BGH, Urt. v. 20.11.20, RiZ R 4/20 - Rüge eines Richters wegen politischer Meinungsäußerung in Urteil

entscheidungen

Urteile von Richtern sind grundsätzlich dienstrechtlich überprüfbar. Nicht überprüfbar sind jedoch Formulierungen, die die Entscheidung des Richters tragend begründen. Diese fallen unter die vom Grundgesetz geschützte richterliche Unabhängigkeit. Äußert ein Richter in dem geprüften Urteil eine für die Entscheidungsfindung grundsätzlich irrelevante politische Meinung, so rechtfertigt das eine dienstrechtliche Rüge, wenn die Meinungsäußerung geeignet ist, das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Der Richter verlässt den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, wenn er ein Urteil gleichsam zur Verbreitung seiner politischen Auffassung zweckentfremdet.

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.20, RiZ R 4/20

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Leipzig vom 17.März 2020 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Z.. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts G. (im Folgenden: Präsident des Landgerichts) vom 10. Mai 2017, mit dem dieser eine Passage in einem Urteil des Antragstellers als eine mit den Dienstpflichten eines Richters nicht mehr vereinbare Äußerung bezeichnete, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
 
Der Antragsteller warim Jahr 2016 am Amtsgericht Z.tätig und mit Straf-, Jugend-und Bußgeldsachen befasst. Mit Urteil vom 14. Juni 2016 sprach er eine Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung frei. Nach Darstellung des gegenüber der Angeklagten mit Strafbefehl erhobenen Vorwurfs der Volksverhetzung teilte das Urteil zunächst das Ergebnis -Freispruch aus tatsächlichen Gründen-, die Einlassung der Angeklagten und die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen mit. Danach hatte sich die Angeklagte auf einer der Partei NPD zuzurechnenden Seite in dem sozialen Netzwerk Facebook mit einem Kommentar an einer virtuellen Diskussion beteiligt, in der verschiedene Nutzer unter der Überschrift: "Flüchtlingsunterkünfte: 36 Fertighäuser für Flüchtlinge inBerlin"auf eine Meldung von der Errichtung von Fertighäusern als Flüchtlingsunterkünften in Berlin reagiert hatten. Die Kommentare gingen unter anderem dahin, dass Deutschen vergleichbare Unterkünfte auch gefallen würden, "wir [...] überrannt"würden und man auf den Tag warte, "an dem es richtig knallt" bzw. sich fragte, wann "wir Deutschen"endlich aufwachten. Ein Nutzer schrieb sodann: "Ich spende das Benzin!" Auf diesen Kommentar antworteten drei Nutzer, unter ihnen die Angeklagte, die schrieb: "Ich bring den Brandbeschleuniger mit."
 
Auf der Grundlage dieser Feststellungen verneinte der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des §130 Abs.1 Nr.1 StGB,weil weder aus der Überschriftnoch aus der Meldung oder dem Verlauf der Kommentare ersichtlich sei, dass gegen eine der in der Vorschrift genannten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der Gruppen oder einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt bzw. zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgefordert werde. Dabei sei schon nicht zu erkennen, gegen welche Gruppe sich die Kommentare richten sollten, die dahin zu verstehen seien, dass die Nutzer mit der politischen Entscheidung, Fertighäuser für Flüchtlinge errichten zu lassen, nicht einverstanden gewesen seien. Der Kommentar "Ich spende das Benzin!" sei ohne ersichtliche Bezugnahme gepostet worden; aus dem Verlauf ergebe sich nicht, wofür dieses Benzin sein solle.
 
Sodann heißt es in den Urteilsgründen:
 
"Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Kom-mentar der Angeklagten geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei dem Merkmal der Eignung zur Friedensstörung um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH 46, 212 ff. m.w.N.).Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, dass berechtigte, -mithin konkrete Gründe-für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern.Allerdings vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch den Diskussionsbeitrag der Angeklagten erschüttert wird, oder werden soll.In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung der Bundeskanzlerin, eine bisher nicht be-kannte Anzahl von Flüchtlingen unkontrolliert ins Land zu lassen, viel mehr geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, als der facebook-Kommentar der Angeklagten [...].Allerdings verstößt diese Entscheidung der Kanzlerin nicht gegen § 130 StGB. Des Weiteren müssen auch Kommentare, die sich kritisch mit bestimmten Entscheidungen von Regierung und Verwaltung auseinandersetzen, unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 5 Grundgesetz betrachtet werden, wobei eine diesbezügliche Betrachtung nach Ansicht des Gerichts nicht mehr erforderlich ist, da bereits der Tatbestand nicht erfüllt wird."
 
Unter dem 10.Mai 2017 erließ der Präsident des Landgerichts den angefochtenen Bescheid, in dem er zu der Passage
 
"In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung der Bundeskanzlerin, eine bisher nicht bekannte Anzahl von Flüchtlingen unkontrolliert ins Land zu las-sen, viel mehr geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, als der facebook-Kommentar der Angeklagten S. ... Allerdings verstößt diese Entscheidung der Kanzlerin nicht gegen § 130 StGB."
 
die Auffassung vertrat, "dass es sich hierbei um eine mit den Dienstpflichten eines Richters nicht mehr vereinbare Äußerung" handele und darum bat, dass der Antragsteller solche Äußerungen im Rahmen der Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit künftig unterlasse. Die Formulierung finde sich zwar in einem Strafurteil, weise aber keinen rechtlichen Zusammenhang mehr mit der Begründung der Entscheidung auf; sie stelle sich vielmehr als von den Entscheidungsgründen losgelöstes Statement zu lediglich inhaltlich mit dem Verfahrensgegenstand verbundenen politischen Fragen dar. Es sei zwar auch Richtern gestattet, sich zu politischen Fragen zu äußern, die vom Antragsteller gewählte Stelle in den Urteilsgründen sei jedoch geeignet, das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen.
 
Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er damit be-gründete, der Bescheid verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die vom Bundesgerichtshof gezogenen Grenzen für ein Eingreifen im Rahmen der Dienstaufsicht seien nicht überschritten.
 
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.Juli 2017 wies der Präsident des Oberlandesgerichts D.(im Folgenden: Präsident des Oberlandesgerichts) den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, dass der vorletzte Absatz des Ausgangsbescheids ("Ich bitte deshalb darum, dass Sie solche Äußerungen im Rahmen der Ausübung Ihrer richterlichen Tätigkeit künftig unterlassen.") entfalle. Zur Begründung führte er aus, der Vorhalt als zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs.2 DRiG beeinträchtige den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Zwar betreffe der Vorhalt eine Passage in den schriftlichen Gründen eines Urteils; er sei gleichwohl zulässig, weil die beanstandete Formulierung "gänzlich ungeeignet [sei], den sachlichen Inhalt der Entscheidung auch nur denkmöglich mitbestimmen zu können und der Widerspruchsführer einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung [...] auch nicht herzustellen" versuche. Die in der Äußerung liegende Bewertung sei inhaltlich ohne je-den inneren Bezug zu der getroffenen Entscheidung. Es handele sich um eine von der Entscheidungsfindung evident losgelöste Meinungsäußerung des Antragstellers, der das Urteil dazu nutze, seinen politischen Standpunkt öffentlichkeitswirksam mitzuteilen. Die Urteilspassage lasse sich deshalb ohne Weiteres vom Inhalt der Entscheidung lösen, so dass der Präsident des Landgerichts hiergegen dienstaufsichtlich habe einschreiten können.
 
Der Antragsteller hat daraufhin bei dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig (im Folgenden: Dienstgericht) die Durchführung eines Prüfungsverfahrens beantragt. Durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides werde in unzulässiger Weise in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die beanstandete Passage finde sich in den Gründen eines Strafrichterurteils und unterliege, weil Urteile zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeiten gehörten, nur unter engen Einschränkungen überhaupt der Dienstaufsicht. Es sei nicht richtig, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Urteilspassage um ein von den Entscheidungsgründen losgelöstes politisches Statement ohne Zusammenhang mit der Begründung der getroffenen Entscheidung handele. Die vorgehaltene Formulierung sei aus dem Zusammenhang gerissen worden, ohne die Einbettung in die erforderlichen Ausführungen zur Strafbarkeit zu berücksichtigen. Für den Tatbestand des §130 StGB sei es unter anderem erforderlich, dass die Tathandlung in einer Weise geschehen sei, die den öffentlichen Frieden stören könne. Mit dem Merkmal der Eignung zur Friedensstörung habe sich "das Gericht" ausführlich auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang sei die zitierte Formulierung erforderlich gewesen um aufzuzeigen, welche Handlungen geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören, und um klar zu machen, dass die Ver-wirklichung einzelner Merkmale des §130 StGB keine Strafbarkeit begründe.
 
Der Antragsteller hat beantragt,
 
festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts G.vom 10.Mai 2017 in Gestalt des W iderspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D.vom 7.Juli 2017 un-zulässig ist und aufzuheben ist.
 
Der Antragsgegner hat beantragt,
 
den Antrag zurückzuweisen.
 
Das Dienstgericht hat den Prüfungsantrag des Antragstellers mit Urteil vom 17.März 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts stelle keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar.
 
Die dem Antragsteller vorgehaltene Äußerung finde sich zwar in den Urteilsgründen, die grundsätzlich der Dienstaufsicht entzogen seien; sie hebe sich aber bei objektiver Betrachtung ihrem Inhalt nach derart deutlich von den die Entscheidung tragenden Gründen ab, dass sie dem äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit zugewiesen werden könne und folglich der Dienstaufsicht unterliege.
 
Die schemagemäße Tatbestandsprüfung sei bereits abgeschlossen gewesen, als die vorgehaltene Passage gefolgt sei; diese stelle ihrerseits keine Tatbestandsprüfung dar, weil die Entscheidungsgründe mit der sprachlichen Überleitung: "In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichts" eine inhaltliche Zäsur insoweit erfahren hätten, als dass nicht mehr die Tatbestandmäßigkeit des Handelns der Angeklagten behandelt, sondern eine Ansicht des Gerichts dargestellt worden sei. Da sich diese Ansicht auf eine politische "Entscheidung der Bundeskanzlerin" bezogen habe, handele es sich um eine politische Ansicht des entscheidenden Richters, die schon ihrem Wesen nach in einem Rechtsstaat kein taugliches Instrument zur rechtlichen und tatsächlichen Aufarbeitung eines konkret zu entscheidenden Falles darstellen könne. Die Bezugnahme auf die politische Entscheidung der Bundeskanzlerin sei offensichtlich nicht dazu geeignet, die fehlende Tatbestandsmäßigkeit des Kommentars der Angeklagten zu begründen, weil es sich bei derVolksverhetzung um ein Äuße-rungsdelikt handele; für die Eignung zur Friedensstörung einer Äußerung sei die Frage, ob eine politische Entscheidung den öffentlichen Frieden gefährden könne, ohne Bedeutung. Der Hinweis auf die Entscheidung der Bundeskanzlerin stelle sich daher als ein in die Begründung des Urteils "eingebautes" politisches Statement des Antragstellers dar, das nicht (mehr) von der richterlichen Unabhängigkeit erfasst und der Dienstaufsicht daher nicht entzogen sei.
 
Das dienstaufsichtliche Einschreiten sei hier auch unter dem Gesichtspunkt eines offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten unvertretbaren Fehlgriffs zulässig. Ein Richter habe sich mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz und seine Grundpflicht zur unparteiischen und gerechten Dienstausübung in einem Strafurteil regelmäßig jeglicher Kritik an politischen Entscheidungen der Exekutive zu enthalten, soweit diese Entscheidungen nicht unmittelbar selbst zur gerichtlichen Überprüfung gestellt seien. Dies gelte ingesteigertem Maße, wenn der Kritik des Richters -wie hier-im Rahmen einer rein politischen Meinungsäußerung ein unverhohlen verunglimpfender Charakter zukomme. Der vom Antragsteller letztlich angestellte Vergleich, die Entscheidung der Bundeskanzlerin zur Aufnahme von Flüchtlingen sei viel mehr geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören als die Äußerung der Angeklagten auf einer Facebook-Seite der NPD, stelle sich als ein offensichtlich und unter jeder Betrachtungs-weise unvertretbarer Fehlgriff im Sinne einer beabsichtigten Herabwürdigung dar.
 
Gegen das Urteil des Dienstgerichts wendet sich die Revision des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, das Dienstgericht habe nicht da-rauf abstellen dürfen, dass die Tatbestandsprüfung bereits vor der vorgehaltenen Passage abgeschlossen gewesen sei. Die Prüfung hätte jedenfalls nicht zwingend nach Verneinung des ersten Tatbestandsmerkmals abgebrochen werden müssen; vielmehr gehöre es zum Kernbereich der Unabhängigkeit, die Urteilsbegründung auch auf weitere Tatbestandsmerkmale, die nach Auffassung des Antragstellers nicht gegeben gewesen seien, zu erstrecken. Es habe sich bei der vorgehaltenen Passage nicht um ein losgelöstes politisches Statement gehandelt; vielmehr habe der Staatsanwaltschaft durch ein Beispiel verdeutlicht werden sollen, dass nicht jedes Verhalten zur Friedensstörung geeignet sei. Eine Wertung des Verhaltens der Bundeskanzlerin in Form einer Kritik sei darin nicht zu se-hen, sondern lediglich die sachliche Feststellung, dass ihr Verhalten geeignet sei,den öffentlichen Frieden zu stören.
 
Im Übrigen sei in eklatanter Weise gegen § 4 des Sächsischen Disziplinargesetzes verstoßen worden, weil das erstinstanzliche Urteil fast vier Jahre nach dem Urteil ergangen sei, das Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 10. Mai 2017 gewesen sei; allein beim Dienstgericht habe das Verfahren fast drei Jahre gedauert. Eine derart lange Verfahrensdauer mache die Entscheidung verfassungswidrig, weil sie unverhältnismäßig sei und dem erzieherischen Zweck des Disziplinarverfahrens zuwiderlaufe.
 
Der Antragsteller beantragt,
 
1.das Urteil des Landgerichts Leipzig -Dienstgericht für Richter-vom 17.März 2020 (Az. 66 DG 2/17) aufzuheben und festzustellen, dass der Vorhalt des Präsidenten des Landgerichts G. vom 10.Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 7.Juli 2017 unzulässig sei;
 
2.hilfsweise, das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen.
 
Der Antragsgegner beantragt,
 
die Revision zurückzuweisen.
 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 45 Abs.2 SächsRiG, § 80 Abs.2 DRiG zulässige Revision ist nicht begründet.

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.

Ohne Rechtsfehler hat das Dienstgericht verneint, dass der Vorhalt der verfahrensgegenständlichen Urteilspassage den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.

1. Nach der vom Dienstgericht zutreffend wiedergegebenen und sei-ner Entscheidung zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gehören zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach-und Verfahrensentscheidungen einschließlich der dem Interesse der Rechtsuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30.Oktober 2017 -RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn.18; vom 26. Juli 2017 -RiZ(R) 3/16, jurisRn. 21; vom 4. März 2015 -RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach: Eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausnahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art.97 Abs.1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 -RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn.8 m.w.N.]). Insoweit ist es zwar nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdruckweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben lässt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" dem äußeren Ordnungsbereich mit der Folge zuzuweisen, dass sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom17.Oktober 1977 -RiZ(R) 2/77, NJW 1978, 824 unter II 3a [juris Rn.26 m.w.N.]). Ihre Grenze findet eine solche Differenzierung aber, wo die Ausdrucksweise oder eine Formulierung Eingang in den sachlichen Inhalt der Entscheidung gefunden hat. Diese Voraussetzung liegt nicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur Rechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die Entscheidung mitbestimmt (BGH,Urteil vom 24.Juni 1991 -RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn.10 m.w.N.]). In einem solchen Fall sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17.Oktober 1977 -RiZ(R) 2/77aaO). Im Zweifelsfallist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGH,Urteil vom 24. Juni 1991 -RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1[juris Rn.8 m.w.N.]).

Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass etwa richterliche Äußerungen, die sich in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen und mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl. BGH, Urteile vom 22.Februar 2006 -RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn.27; vom 30.Oktober2017 -RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn.21). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Urteilsgründe politische Statements oder Meinungsäußerungen des Richters enthalten, die mit der Urteilsbegründung inhaltlich nichts zu tun haben; der Richter verlässt den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, wenn er ein Urteil gleichsam zur Verbreitung seiner politischen Auffassung zweckentfremdet (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6.Aufl.§ 26 Rn.30; vgl. auch Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht über Richter 1985S.150 ff.).

So verhält es sich hier. Die vorgehaltene Passage findet sich zwar in den Gründen eines Strafurteils, in dem sie sich an die Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Eignung der Tathandlung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens anschließt. Auch nach der Urteilspas-sage finden sich weitere Ausführungen, mit denen die Entscheidung allerdings nicht mehr tragend begründet wird.

Die vorgehaltene Urteilspassage unterliegt gleichwohl der Dienstaufsicht. Denn mit der objektiv in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Rechtsfindung stehenden, politischen Meinungsäußerung des Antragstellers in den Urteilsgründen hat er zwar eine richterliche Tätigkeit entfaltet; diese ist aufgrund ihrer fehlenden Anbindung an die tatsächliche Begründung der Entscheidung dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit aber so weit entrückt, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden kann. Im Einzelnen:

a) Wie bereits das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte es für die Frage, ob die Äußerung der Angeklagten geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, nicht darauf ankommen, ob die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung oder eine diesbezügliche "Entscheidung der Bundeskanzlerin" ihrerseits den öffentlichen Frieden zu stören geeignet wäre. Die Bezugnahme darauf konnte also zur Prüfung eines Tatbestandsmerkmals des §130 StGB, insbesondere zu dem der Eignung zur Friedensstörung nichts beitragen. Dies stellt auch der Antragsteller in seiner Revisionsbegründung nicht in Abrede. Er vertritt dazu lediglich die Auffassung, dies habe nicht von der Dienstaufsicht, sondern allein von dem Rechtsmittelgericht geprüft werden dürfen (dazu unten d)).

b) Ohne Rechtsfehler ist das Dienstgericht weiter davon ausgegangen, dass in der vorgehaltenen Urteilspassage die persönliche politische Meinung des entscheidenden Richters und damit des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wurde. Soweit der Antragsteller mit der Revision diese Auslegung als "abwegig" angreift, verkennt er, dass die Feststellungdes Inhalts einer dienstlichen Äußerung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen grundsätzlich Sache der Tatgerichte ist. Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung (§80 Abs.1 Satz1 DRiG i.V.m. §137 Abs.2 VwGO). Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht werden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oderallgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 30.Oktober 2017 -RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 m.w.N.[zum Inhalt dienstlicher Äußerungen]; vom 26.Juli 2017 -RiZ(R) 3/16, juris Rn.25 m.w.N.[zum Inhalt dienstlicherBeurteilungen]). Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des Inhalts der Urteilspassage mit Blick auf die sprachliche Überleitung und des Bezugspunkts der "Ansicht des Gerichts"-einer politischen Entscheidung der Exekutive- revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller zeigt Rechtsfehler auch nicht auf, sein Vortrag beschränkt sich auf eine eigene abweichende Würdigung, mit der er im Revisionsverfahren nicht durchdringen kann. Dasselbe gilt auch, so-weit er beanstandet, dass das Dienstgericht in der vorgehaltenen Urteilspassage eine Kritik an der Bundeskanzlerin gesehen hat.

Die persönliche politische Meinung eines Richters, die für die eigentliche Rechtsfindung ohne Bedeutung ist, hat in den Entscheidungsgründen eines Urteils indes nichts zu suchen; es liegt ein Fall der Zweckentfremdung einer grundsätzlich in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit fallenden richterlichen Tätigkeit vor. Dadurch, dass der Richter sein Urteil zur Verbreitung seines politischen Standpunkts nutzt, verlässt er letztlich den der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der richterlichen Tätigkeit (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 6.Aufl. §26 Rn.30). Denn die richterliche Unabhängigkeit verleiht Richtern keinen Freibrief, im Rahmen der Urteilsbegründung zuallgemeinen politischen Problemen Stellung zu beziehen (vgl. Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht für Richter1985S.154).

c) Ein Bezug zur Rechtsfindung kann -entgegen dem Revisionsvor-bringen- auch nicht dadurch hergestellt werden, dass der Staatsanwaltschaft habe verdeutlicht werden sollen, dass nicht jede Äußerung im Internet die Eignung zur Friedensstörung habe und dazu "auf ein Beispiel" zurückgegriffen worden sei, mit dem habe aufgezeigt werden sollen, dass für das Merkmal der Eignung zur Friedensstörung nicht jedes Verhalten geeignet sei. Tatsächlich ist mit der vorgehaltenen Urteilspassage gerade keine Handlung beispielhaft aufgeführt worden, die die Eignung zur Friedensstörung nicht hatte, vielmehr ist eine politische Entscheidung genannt worden, die nach Auffassung des Antragstellers -auch noch in der Revisionsbegründung- die Eignung zur Friedensstörung gehabt haben soll, die aber gleichwohl -aus einer Vielzahl von anderen Gründen- den Tat-bestand der Volksverhetzung offensichtlich nicht erfüllen konnte.

d) Nach alledem ist auch die abschließende Würdigung des Dienstgerichts, es handele sich bei der vorgehaltenen Urteilspassage um ein von der eigentlichen Rechtsfindung losgelöstes politisches Statement des Antragstellers, das in die Urteilsgründe lediglich aufgenommen wurde, aber keinen Bezug zur Begründung der Entscheidung aufweist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Die mit der Revisionsbegründung vertretene Rechtsauffassung des Antragstellers, einen solchen fehlenden Bezug, der sich unter anderem daraus ergibt, dass mit der vorgehaltenen Urteilspassage das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Friedensstörung denknotwendig nicht verneint werden konnte (siehe oben a)), habe nicht die Dienstaufsicht zu prüfen, sondern allein die Rechtsmittelgerichte, geht fehl. Gerade wenn eine richterliche Äußerung in Entscheidungsgründen von der eigentlichen Rechtsfindung völlig losgelöst gemacht wird, kann sie der Dienstaufsicht unterfallen; dann ist es aber auch erforderlich, dass sich die Prüfungskompetenz der Dienstaufsicht führenden Stellen und in der Folge der Dienstgerichte darauf erstreckt.

2. Da der Vorhalt nach alledem keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers darstellt, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob -wie das Dienstgericht angenommen hat- ein dienstaufsichtliches Einschreiten auch unter dem Gesichtspunkt eines offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten unvertretbaren Fehlgriffs zulässig wäre.

II. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Revision keinen Erfolg.

1. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

Das Begehren des Antragstellers erweist sich als im Prüfungsverfahren nicht statthaft. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Disziplinar-verfahren. Unbeschadet des Umstands, dass schon deshalb das Revisionsvorbringen zur Anwendbarkeit von § 4 des Sächsischen Disziplinarge-setzes (SächsDG) und zum erzieherischen Zweckdes Disziplinarverfahrens fehlgeht, folgt daraus, dass das Dienstgericht des Bundes gemäß §67 Abs.4 DRiG entweder die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt oder den Antrag zurückweist. Die Einstellung des Verfahrens wegen über-langer Verfahrensdauer ist im Prüfungsverfahren hingegen nicht vorgese-hen. Auch nach den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes ist für Gerichtsverfahren, durch die ein Beteiligter wegen unangemessener Dauer einen Nachteil erleidet, die Einstellung des Verfahrens nicht vorge-sehen. Er kann allenfalls unter den -hier nicht dargetanen-Vorausset-zungen des §198 GVG eine Entschädigung oder eine anderweitige Wiedergutmachung erhalten.

2. Der Hilfsantrag wäre im Übrigen auch unbegründet, insbesondere ist nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar, dass die Verfahrensdauer zur Unverhältnismäßigkeit und damit zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung führen könnte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs.1 DRiG, § 154 Abs.2 VwGO.

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