen Forderung

am 15.9.2004 ohne mündliche Verhandlung folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf EUR 480,82 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach ist die Klage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben aus § 823 Abs. 1 wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Zwar steht grundsätzlich auch einem Verein der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Vorliegend hat der Beklagte jedoch keine, einen Schadensersatzanspruch begründende Verletzungshandlung begangen.

Die Veröffentlichung der erstinstanzlichen, nicht rechtskräftigen Entscheidung ist nicht gleichzusetzen mit einer unwahren Tatsachenbehauptung. Unstreitig ist die streitgegenständliche Entscheidung vor Verkündung des OLG-Urteils in die Homepage des Beklagten eingestellt worden. Dabei ist es auch nicht als eine unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen, dass der Beklagte das Urteil nicht als nicht rechtskräftig gekennzeichnet hat. Vorliegend kann es dahinstehen, ob ein weiteres Belassen der LG-Entscheidung ohne Hinweis auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellen kann. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit hatte der Beklagte jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als das klägerische Abmahnschreiben verfasst wurde, noch keine Rechtspflicht, von sich aus die LG-Entscheidung aus der Urteilssammlung zu entfernen oder mit einem Hinweis auf die abweichende OLG-Entscheidung zu versehen. Das Abmahnschreiben datiert vom 10. April 2002. Ausweisllich des Eingangsstempels wurde das OLG-Urteil vom 15. März 2002 der Klägerseite erst am 11. April 2002 zugestellt. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil dem Beklagtenvertreter etwa zur gleichen Zeit zugestellt wurde. Dies entspricht der gerichtlichen Praxis bei zwei in München ansässigen Parteivertretern. Damit waren dem hier Beklagten erst zu dieser Zeit die schriftlichen Urteilsgründe bekannt. Dem Beklagten ist zuzubilligen, dass ihm nach Vorliegen des schriftlichen Urteils eine angemessene Zeit zur Überlegung bleibt, ob und ggf. wie er die abändernde Entscheidung in seine Urteilsdatenbank aufnimmt, bzw. ein Urteil der Vorinstanz damit ergänzt oder einen Hinweis auf das abändernde oder bestätigende Urteil gibt. Als angemessen - auch unter dem Gesichtspunkt einer technischen Umsetzung unter den Bedingungen eines Kanzleibetriebs - wird man einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen ansehen können. Vorliegend geht es auch nicht darum, eine Tatsachenbehauptung zu widerrufen, die sich als unwahr erwiesen hat, sondern es geht um eine richterliche Entscheidung über Tatsachen und Rechtsfragen, die ein Rechtsmittelgericht in wesentlichen Punkten abgeändert hat. Dies kann nicht gleichgesetzt werden mit der Behauptung von ehrverletzenden Tatsachen, wo sicherlich eine unverzügliche Reaktion erwartet werden kann. Die Klägerin hatte daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung keinen Anspruch auf sofortige Entfernung des LG-Urteils. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch unkommentiertes Belassen des abgeänderten Urteils auf der Homepage des Beklagten ist zumindest vor der Zustellung des schriftlichen OLG-Urteils nicht gegeben. Da dem Beklagten keine angemessene Reaktionszeit eingeräumt worden war, sind die Kosten der Abmahnung vom 10. April 2002 nicht vom Beklagten als Schadensersatz zu ersetzen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Schimpfhauser
Richterin am Amtsgericht

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