LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.12, 38 O 87/12 - Facebook-Gruppe

eigenesache Wer verpflichtet ist, bestimmte Behauptungen zu unterlassen, darf diese Behauptungen nicht nur nicht erneut aufstellen, sondern muss auch dafür sorgen, dass der Störungszustand beseitigt wird, der durch die frühere Verhaltensweise begündet wurde und fortbesteht. Unzulässige Behauptungen dürfen auch nicht in einer geschlossenen Benutzergruppe bei Facebook aufgestellt werden. Der Streitwert im Ordnungsmittelverfahren entspricht dem festgesetzten Ordnungsgeld.

Streitwert: 500,00 €

 

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LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Entscheidung vom 19. Oktober 2012
Aktenzeichen: 38 O 87/12

 

In Sachen

[...]

Der Schuldner wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- Euro, ersatzweise für je 100,-- Euro zu einem Tag Ordnungshaft, verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

I.

Durch Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2012 ist dem Schuldner und damaligen Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, im einzelnen aufgeführte Behauptungen aufzustellen. Hintergrund war eine entsprechende Veröffentlichung bei Facebook in der öffentlich zugänglichen Gruppe [...]. Wegen der Einzelheiten der Behauptungen wird auf den Beschlusstenor verwiesen. Die einstweilige Verfügung ist dem Schuldner am 2. August 2012 zugestellt worden. Unter Hinweis darauf, dass die Darstellungen noch am 20. August 2012 an gleicher Stelle abrufbar gewesen sei, beantragt die Gläubigerin,

gegen den Schuldner wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2012 ein Ordnungsgeld festzusetzen, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft.

Der Schuldner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er trägt vor, nicht schuldhaft gegen die Unterlassungspflicht verstoßen zu haben. Die Gruppe [...] sei nach Erhalt der Abmahnung geschlossen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO war der Schuldner zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Er hat gegen das ihm durch Gerichtsbeschluss vom 26. Juli 2012 auferlegte Unterlassungsgebot verstoßen.

Wer verpflichtet ist, bestimmte Behauptungen zu unterlassen, darf nicht nur nicht erneut diese Behauptungen aufstellen sondern muss auch dafür sorgen, dass der Störungszustand beseitigt wird, der durch die frühere Verhaltensweise begründet wurde und fortbesteht. Der Schuldner musste daher den ihm untersagten Textbeitrag insgesamt löschen. Dies hat er unstreitig jedenfalls bis zum 20. August 2012 nicht getan. Er hat zwar den öffentlichen Zugang zu der Facebookgruppe [...] geschlossen. Die Beiträge waren jedoch auch weiterhin für einen zugelassen Benutzerkreis abrufbar. Damit blieben die zu unterlassenen Behauptungen weiterhin für Dritte lesbar. Auf die Frage allgemeiner Öffentlichkeit kommt es ebenso wenig an wie auf das durch neue Textbeiträge erfolgte »Verschieben« der Behauptungen.

Bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Schuldner erkennen können, dass die zunächst eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichten, um dem gerichtlichen Verbot zu entsprechen. Der Schuldner handelte mindestens fahrlässig, also schuldhaft.

Die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes erscheint mit 500,-- Euro gerade noch ausreihend. Es handelt sich um den ersten Verstoß. Die Wirkung der untersagten Behauptungen dürfte durch die Beschränkung der Benutzergruppe und den Zeitablauf an Aktualität eingebüßt haben. Ein relativ geringes Ordnungsgeld wird den Schuldner mit einiger Wahrscheinlichkeit für die Zukunft ausreichend davon abhalten, gerichtlichen Verboten zuwiderzuhandeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 891 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500,-- Euro festgesetzt.

 

Düsseldorf, 19.10.2012
8. Kammer für Handelssachen

Oppermann
Vorsitzender Richter am Landgericht

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