LG Essen, Urt. v. 30.01.14, 4 O 193/13 - Handybetrüger

eigenesache Zur Grenze zulässiger Kritik in einem Internet-Forum. Die Geltendmachung von persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen wegen des Vorwurfs von Straftaten löst eine 1,8 Geschäftsgebühr aus.

  

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LANDGERICHT ESSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 4 O 193/13
Entscheidung vom 30. Januar 2014

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 09.01.2014 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Lashöfer, den Richter Buddendick und die Richterin am Landgericht Dr. Linka

für Recht erkannt:

Dem Beklagten wird bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, auferlegt, es zu unterlassen, im Internet, insbesondere auf der Seite www.[...].de wörtlich oder sinngemäß — in einer den Kläger identifizierenden Weise — zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

insbesondere wenn dies geschieht wie am 19.12.2012 im Weblog des Beklagten unter [...].

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.407,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.5.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche geltend, da er sich aufgrund im Internet veröffentlichter Äußerungen des Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.

Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist eine von dem Beklagten gestartete Auktion bei der Auktionsplattform eBay. So nutzte der Beklagte zu einem nicht näher bestimmt bezeichneten Zeitpunkt, ungefähr im November 2012, die vorgenannte Online-Verkaufsplattform. Er bot in den Nachtstunden ein iPhone 4 S zum Verkauf an. Hierbei bediente er sich eines fremden Accounts, der auf den Namen eines damals vierjährigen Mädchens eingerichtet war. Am nächsten Morgen kam der Beklagte jedoch zu der Auffassung, dass er. das Angebot falsch eingestellt haben müsse und beendete vorab die Auktion. Er stellte das iPhone sodann erneut bei eBay ein und veräußerte es in der Folge zu einem von ihm festgelegten Festpreis. Zwei Tage später meldete sich der Kläger bei dem Beklagten und teilte diesem mit, dass er mit den von ihm gebotenen 16,00 € der Höchstbietende im Rahmen der vorab beendeten Auktion gewesen sei. Aus diesem Grunde verlangte er die Herausgabe des iPhones zu einem Preis in Höhe von 16,00 €. Dies wurde von dem Beklagten verweigert. In der Folge erhielt der Beklagte am 19.12.2013 ein anwaltliches Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese forderten Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten, da der Beklagte die Herausgabe des iPhones zu einem Preis in Höhe von 16,00 unmöglich gemacht habe. Auch dies wurde von dem Beklagten verweigert. Sodann kam es im Jahr 2013 zu einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht [...], in dem der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 532,00 € in Anspruch nahm. In seiner dortigen Klageerwiderung vom 23.02.2013 bestritt der Beklagte nicht, den Account eines damals vierjährigen Mädchens für die Auktion genutzt zu haben. Zugleich machte er jedoch geltend, gar nicht selbst Vertragspartner des Klägers geworden zu sein und führte hierzu aus (Anlage K 10, BI. 116):

»Zudem bin nach geltender Ebay AGB § 1 Abs. 1 nicht ich als Beklagter der Vertragspartner des Klägers, sondern (..,), da diese Inhaberin des Ebay-Accounts (...) ist Der Vertrag ist zudem unwirksam, da (...) (*03.04.08) mit 4 Jahren laut § 104 Abs. 1 BGB geschäftsunfähig ist«

Mit Urteil vom 25.06.2013 verurteilte das Amtsgericht [...] (Az.: ....) den Beklagten antragsgemäß. Es stellte zunächst klar, dass der Beklagte seiner Einstandspflicht nicht durch die Nutzung eines fremden Accounts entgehen könne:

»(Es) kann im Ergebnis offen bleiben, ob der (Schadensersatz)Anspruch aus §§ 280 ff. BGB oder, aus § 179 Abs. 1 BGB folgt Entweder ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das angebotene iPhone 4S 64 GB zustande gekommen oder der Beklagte hat bei Einstellung des Artikels in Bezug zur Inhaberin des Accounts als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und hierum auch gewusst«

Das Amtsgericht [...] führte im Urteil vom [...] 2013 weiter aus, dass sich der Beklagte zwar in einem Irrtum befunden haben könne, weil er das iPhone seiner Meinung nach zunächst falsch eingestellt habe. Jedoch habe der Beklagte eine in diesem Zusammenhang notwendige Anfechtungserklärung nach § 143 BGB nicht rechtzeitig abgegeben. Schließlich wurde von dem Gericht ein von dem Beklagten behauptetes rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers verneint und hierzu Folgendes ausgeführt:

»Dem Kläger ist die Rechtsverfolgung nicht deshalb abgeschnitten, weil er nach Ansicht des Beklagten rechtsmissbräuchlich gehandelt hat Der zwischen den Parteien im Einzelnen streitige Vortrag bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Selbst wenn der Kläger gezielt niedrige Angebote abgegeben hat, zu denen er ernsthaft keinen Vertragsabschluss erwarten konnte, steht es ihm frei, auf günstige Vertragsabschlüsse zu hoffen. Die Anforderungen an die Begründung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind insoweit streng und vorliegend noch nicht erfüllt. Denn das Verlangen von Erfüllung bzw. Schadensersatz statt der Leistung durch den Käufer, der eine Sache über eine Intemet-Auktionsplattform zu einem außergewöhnlich günstigen Preis erstanden hat, stellt keinen Fall rechtsmissbräuchlichen Verhaltens dar und zwar selbst dann nicht, wenn dieser Preis nur aufgrund eines Versehens des Verkäufers im Internet erschien. Der Verkäufer wird in diesen Fällen durch die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Alt 2 ausreichend geschützt (Looschelders/Olzen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 242 Rn. 727, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).«

Während der vorgenannten Auseinandersetzung unterhielt der Beklagte ein Weblog (im Folgenden: Blog) unter der Internetadresse www.[...].de. In regelmäßigen Abständen publizierte der Beklagte dort Beiträge. Er hielt hierbei für Leser des Blogs eine Kommentarfunktion bereit, mithilfe derer die Kommentare ebenso öffentlich lesbar waren wie die Beiträge des Beklagten.

Im Dezember 2012 veröffentlichte der Beklagte im Verlaufe der oben geschilderten Streitigkeit erstmals Beiträge über den Kläger. Im Wesentlichen stellte der Beklagte das — aus seiner Sicht rechtsmissbräuchliche — Verhalten des Klägers dar und kritisierte diesen dafür. Im Jahre 2013 setzte der Beklagte seine Publikation über den Kläger fort. Hierbei änderte er die streitgegenständlichen Beiträge im Hinblick auf die Bezeichnung des Klägers mehrfach wie folgt ab:
In der ursprünglichen Ausgestaltung des Blogs vom 19.12.2012 benannte der Beklagte den Kläger noch mit vollständigem Vor- und Nachnamen sowie mit seinem Wohnort. Aus diesem Grunde sah sich der Kläger gehalten, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dieser Angelegenheit zu betrauen. Nachdem dem Beklagten ein Schreiben der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zugegangen war, änderte der Beklagte dann zunächst den Klarnamen des Klägers in die Kürzung [Vorname F.] - teilweise mit dem Zusatz »aus [Stadt]«. Nach einer erneuten Intervention der Rechtsanwaltskanzlei veränderte der Beklagte den Beitrag abermals. So benannte er den Kläger nunmehr nur noch mit dem Vornamen »[Vorname]«.

Inhaltlich nahm der Beklagte keine wesentliche Abänderung des ursprünglichen Beitrages vom 19.12.2012, >sondern schrieb diesen vielmehr durch Hinzufügung weiterer, als »Updates« bezeichneter Passagen fort.

Die in der ursprünglichen Ausgestaltung des Blogs vom 19.12.2012 — und damit noch während des laufenden Verfahrens vor dem Amtsgericht [...] — durch den Beklagten veröffentlichten Beiträge werden nachfolgend auszugsweise (jeweils unter Beibehaltung der Schreibweise des Originals) wiedergegeben:

»Rechtsmissbrauch? Ebay Auktion vorzeitig beendet - [Vorname F.] und die Anwälte [...]«

»Das Ende vom Lied, [Vorname F.] aus [Stadt]  meinte ganz schlau zu sein und stellte zwei Tage nach Beendigung des Angebotes fest, dass er ja mit 16,00 € der Höchstbietende sei und verlangte die Herausgabe des iPhones zum Preis von 16,00 €. Ich finde das riecht nach Betrug und nach Verarschung.«.

»Nachdem ich mitgeteilt habe, dass ich lieber bis zum Bundesgerichtshof gehe, als dass ich ohne Prüfung der Sachlage dem [Vorname] einfach mal so über 600 EUR überweise, weil er sich da an mir bereichern möchte, wusste er noch weniger zu sagen.«

»Wie hoch war denn [Vorname]s Budget überhaupt? Scheinbar muss er vor Gericht ziehen um sich ein iPhone für 16,00 € kaufen zu können, weil er es auf normalem Wege nicht bezahlen kann« [...]

»[Vorname Familienname] hat allein im November fast 500 Einzelangebote auf Handy­und ähnliche Auktionen auf eBay abgegeben und, spekuliert somit auf Abbrüche um auf Schadensersatz zu klagen.«[...]

»Hier geht es nicht darum sein vermeintliches Recht durchzusetzen sondern in meinen Augen schon fast um Betrug, Rechtsmissbrauch könnte man das auch nennen und das scheinbar im großen Stil« [...]

»Hier wurde darauf gehofft keine Auktion zu gewinnen, soviel steht fest« [..]

»[Vorname Familienname] hat keinen wirklichen Rechtsbindungswillen, ebenso hat er keinen Schaden« [..] »Hier findet man einen Beitrag von Akte auf Sat 1 - genau dieselbe Masche httpilwww.satl.deltviaktelvideo/ebay-auktionsfallen-clip - im Übrigen hatte das damals wohl [Vorname] eingefädelt und sich genau angeschaut wie das funktioniert" ..]

Mit »Update« vom 9.01.2013 ergänzte der Beklagte u.a. folgende Beiträge:

»Und ich denke man ist auch irgendwo in der Pflicht solche Machenschaften einer breiten Masse zur Verfügung zu stellen und diese und ihre Geldbeutel zu schützen".

»[Vorname] versucht mit allen Mitteln von sich abzulenken, nachdem ein Forenuser angeregt hatte das Finanzamt mal nach [Vorname]s Einnahmen erfragen ob es nicht dabei um vermeintlich gewerblichen Betrug geht« [...]

»Man hat es hier mit einem sehr falschen Menschen zu tun und ich bin mir sicher, dass da einiges an Leichen bei ihm im Keller liegt«

»Mittlerweile scheint es für ihn nichts anderes mehr zu geben, als meine Person, seitdem er, merkte, dass ich mich von ihm nicht abziehen lasse« [...]

Bei diesem Update vom 09.01.2013 wurde bei dem am 19.12.2012 veröffentlichten Beitrag (s.o.)

»[Vorname Familienname] hat allein im November fast 500 Einzelangebote auf Handy­und ähnliche Auktionen auf eBay abgegeben und spekuliert somit auf Abbrüche um auf Schadensersatz zu klagen."« [..]

die Passage »im November fast 500« durch »im Herbst rund 1000« geändert.

Mit weiterem »Update« im April 2013 ergänzte der Beklagte u.a. noch folgenden Beitrag:

»Der Prozess ist in vollem Gange, es gab zur Klageschrift eine Klageerwiderung, sowie beidseitige Antworten darauf, mal sehen wie das nun weiter geht. [Vorname] behauptet nicht so aktiv zu sein bei Ebay, nun ja —immerhin kann man ihm rund 1000 Gebote in relativ kurzer Zeit nachweisen, wenn das ,nicht so aktiv' sein soll dann weiss ich auch nicht.«

Wegen der weiteren Einzelheiten der auf dem Blog veröffentlichen Beiträge wird auf BI. 10-14 d.A. sowie das Anlagenkonvolut K 1 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.04.2013 wurde der Beklagte durch den neuen (und auch im hiesigen Verfahren tätigen) Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, bis spätestens 03.05.2013 die Beiträge über den Kläger zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zudem an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.407,53 € bis spätestens zum 13.05.2013 zu zahlen. Beide Ansinnen lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 24.04.2013 ab. Wegen der Berechnung der vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wird auf die aus BI. 158 dA. ersichtliche Kostennote seines Prozessbevollmächtigten vom 23.09.2013 sowie auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 15.05.2013 Bezug genommen.

Am 07.062013 entfernte der Beklagte die streitgegenständlichen Beiträge aus seinem Blog. Gleichwohl erfolgten in der Folgezeit weitere Publikationen über vermeintlich unlautere Geschäfte bei eBay, diesmal jedoch ohne die explizite Nennung des Namens des Klägers:
So veröffentlichte der Beklagte in seinem Blog am 29.07.2013 -- und damit nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Amtsgericht [...] -- einen Beitrag, der die Überschrift »Ebay: Massen-Bieter ohne Rechtsbindungswillen« trägt und auszugsweise wie folgt lautet:

»Ich hatte ja bereits vor einiger Zeit von einem Fall erzählt auf Ebay.de bei dem mir eine Schadensersatzklage zugestellt wurde. Das Verfahren ist mittlerweile rum, entweder hat man sich im Gericht mit dem Fall nicht befasst oder hat es einfach nicht begriffen um was es da im Detail ging. Wie ich auf diese Aussage komme ist relativ simple: es gab vier nahezu gleiche Fälle die von einem einzigen Bieter vor die Gerichte geschleift wurde, aber nur ein Gericht entschied zu Gunsten des Bieters der gut 1000 Einzelgebote in kürzester Zeit abgegeben hatte, vorwiegend auf teure Apple-Produkte und nachher dann Schadensersatzklagen entsendete wenn die Auktionen aus welchem Grund auch immer beendet wurden. (..) Vor kurzem war ich zufällig durch einen Geschäftstermin in der Nähe des Klägers, da schaute ich direkt mal vorbei, wo der so lebt. Jetzt kann ich das nachvollziehen wieso man so vehement versucht Gelder einzustreichen, aus der biederen und engen Wohnecke nach deutscher Standard-DIN würde ich auch direkt rauswollen. Vielleicht nutzt er meine Zahlungen dafür ja und nicht für Alkohol oder andere Genussmitteln, dann hat sich das Ganze ja auch gelohnt.«

Am 02.08.2013 veröffentlichte der Beklagte in seinem Blog einen weiteren Eintrag, in dem es auszugsweise heißt:

»Ich hatte ja schonmal berichtet, es ging um den Ebayfall wo vermehrt Schadensersatzklagen versendet wurden. Nun ist es so gewesen, das ich vor dem Amtsgericht [...] verloren hatte, der Richter scheint entweder keine Lust oder ein persönliches Problem mit mir gehabt zu haben. Denn die anderen Schadensersatzklagen meines Freundes sind allesamt abgeschmettert worden mit dem Hinweis auf rechtsmissbräuchliche Gebote. Es ist also nicht so, dass man willkürlich jeden und Alles verklagen kann wenn man Hunderte oder Tausende Einzelgebote auf Apple-Produkte abgibt, zeitgleich auf Abbrüche spekuliert und jeweils als Höchstbietender beim Verkäufer dann die Herausgabe der Artikel fordert bzw. Schadensersatzklage erhebt.«

Am 03.08.2013 veröffentlichte der Beklagte auf seinem Facebook-Profil den aus der Anlage K 9 ersichtlichen Eintrag, der mit dem o.g. Beitrag vom 29.07.0213 verlinkt war und in dem der Kläger als »Ebaypenner« bezeichnet wird.

Obwohl der Beklagte den Kläger ab dem 29.07.2013 nicht, mehr mit vollständigen Vor- und Zunamen nannte, wurde der Kläger in seinem Bekanntenkreis mehrfach mit den Beiträgen in Verbindung gebracht und auf die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe angesprochen.

Der Blog des Beklagten war in der vorgenannten Zeit mit diversen, Google Inc. unterstehenden Werbebannern sowie javascriptbasierter In-Text-Werbung der schweizerischen Contaxe AG versehen. Der Beklagte war an möglichst vielen Besuchern seiner Webseite interessiert, da er von jedem Klick eines Besuchers auf die o.g. Werbung finanziell profitierte.

Der Beklagte war nicht die einzige Person, die vorn Kläger wegen vorzeitig beendeter eBay-Auktionen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. In den Jahren 2012/2013 erhob der Kläger gegen sechs weitere Personen Schadensersatzklagen. Der Kläger obsiegte in insgesamt drei Fällen (u.a. gegen den Beklagten); in den übrigen Verfahren unterlag er. Zu den letztgenannten Verfahren gehörten auch diejenigen, die mit Urteil des Amtsgerichts [...] vom [...].2013 und des Amtsgerichts [...] vom [...].2013 ihren Abschluss fanden. In diesen beiden Verfahren wurde dem Kläger ein Rechtsbindungswille bei der jeweils streitgegenständlichen Auktion abgesprochen. Wegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf die Anlagen B 3 (BI. 234) und B 6 (BI. 240 d A.) Bezug genommen.

Mittlerweile hat der Beklagte sämtliche vorgenannten Einträge über den Kläger gelöscht. Die Domain www.[...].de existiert zwar noch, Inhalte werden jedoch vom Beklagten nicht mehr bereitgestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegenüber dem Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in vollem Umfang zu. So sei durch die veröffentlichten Beiträge des Beklagten rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden. Es handele sich vorliegend um eine Form des Cyber-Mobbings. Er sei anspruchsberechtigt, obgleich der Beklagte die Beiträge mittlerweile — unstreitig — gelöscht hat.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe durchweg falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt. Denn es entspreche nicht der Wahrheit, dass er, der Kläger, Betrugstaten begehe. Insbesondere habe er zu keiner Zeit im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften im Internet rechtsmissbräuchlich agiert oder einen Rechtsbindungswillen vermissen lassen. Auch habe er zu keiner Zeit Schadensersatzansprüche angemeldet, ohne einen Schaden erlitten zu haben. Er sei darüber hinaus auch kein unehrlicher Mensch und könne sich sehr wohl die finanzielle Anschaffung eines iPhones leisten. Schließlich sei es auch unzutreffend, dass er im Herbst 2013 rund 1000 Einzelangebote auf Mobiltelefonofferten und vergleichbaren Verkaufsangeboten bei eBay abgegeben habe. Letztlich entspreche es auch nicht der Wahrheit, dass er sozialgemeinschaftsgefährdende Machenschaften unternehme, den Beklagten zielgerichtet schädigen wollte und »einige Leichen im Keller« habe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Äußerungen des Beklagten auch dann nicht mehr zulässig seien, wenn man diese als Meinungsäußerungen bewerte Es handele sich insoweit um Schmähkritik.
Hinsichtlich der Höhe der beanspruchten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hält der Kläger den Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr für angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. dem Beklagten bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, aufzuerlegen, es zu unterlassen, im Internet, insbesondere auf der Seite www.[...] den Namen des Unterlassungsgläubigers im Zusammenhang mit den nachfolgend unter Ziff. 2 genannten Sachverhalten zu nennen.

2. dem Beklagten bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, aufzuerlegen, es zu unterlassen, im Internet, insbesondere auf der Seite www.[...].de wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

a) Der Kläger vollziehe in betrügerischer Absicht Rechtsgeschäfte über das Internet, in denen er das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und/oder

b) der Kläger agiere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet rechtsmissbräuchlich und/oder ohne hierbei einen tatsächlichen Rechtsbindungswillen zu besitzen und/oder

c) der Kläger sei ein latent unehrlicher Mensch und/oder

d) der Kläger verfüge nicht über ausreichende wirtschaftliche Mittel, um ein iF'hone bezahlen zu können und/oder

e) der Kläger richte Schadensersatzansprüche an Dritte ohne einen Schaden erlitten zu haben und/oder

f) der Kläger habe im Herbst böswillig rund 1000. Einzelangebote auf Mobiltelefonofferten und vergleichbarer Verkaufsangebote auf eBay abgegeben und/oder

g) der Kläger spekuliere auf Transaktionsabbrüche, um seine Vertragspartner sodann auf Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen und/oder

h) der Kläger vollziehe üble Machenschaften, die eine Schutzbedürftig­keit der Sozialgenleinschaft hervorrufen würden und/oder

i) der Kläger habe im Bewusstsein gehandelt, dem Beklagten einen Schaden zuzufügen und/oder

 j) der Kläger habe einige »Leichen im Keller«,

insbesondere wenn dies wie in der Anlage K1 (BI. 92-96 d.A.) wiedergegeben geschieht;

3. den Beklagten zu verurteilten, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.407,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.5.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Unterlassungsanträge seien bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Im Übrigen seien die vom Beklagten getätigten Äußerungen durchweg zulässige Werturteile jenseits der Schmähkritik. Aber auch bei Einstufung als Tatsachenbehauptungen seien die Äußerungen des Beklagten zulässig. Insoweit behauptet der Beklagte, seine Behauptungen seien wahrheitsgemäß. Insbesondere habe der Kläger nachweislich im Herbst 2013 knapp 1000 Einzelgebote abgegeben. Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die streitgegenständlichen Äußerungen dürften ihm schon deshalb nicht untersagt werden, weil — unstreitig — auch die Amtsgerichte [...] und [...] dem Kläger jeweils im konkreten Einzelfall einen fehlenden Rechtsbindungswillen bescheinigt hätten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Insbesondere sind die Unterlassungsanträge entgegen der vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Unterlassungsantrag — wie auch eine darauf beruhende Verurteilung, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO — muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Der Einschüchterungseffekt, der sich bei einem Verbot mit unklarer Reichweite aus den gemäß § 890 ZPO bei einem (schuldhaften) Verstoß drohenden Ordnungsmitteln ergibt, stellt eine unzumutbaren Belastung des Gegners dar (vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Urteil vom 28.07.2006, 9 U 226/05, NJW-RR 2007, 109-112 m.w.N.)

Allerdings sind bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages dennoch im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196; KG Berlin a.a.O.). Dabei kann es unter Umständen bei der Fassung des Verfügungs- bzw. Klageantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs hinzunehmen sein, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung behaupteter Verstöße gegen das Unterlassungsgebot auch Wertungen vornehmen muss (vgl. BGH NJW 2005, 1050). Es muss aber stets auch in dieser verallgemeinerten Form das Charakteristische der. konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen (vgl. BGH WRP 2000, 1258, 1260; KG Berlin a.a.O.).

Den vorgenannten Anforderungen werden die Unterlassungsanträge des Klägers gerecht. Er benennt konkrete und als solche im Blog des Beklagten veröffentlichten Äußerungen, die dieser tatsächlich wörtlich gemacht hat und/oder in denen die als dadurch »erweckte Eindrücke« untersagten Aussagen verdeckt enthalten sein sollen. Für den Beklagten ist damit deutlich, dass er eben diese konkreten Äußerungen (Klageantrag zu 2) in einer den Kläger identifizierenden Weise (Klageantrag zu 1) künftig nicht mehr wiederholen darf.

Dem Klageantrag zu 1) kommt insoweit keine über den Klageantrag zu 2) hinausgehende Bedeutung zu. Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens, wie es auch durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 nochmals bestätigt wurde, verfolgt der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) das Ziel, die ihn identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Äußerungen zu unterbinden.

2. Entgegen der mit Schriftsatz vorn 27.12.2013 geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten liegt eine partielle Klagerücknahme nicht vor.

Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 vorgenommenen Ergänzungen hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 1) und 2 a) tangieren den Streitgegenstand nicht. Der Klägervertreter hat unter Beibehaltung der bisherigen Tatsachengrundlage die vorgenannten Klageanträge lediglich sprachlich präzisiert.

II.

Dem Kläger stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche gern. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in vollem Umfang zu.

Der Kläger wird durch die streitgegenständlichen Äußerungen rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Der Kläger ist anspruchsberechtigt, da er von den streitgegenständlichen Äußerungen in dem Blog unmittelbar und individuell berührt ist (Ziff. l 1).

Soweit es sich um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen des Beklagten handelt, hat dieser bereits der ihm obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht genügt (Ziff. II 3 a). Sogar dann, wenn man den Vortrag des Beklagten im Hinblick auf seine erweiterte Darlegungslast für ausreichend erachten würde, so hat er jedenfalls die Grenzen überschritten, innerhalb derer eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist (Ziff. II 3 b).
Soweit es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Meinungsäußerungen handelt, hat der Beklagte den Bereich der unzulässigen Schmähkritik erreicht (Ziff. II 4).

1. Der Kläger ist anspruchsberechtigt, da er von den streitgegenständlichen Äußerungen in dem Blog unmittelbar und individuell berührt ist.

Der Kläger ist erkennbar zum Gegenstand der medialen Darstellung geworden. Für die Bejahung der Erkennbarkeit genügt bereits die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt, wie etwa die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf oder die Nennung von Wohnort und Berufstätigkeit. Ausreichend ist dabei die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung des Betroffenen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.09.2012, Az.: 15 U 62/12, MMR 2013, 403-404). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die monierten Beiträge des Beklagten ursprünglich mit dem vollen Vor- und Nachnamen des Klägers sowie dessen Wohnort [...] versehen worden waren. Der Kläger hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass er im Bekanntenkreis bereits wiederholt mit den Behauptungen des Beklagten konfrontiert worden ist. Auch nach der zwischenzeitigen Löschung des vollen Namens und des Wohnortes hat eine Erkennbarkeit des Klägers fortbestanden. Der Beklagte hat bei Fortschreibung der Beiträge bis April 2013 auf seinen Ausgangsbericht Bezug genommen. Ebenso erfolgte eine konkrete Bezugnahme bei den neu eingestellten Beiträgen ab Juli 2013, u.a. durch die Formulierung

»Ich hatte hier ja bereits vor einiger Zeit von einem Fall erzählt auf Ebay.de bei dem mir eine Schadensersatzklage zugestellt wurde.«

Hierdurch war jedenfalls Besuchern des Blogs, die den ursprünglichen Beitrag gelesen hatten, problemlos ein Rückschluss auf die in den neueren Beiträgen lediglich umschriebene Person des Klägers möglich. Unstreitig ist insoweit auch, dass es Personen aus dem näheren Umfeld des Klägers möglich war, diesen zu identifizieren.

2. Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten hat sich die Kammer von folgenden Grundsätzen leiten lassen:

a) Durch die beanstandeten Äußerungen wird der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Schutz der Persönlichkeit steht allen natürlichen Personen als eigenes Recht zu. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen sind geeignet, diesen in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

b) Um die Rechtswidrigkeit dieser Beeinträchtigung festzustellen, ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und der Meinungs- und Pressefreiheit der Handelnden vorzunehmen (vgl. Palandt/Sprau, 72. Auflage 2013, § 823 BGB, Rn.95).

Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit schützt Werturteile und Tatsachenbehauptungen, soweit sie meinungsbezogen sind (vgl. BVerfG NJW 03, 1856). Weichenstellend ist insoweit die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Inhalt nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums die Äußerung jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Verletzt eine solche mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98).

Nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht (BVerfG NJW 99, 1322, NJW 00, 199, NJW-RR 04, 355 BGHZ 139, 95).

Ist die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss und ist die Äußerung ehrenrührig, hat der sich Äußernde an sich in entsprechender Anwendung der Beweisregel des § 186 StGB den Wahrheitsbeweis zu führen. Geht es um eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit, ist jedoch im Rahmen einer Güterabwägung die Meinungs- und Pressefreiheit als berechtigtes Interesse zu berücksichtigen (BGH NJW 98, 3047). Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (BVerfG NJW 00, 1209, NJW 06, 207), wobei für die Presse strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen (BVerfG NJW 03, 1855). Der Äußernde muss auch kenntlich machen, wenn von ihm verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis seiner Nachforschungen nicht gedeckt sind. Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98, m.w.N.).

Werturteile genießen demgegenüber umfassenden grundgesetzlichen Schutz. Die subjektive Meinung darf gerade in Streitpunkten, des allgemeinen Interesses hart, scharf und überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden (BVerfG DB 82, 1609; EGMR NJW 99, 1315; BGH NJW-RR 95, 301, NJW 00, 3421). Die Meinungsfreiheit hat im Grundsatz Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Ihre Einschränkung bedarf einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter, insbesondere bei kritischen Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen (BVerfG NJW 99, 2262, 01, 591; BGHZ 139, 95). Der Schutz der Persönlichkeit hat demgegenüber Vorrang, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde (BVerfG NJW 87, 2661), als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 99, 1322). Das ist der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um Diffamierung des Betroffenen geht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG NJW 93, 1462, 95, 3303, 99, 1322; BGH NJW 00, 1036, VersR 08, 696). Dabei ist das Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte, auf die sich die Meinung stützen kann, ein maßgebliches Kriterium dafür, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 00, 1292).

c) Es ist daher zunächst danach zu differenzieren, ob es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt.

Eine Tatsachenbehauptung muss grundsätzlich dem Beweis zugänglich sein (St Rspr, BVerfGE 90, 241, 247 = NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1999, 483, 484; BGHZ 132, 13 = NJW 1996,1131; BGH NJW 1994, 2614, 2615; NJW 1993, 930, 931; NJW 1993, 525, 526; NJW-RR 1999, 1251; NJW 2005, 279, 280; NJW 2006, 830, 836 - Kirch; GRUR 2010, 72, 73), also ein Urteil darüber erlauben, ob sie wahr oder unwahr ist (BGH NJW 1982, 2246; NJW 2005, 279, 280). Für eine Tatsachenmitteilung reicht es ebenfalls aus, wenn in Gestalt eines Werturteils bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2000, Az.: 16 U 179/99).

Demgegenüber charakterisieren sich Werturteile beziehungsweise Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt der Aussage (BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; BGH NJW 2006, 830, 836 - Kirch; OLG Nürnberg VersR 2003, 381), das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens ist hierbei kennzeichnend (BVerfG NJW 1999, 483, 484; BVerfGE 90, 241, 247 = NJW 1994, 1779). Ihre Wahrheit oder Unwahrheit kann nicht in einem Beweisverfahren ermittelt werden, sie können je nach eigener Auffassung nur als falsch oder richtig qualifiziert werden (BGH NJW 1982, 2246).

Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen enthalten, muss nach dem Kern oder der Prägung der Äußerung geforscht werden, insbesondere, ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, indem es z.B. lediglich der Ergänzung dient (BVerfGE 85, 1, 15 = NJW 1992, 1439; BVerfGE 61, 1, 10 = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 2000, 3196, 3197; BGH NJW 2002, 1192, 1193; NJW 1997, 2513; NJW 1982, 2246; vgl auch OLG Nürnberg VersR 2003, 381; BGHZ 181, 328 Tz 33 = NJW 2009, 2888, 2892 - wwvv.spickmich.de). Auch bei substanzarmen Tatsachenbehauptungen kann die Wertung im Vordergrund stehen (BVerfGE 61, 1, 9 f = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW-RR 2001, 411). Andererseits liegt eine Tatsachenäußerung vor, wenn überwiegend (vermeintliche) tatsächliche Vorgänge berichtet werden, die zwar mit Wertungen vermischt werden, aber trotzdem beim Adressaten den Eindruck erwecken, dass es sich um tatsächliche Geschehnisse handelt, die notfalls auch bewiesen werden können (BGH NJW-RR' 1999, 1251, 1252; BGH NJW 1994, 2614). Die Äußerungen dürfen dabei nicht aus ihrem Kontext herausgelöst und isoliert gewertet werden; entscheidend ist die Gesamtaussage (BVerfG NJW 1999, 2262, 2263; BGH NJW 1994, 124; NJW 1994, 2614 2615; NJW 1997, 2513; NJW-RR 1994, 1242, 1243).

Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil ist der Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Bei einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 I GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. BGH, Urteil vorn 03.02.2009, Az.: VI ZR 36/07, m.w.N.).

3. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat die Klage in Bezug auf die nachfolgenden, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckten Tatsachenbehauptungen Erfolg:

a)

aa) Klaqeantraq 2 a

»Der Kläger vollziehe in betrügerischer Absicht Rechtsgeschäfte über das Internet, in denen er das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.«

Diese Äußerung lässt sich dem Blog des Beklagten teilweise wörtlich, teilweise sinngemäß entnehmen.

In den streitgegenständlichen Beiträgen verwendet der Beklagte mehrfach das Wort »Betrug«; darüber hinaus beschreibt er das Verhalten des Klägers als planmäßig darauf angelegt, den jeweiligen Verkäufer bei eBay über das Bestehen eines tatsächlich nicht vorhandenen Rechtsbindungswillens zu täuschen und sich durch die Geltendmachung unberechtigter Schadensersatzansprüche zu bereichern. Aus Sicht eines unbefangenen und verständigen Adressaten werden die vorgenannten Passagen so verstanden, dass der Kläger bei geschäftlichen Internetaktivitäten generell mit strafrechtlich relevanter Betrugsabsicht handelt. Der Beklagte verwendet das Wort »Betrug« ersichtlich nicht in einem möglicherweise laienhaften Sinn zur Kennzeichnung eines lediglich moralisch missbilligten Verhaltens, sondern im Sinne des in § 263 StGB gesetzlich normierten Straftatbestandes. Dies ergibt sich schon eindeutig daraus, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Beitrag zugleich ausführt, er werde gegen den Kläger »vorgehen und die Staatsanwaltschaft mit einbeziehen«.

Der Vorwurf, dass der Kläger nicht nur einmalig oder vereinzelt, sondern generell in Betrugsabsicht handelt, lässt sich den Beiträgen des Beklagten ebenfalls sinngemäß entnehmen. So kennzeichnet der Beklagte die Aktivitäten des Klägers als »Masche« und »Machenschaften« und stellt hierbei die angebliche mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers als Antriebsfeder der Betrugstaten heraus. Zudem beschreibt der Beklagte eine aus seiner Sicht übermäßige Gebotsaktivität des Klägers, die der Beklagte zunächst mit »fast 500« und im weiteren Verlauf mit »rund 1000« beziffert. Der Beklagte rückt den Kläger damit in den Bereich der fortgesetzten, gewerbsmäßigen Begehung von Betrugstaten. Auch berichtet der Beklagte davon, dass der Kläger sich gezielt eine Anwaltskanzlei ausgesucht habe, die bei der Geltendmachung von unberechtigten Schadensersatzforderungen »lustig mitspiele«. Schließlich wählt der Beklagte zur Charakterisierung des Klägers die Formulierung »sehr falscher Mensch«.

Bei einer Gesamtschau aller vorgenannten Passagen entsteht bei einem unbefangenen und verständigen Adressaten der Eindruck, bei dem Kläger handele es sich um einen Menschen, der im Rechtsverkehr grundsätzlich mit hoher krimineller Energie handelt.

Bei der beanstandeten Äußerung handelt es sich daher um eine Tatsachenbehauptung, die sowohl Elemente eines äußeren Geschehensablaufs (Durchführung von Rechtsgeschäften über das Internet, Verursachung eines Irrtums und eines Vermögensschadens bei Dritten) als auch eines inneren Geschehens (Täuschungs- und Bereicherungsabsicht) beinhaltet.

Dieser Aussagegehalt ist einer Überprüfung seiner Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises insgesamt zugänglich.

Die Behauptung des Beklagten ist ehrenrührig, da sie dem Kläger die fortlaufende Begehung von Straftaten im Sinne des § 263 StGB unterstellt.

Der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung ist ungewiss. Eine Verurteilung des Klägers wegen Betruges liegt nicht vor. Mangels entgegenstehender Behauptung des Beklagten ist ebenfalls als unstreitig zugrunde zu legen, dass gegen den Kläger kein einziges Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet worden ist.

In Ansehung des ungewissen Wahrheitsgehaltes hat der Äußernde insoweit die Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat.

Diese Darlegungslast hat der Beklagte nicht erfüllt, da die von ihm in Bezug genommene Quellenlage schon nicht ausreichend ist. Darüber hinaus hat er auch die strengen Anforderungen, die im Bereich der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind, nicht erfüllt.

Die von ihm in Bezug genommene Quellenlage ist schon nicht ausreichend. Allein der Umstand, dass der Kläger in mehreren Fällen Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit abgebrochenen eBay-Auktionen erhoben und in einigen dieser Fälle vor den Zivilgerichten unterlegen ist, belegt noch nicht den vom Beklagten verbreiteten umfassenden Betrugsvorwurf. Der Kläger hat insgesamt in sieben Fällen Schadensersatzprozesse angestrengt. Hiervon hat er in drei Fällen (u.a. gegen den Beklagten) obsiegt; in den übrigen Verfahren ist er unterlegen.

Der Beklagte hat zu den Einzelheiten der vorgenannten Verfahren — an denen er persönlich auch gar nicht beteiligt war — nichts vorgetragen. Er hat lediglich Ablichtungen der Urteile des Amtsgerichts [...] vom [...].2013 (Anlage B 3) und des Amtsgerichts [...] vom [...].2013. (Anlage B 6) vorgelegt. In diesen beiden Verfahren wurde dem Kläger ein Rechtsbindungswille bei der jeweils streitgegenständlichen Auktion abgesprochen. Zu diesem Ergebnis sind die vorgenannten Amtsgerichte ausweislich der Urteilsgründe jeweils ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme gelangt. Die auf diese Weise gewonnene zivilgerichtliche Bewertung erreicht indes nicht die Qualität einer (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges. Allein aus den vom Beklagten vorgelegten Urteilsgründen lassen sich die für eine Strafbarkeit nach § 263 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale schon nicht vollständig ableiten. Insbesondere fehlen in beiden amtsgerichtlichen Urteilen — im strafrechtlichen Sinne belastbare — Ausführungen zu einer etwaigen Täuschungshandlung des Klägers, zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung des jeweiligen Vertragspartners, zum Eintritt eines Vermögensschadens sowie zu einer etwaigen Gewerbsmäßigkeit des Klägers. Der Akteninhalt, auf dessen Grundlage die Amtsgericht [...] und [...] die jeweiligen Schadensersatzklagen des Klägers abgewiesen haben, ist der Kammer nicht bekannt. Vortrag des Beklagten fehlt insoweit. Ebenso fehlt jeglicher konkreter Vortrag zu den weiteren Verfahren, in denen der Kläger zivilgerichtlich unterlegen ist. Diese dürftige Quellenlage erlaubt nicht den Rückschluss, dass der Kläger im Rechtsverkehr generell mit betrügerischer Absicht handelt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger — unstreitig — nicht in jedem Fall einer vorzeitig abgebrochenen Auktion Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 vorgetragen, dass er bei Auktionen der streitgegenständlichen Art auch Höchstpreise von 200,00 bis 250,00 € geboten habe und sich bei vorzeitigem Abbruch einer Auktion jeweils nach dem Grund erkundigt habe. Soweit dem Kläger ein aus seiner Sicht plausibler Grund für den Abbruch mitgeteilt worden sei, habe er dies auch so akzeptiert und keine Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Der Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten.

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte in Ermangelung einer (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung des Klägers mit seinen Äußerungen im Bereich der Verdachtsberichterstattung bewegt. Für den Beklagten, der sich im Internet öffentlich über einen Dritten äußert, müssen die Grundsätze, die von der Rechtsprechung für Pressesachen entwickelt worden sind, entsprechend gelten. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Kammer nicht verkannt, dass es grundsätzlich zur Aufgabe der Presse gehört, Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen; diese braucht damit nicht zu warten, bis der volle Nachweis amtlich bestätigt ist. Auch bei der Verdachtsberichterstattung sind indes die Rechte und Interessen des Betroffenen zu beachten. Der Behauptende kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, insofern lediglich Wahres berichtet zu haben, als er die Quelle für sich betrachtet zutreffend zitiert habe (BGH NJW 1977, 1288 f.). Wer in Verdacht gerät, bleibt oft mit einem Makel behaftet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichtserstattung ist daher vor allem das Vorliegen eines Mindesttatbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Unzulässig ist daher eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. (OLG München, Urteil vom 25.05.2010, 18 U 1604/10, zitiert nach juris). Wenn eine Privatperson im Internet öffentlich auf Missstände aufmerksam machen möchte, muss sie diese Grundsätze in entsprechender Weise berücksichtigen.

Diesen strengen Anforderungen wird der streitgegenständliche Beitrag des Beklagten nicht gerecht.

So hat der Beklagte in den beanstandeten Beiträgen schon nicht darauf hingewiesen, dass der Kläger weder wegen Betruges verurteilt wurde noch einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt war. Darüber hinaus fehlt auch eine sachliche Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Obsiegen des Klägers in dem o.g. Verfahren vor dem Amtsgericht [...]. Der Beklagte hat den Verfahrensverlauf allenfalls rudimentär wiedergegeben und hierbei die Argumentation des Klägers, mit der dieser später auch Erfolg hatte, nicht dargestellt. Stattdessen hat der Beklagte die von ihm bemängelten eBay-Aktivitäten des Klägers einseitig, nämlich als ausschließlich negativ und schädigend, dargestellt.

bb) Klageanträge 2 b, e und q

Der Beklagte hat auch seiner erweiterten Darlegungslast nicht genügt, soweit es um folgende Äußerungen geht:

»Der Kläger agiere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet rechtsmissbräuchlich und/oder ohne hierbei einen tatsächlichen Rechtsbindungswillen zu besitzen.« (Klageantrag 2 b)

»Der Kläger richte Schadensersatzansprüche an Dritte ohne einen Schaden erlitten zu haben.« (Klageantrag 2 e)

»Der Kläger spekuliere auf Transaktionsabbrüche, um seine Vertragspartner sodann auf Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen.« (Klageantrag 2 g)

Der Beklagte hat diese drei Äußerungen wörtlich publiziert.

Es handelt sich jeweils um Tatsachenbehauptungen, hinsichtlich der erstgenannten Äußerung mit einem nicht im Vordergrund stehenden Bewertungsanteil. Dabei geht es nicht um den Begriff »Rechtsmissbrauch« an sich, der — für sich genommen und in einem anderen Kontext verwendet — durchaus eine zulässige Bewertung einer missbilligten Verhaltensweise sein kann. Hier kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass der Begriff vom Beklagten in einen konkreten Kontext eingebettet wurde. Für eine Tatsachenmitteilung reicht es aus, wenn in Gestalt eines Werturteils bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.200, 16 U 179/99; BGH, NJW 1982, 2248, 2249). Dies ist hier der Fall. In dem streitgegenständlichen Beitrag ist der Vorwurf des »Rechtsmissbrauchs« untrennbar mit dem Betrugsvorwurf verknüpft. Die Worte »Rechtsmissbrauch« und »Betrug« werden vom Beklagten synonym für das von ihm beanstandete Verhalten des Klägers verwendet, wie sich insbesondere in der Formulierung

»Hier geht es nicht darum, sein vermeintliches Recht durchzusetzen sondern in meinen Augen schon fast um Betrug, Rechtsmissbrauch könnte man das auch nennen und das scheinbar im großen Stil.«

zeigt.

Inhaltlich handelt es sich bei den drei vorgenannten Äußerungen um eine Wiederholung des allgemeinen Betrugsvorwurfs, wobei lediglich einzelne Elemente der angeblichen Betrugstaten — fehlender Rechtsbindungswille, gezielte Geltendmachung unberechtigter Schadensersatzansprüche — besonders hervorgehoben werden. Auch insofern entsteht aufgrund der (bereits unter Ziff. II 3 a) aa) darstellten) Einbettung der Passagen in den Gesamtkontext bei einem unbefangenen Adressaten der Eindruck, dass bei dem Kläger grundsätzlich eine hohe kriminelle Energie vorhanden sei und er daher generell in betrügerischer Absicht handele.

Die — dem Beweise zugänglichen — Behauptungen des Beklagten sind jeweils ehrenrührig, da sie dem Kläger die fortlaufende Begehung von Straftaten im Sinne des § 263 StGB unterstellen.

Der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen ist ungewiss. Eine Verurteilung des Klägers wegen Betruges liegt ebenso wenig wie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor. Der Beklagte hat der ihm obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht genügt, da die von ihm in Bezug genommene Quellenlage schon nicht ausreichend ist und er darüber hinaus hat er auch die strengen Anforderungen, die im Bereich der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind, nicht erfüllt hat.
Auf die bereits unter Ziff. II 3 a) aa) erfolgten Ausführungen, die auch hier gelten, wird Bezug genommen.

cc) Klageantrag 2 d

„Der Kläger verfüge nicht über ausreichende wirtschaftliche Mittel, um ein iPhone bezahlen zu können.«

Der Beklagte hat diese Äußerung teils wörtlich, teils sinngemäß publiziert. In dem Blog heißt es hierzu u.a.:

»Wie hoch war [Vorname]s Budget überhaupt? Scheinbar muss er ja vor Gericht ziehen um sich ein iPhone für 16 Euro kaufen zu können weil er es auf normalem Weg nicht bezahlen kann, denn könnte er es, hätte er ja bei der Wiedereinstellung ein Schnäppchen machen können, da es zu einem günstigeren Preis als dem aktuellen Marktwert verkauft wurde.«

Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Vermögenslage des Klägers ist dem Beweis zugänglich.
Die Behauptung des Beklagten ist nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die Tatsachenbehauptung ist ehrenrührig, da sie suggeriert, der Kläger sei finanziell »abgebrannt« und schöpfe daraus seinen Antrieb für die Begehung von Betrugstaten.

Die beanstandete Behauptung ist nicht erweislich wahr.

Ob der Beklagte nach den unter Ziff. 11 2 dargestellten Grundsätzen nicht sogar den Wahrheitsbeweis hätte führen rnüSsen, kann dahinstehend. Selbst dann, wenn man ihm die Beschränkung auf die erweiterte Darlegungslast zubilligt, hat er dieser nicht genügt.

Belegtatsachen sind von ihm nicht vorgetragen worden. Der Beklagte hat keinen einzigen Hinweis darauf vorgebracht, dass der Kläger nicht in der Lage sollte, sich ein iPhone leisten zu können. Vielmehr hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass es sich lediglich um eine Einschätzung handelt, aber konkrete Aussagen zu den Vermögensverhältnissen des Klägers nicht getroffen werden können. Dass der Beklagte vor Verbreitung der vorgenannten Behauptung Recherchen durchgeführt bzw. die ihm obliegende materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat, ist von diesem ebenfalls nicht vorgetragen.

dd) Klageantrag 2 f

»Der Kläger habe im Herbst böswillig rund 1000 Einzelangebote auf Mobiltelefonofferten und vergleichbarer Verkaufsangebote auf eBay abgegeben.«

Der Beklagte hat diese Äußerung — mit Ausnahme des Begriffes »böswillig« — wörtlich publiziert. Dass der Kläger bei den rund 1000 Einzelangeboten »böswillig« im Sinne einer betrügerischen Absicht gehandelt haben soll, ergibt sich sinngemäß aus dem bereits unter Ziff. II 3 a) aa) dargestellten Gesamtkontext der Äußerungen.

Bei der beanstandeten Äußerung handelt es sich um eine — dem Beweis zugängliche — Tatsachenbehauptung.

Diese ist nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die Tatsachenbehauptung ist ehrenrührig, da sie suggeriert, der Kläger begehe Betrugstaten in Serie.

Der Wahrheitsgehalt dieser Tatsachenbehauptung ist ungewiss. Schon der Umfang der vom Kläger angeblich abgegebenen Gebote ist ungeklärt.

Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe rund 1000 Einzelangebote abgegeben, ist nicht als unstreitig zu behandeln. Der Kläger hat die angebliche Anzahl der Gebote bestritten. Sein Bestreiten war nicht gern. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, auch wenn der Kläger die exakte Anzahl der von ihm persönlich abgegeben Gebote nicht zu beziffern vermochte Er hat nämlich zum einen sein Bieterverhalten im Einzelnen konkret dargelegt; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 (BI. 198 d.A.) Bezug genommen. Zum anderen hat der Kläger — unbestritten — vorgetragen, dass über seinen Account auch Gebote durch seine Ehefrau und sein Sohn abgegeben werden.

Dem Beklagten oblag in Ansehung dessen die erweiterte Darlegungslast hinsichtlich der behaupteten Anzahl von 1000 Geboten durch den Kläger.

Seiner Darlegungslast hat der Beklagte indes nicht genügt. Die von ihm in Bezug genommene Quellenlage ist nicht ausreichend.

Der Beklagte stützt seine Behauptung zum einen auf die als Anlage B 1 vorgelegte Gebotsübersicht, die Auskunft über einen eBay-Bieter mit der Bezeichnung o**** gibt. Zum anderen hat der Beklagte als Anlage B 2 eine weitere Gebotsübersicht vorgelegt, die sich ebenfalls über einen Bieter mit der Bezeichnung o**** verhält und die der Kläger — unstreitig — im o.g. Verfahren vor dem Amtsgericht [...] zum Nachweis seiner damaligen eBay-Aktivitäten selbst eingereicht hat.

Die Gebotsübersicht B 1 ist jedoch nicht geeignet, das Erwerbs- und Bieterverhalten des Klägers zu belegen.

Der Kläger hat bestritten, mit dem Bieter der als Anlage B1 vorgelegten Gebotsübersicht identisch zu sein.

Allein der Umstand, dass der Bieter in beiden vorgelegten Gebotsübersichten mit o**** bezeichnet wird, belegt nicht, dass es sich um denselben Bieter handelt. Unstreitig ist nämlich, dass eBay Mitgliedern aus Datenschtatzgründen systembedingt anonymisierte Pseudonyme zuweist und hierbei ausweislich der unter http://pages.ebay.de/help/sell/manage bidders_ov.html abrufbaren Informationen wie folgt vorgeht:

»Damit eBay eine sichere Handelsplattform bleibt, anonymisieren wir die Mitgliedsnamen. Nur der Verkäufer selbst kann den Mitgliedsnamen eines Bieters aufrufen. Andere Mitglieder erhalten keinen Zugriff auf mitgliederspezifische Informationen der Bieter, wie z.B. deren Mitgliedsnamen. Bietern und Verkäufern wird ein anonymer Name zugewiesen, der in dieser Form für die Dauer des Angebots in der Gebotsübersicht des jeweiligen Angebots verwendet wird. Die Mitgliedsnamen werden während der gesamten Dauer der Auktion als anonyme Namen angezeigt. Dies gilt auch bei einer Preissenkung. Anonyme Namen sind nicht eindeutig. Es kann also passieren, dass ein und derselbe anonyme Name mehrmals in der Liste erscheint, ohne dass es sich um denselben Bieter oder dieselbe Auktion handeln muss.«

Der in diesem Zusammenhang erfolgte Beweisantritt des Beklagten war nicht von prozesserheblicher Bedeutung.

Er hat einen Mitarbeiter der eBay international AG zum einen zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Kläger an »110 Auktionen« teilgenommen habe (s. Schriftsätze vom 30.08.2013 und 13.11.2013). Dieser Beweisantritt ist schon im Hinblick auf die zahlenmäßige Diskrepanz nicht geeignet, die Behauptung von 1000 Geboten des Klägers zu belegen.

Zum anderen hat der Beklagte den o.g. Mitarbeiter von eBay zum Beweis der Tatsache benannt, dass »der Verkäufer eines Produktes bei eBay die Möglichkeit zur Erstellung einer Gebotsübersicht [habe]« (vgl. Schriftsatz vom 27.12.2013). Diese Behauptung ist nicht beweisbedürftig, da sie unstreitig ist. Dass der Verkäufer grundsätzlich die vorstehend genannte Möglichkeit hat, ergibt sich aus dem Inhalt der bereits zitierten, von eBay veröffentlichten Informationen, in denen es heißt:

»Nur der Verkäufer selbst kann den Mitgliedsnamen eines Bieters aufrufen.«

Dies erlaubt aber im vorliegenden Fall — aus den bereits oben dargestellten Gründen — nicht den Rückschluss, dass es sich bei dem in der Gebotsübersicht B 1 ausgewiesenen Nutzer um den Kläger handelt. Die Gebotsübersicht B 1 ist nämlich anonymisiert.

Dieser Beweisantritt ist nicht geeignet, die Identität des Klägers mit dem in der Gebotsübersicht B 1 ausgewiesenen Nutzer zu belegen.

Der Beklagte hat seine Behauptung, der Kläger habe im Herbst 2013 rund 1000 Einzelgebote abgegeben, zum anderen auch auf die Feststellungen der Amtsgerichte [...] und [...] in den o.g. Urteilen vom 26.06.2013 bzw. 11.07.2013 gestützt. Auch dies ist nicht genügend. Die zitierten Urteile belegen schon zahlenmäßig nicht die behaupteten 1000 Einzelgebote. Darüber hinaus geht aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts [...] hervor, dass die dort genannte — vom Kläger seinerzeit bestrittene — Gebotsanzahl von 600 lediglich darauf beruht, dass das Amtsgericht ein Bestreiten mit Nichtwissen prozessual für unzulässig erachtet hat.

ee) Klageantrag zu Ziff. 2 (i)

»Der Kläger habe im Bewusstsein gehandelt, dem Beklagten einen Schaden zuzufügen.«

Der Beklagte hat diese Äußerung sinngemäß publiziert. In dem Blog heißt hierzu u.a:

»[Vorname] meinte ganz schlau zu sein und (...) verlangte die Herausgabe des iPhones zum Preis von 16 Euro. Ich finde das riecht nach Betrug und Verarschung (...).
Nach dem ich mitgeteilt habe das ich lieber zum Bundesgerichtshof gehe als das ich ohne Prüfung der Sachlage dem [Vorname] einfach mal so über 600 Euro überweise, weil er sich da an mir bereichern möchte (. .)«

Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die auch dem Beweis zugänglich ist.

Die Behauptung des Beklagten ist nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die Tatsachenbehauptung ist ehrenrührig, da sie dem Kläger. die Begehung eines strafrechtlich relevanten Betruges zum Nachteil des Beklagten unterstellt.

Der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung ist ungewiss. Der Kläger ist im konkreten Fall wegen der Inanspruchnahme des Beklagten auf Schadensersatz nicht strafrechtlich belangt worden. Weder liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betruges noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor.

Der Beklagte hat auch insoweit seiner erweiterten Darlegungslast nicht genügt.

Wie bereits dargelegt, sind die vom Beklagten in Bezug genommenen Quellen nicht geeignet, die Behauptung eines generellen Betrugsvorwurfs gegen den Kläger zu stützen. Erst recht kann hierdurch nicht der Vorwurf des Betruges im konkreten Fall zum Nachteil des Beklagten belegt werden, zumal sich die vom Beklagten vorgelegten Urteile der Amtsgerichts [...] und [...] auf Verfahren beziehen, an denen er selbst gar nicht beteiligt war. Auf das Urteil des Amtsgerichts [...] vom [...].2013 kann sich der Beklagte offenkundig ebenfalls nicht stützen, da der Kläger insoweit zivilrechtlich obsiegt hat.

b) Grenzen der identifizierenden Berichterstattung

Selbst wenn man dem Beklagten die Erfüllung der erweiterten Darlegungslast zubilligen würde, muss sich der Kläger die vorgenannten Äußerungen (Ziff. II 3 a) nicht gefallen lassen.
Der Beklagte hat jedenfalls die Grenzen überschritten, innerhalb derer eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist.

Die Kammer hat sich hierbei von folgenden Grundsätzen leiten lassen:

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person, gehört das Recht auf Anonymität. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch darauf, dass persönliche Lebenssachverhalte nicht ohne weiteres von Dritten offenbart werden dürfen und dass eine Person dadurch nicht der Öffentlichkeit, insbesondere durch Identifizierung und Namehsnennung, verfügbar gemacht wird. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 1991, 1532). Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über ‚seine' Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH a.a.O.). Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397; (KG 'Berlin, Urteil vom 05. November 2004 — 9 U 162/04 —, juris). Die Grenze des Zumutbaren ist allerdings dann überschritten, wenn die beanstandeten Äußerungen einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigt. Auch eine wahre Darstellung kann nämlich das Persönlichkeitsrechts des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. statt aller: BverfGE 97, 391, 404 f.; BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, NJW 2012, 763-767). Ein solcher Verletzungseffekt kann im Einzelfall dann zu bejahen sein, wenn die Äußerungen in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre eingreifen, wenn sie Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören oder aber wenn die Äußerungen jegliche ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzung vermissen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, NJW 2012, 763-767).

Nach diesen Grundsätzen haben das vom Beklagten verfolgte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung und sein Recht auf freie Meinungsäußerung hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Anonymität zurückzutreten.

Es liegen eine Reihe von Umständen vor, die sich zu Lasten des Beklagten auswirken:

Der Beklagte kann sich schon nicht auf ein überwiegendes Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung berufen. Zwar mag zu Beginn der Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Dezember 2012/Anfang 2013 ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten bestanden haben, öffentlich über seinen Konflikt mit dem Kläger zu berichten, um auf diese Weise weitere Informationen, Erkenntnisse und ggf. auch Zeugen für die anstehende zivilgerichtliche Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht [...] zu gewinnen. Dafür, dass der Beklagte zumindest anfangs auch diese Motivation hatte, sprechen seine am 19.12.2012 in dem Blog veröffentlichten Passagen:

»Euch schon mal ähnliches passiert? Wie würdet ihr vorgehen? Zahlen oder prozessieren?«

»Ich suche weitere Personen die ebenso Post bekommen haben von den Anwälten [...]«

Für die Beurteilung, ob ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist indes der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2002, 14 U 48/01, NJW-RR 2003, 688). Entsprechendes gilt für die Beurteilung, ob ein überwiegendes Eigeninteresse an einer identifizierenden Berichterstattung besteht. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit war die zivilgerichtliche Auseinandersetzung der Parteien bereits seit mehreren Monaten abgeschlossen. Das Verfahren endete mit Urteil des Amtsgerichts [...] vom [...].2013. Nach Abschluss des Verfahrens bestand jedenfalls für den Beklagten kein überwiegendes Interesse mehr, dem Kläger durch die Veröffentlichungen auf dem 13log dauerhaft die Rückkehr in die Anonymität zu verweigern.

Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Anonymität überwiegt jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deshalb, weil der Beklagte mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge zumindest auch eigennützige — wirtschaftliche — Ziele verfolgt hat, die von der Auseinandersetzung der Parteien losgelöst sind. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass der Beklagte auf seiner Webseite zahlreiche Werbebanner bzw. Werbelinks platziert habe und von Google Inc. bzw. der Contaxe AG für jeden Klick auf die Werbung finanziell entlohnt werde; der Beklagte wolle mithin (auch) aus geschäftlicher Motivation eine möglichst große Breitenwirkung der beanstandeten Beiträge erzielen (BI. 81 d.A.). Dieser Vortrag ist unstreitig geblieben. Das Interesse, eine andere Person möglichst lange der Kritik einer möglichst breiten Öffentlichkeit auszusetzen, um gerade dadurch den eigenen finanziellen Profit zu steigern, ist nicht schutzwürdig.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bereits das Verhalten des Beklagten bei der die Streitigkeit ursprünglich auslösenden Auktion Anlass gibt, an seiner Redlichkeit zu zweifeln. Der Beklagte hat sich bei Durchführung der Auktion einer fremden Identität — und zwar derjenigen eines vierjährigen Kindes — bedient. Er hat im nachfolgenden Zivilprozess vor dem Amtsgericht [...] versucht, sich diesen Umstand nutzbar zu machen, um einer Inanspruchnahme durch den Kläger zu entgehen.

Darüber hinaus entfaltet die vom Beklagten gewählte Form der Auseinandersetzung für den Kläger ein erkennbares Bedrohungspotential. Die öffentliche Anprangerung des Klägers als Serienbetrüger ist geeignet, ihn nicht lediglich zum Gegenstand von ggf. zugespitzter Kritik, sondern auch zum Opfer von Übergriffen zu machen. Dass eine solche Gefahr besteht, zeigt sich anhand der Kommentare, die dem Beklagten von Lesern seiner Beiträgen übermittelt worden sind (vgl. Kommentarübersicht BI. 97 d.A., Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.08.2013).

So äußerte etwa der User [...] am [...].2013:

»Ich frage mich, ob er schonmal Besuch von einem seiner Opfer bekommen hat.«

Dass der Beklagte sich einer solchen Wirkung auch bewusst ist, zeigt sein im April 2013 veröffentlichter Beitrag:

»Unter die Blogger gegangen ist er [der Kläger] im übrigen auch und informiert über Cyber Mobbing — was man nicht alles tut um seinen Namen rein zuwaschen, herrlich = KLICK«

Es bestehen zudem weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine solche Prangerwirkung gerade beabsichtigt hat und sein Handeln auf eine persönliche Herabsetzung und Diffamierung des Klägers gerichtet ist. So hat der Beklagte auf seinem Facebook-Profil den Kläger am 03.08.2013 als „Ebay-Penner" bezeichnet, was jegliche Sachlichkeit vermissen lässt. Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Beklagte im Sommer 2013 die Wohnsituation des Klägers ausgekundschaftet hat. Auch insoweit hat er sich öffentlich mit Beitrag vom 29.07.2013 in einer unsachlichen, zum ursprünglichen Anlass der Streitigkeit außer Verhältnis stehenden Weise über den Kläger geäußert:

»... da schaute ich direkt mal vorbei wo der so lebt. Jetzt kann ich das nachvollziehen wieso man so vehement versucht Gelder einzustreichen, aus der biederen und engen Wohnecke nach deutscher Standard-DIN würde ich auch direkt rauswollen. Vielleicht nutzt er meine Zahlungen dafür ja und nicht für Alkohol oder andere Genussmitteln, dann hat sich das Ganze ja auch gelohnt.(...)«

Der Beklagte hat durch dieses Verhalten den Boden einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung verlassen.

Die vorgenannten Umstände verleihen in ihrer Gesamtheit den beanstandeten Äußerungen des Beklagten einen eigenständigen Verletzungseffekt, der über das in einer Auseinandersetzung hinzunehmende Maß hinausgeht.

4. Die Klage hat auch in Bezug auf die nachfolgend dargestellten, als Schmähkritik einzustufende Äußerungen Erfolg (Klageanträge 2 c, h und j).

a) Klageantrag 2 c

»Der Kläger sei ein latent unehrlicher Mensch«

Der Beklagte hat diese Äußerung sinngemäß streitgegenständlichen Beitrag heißt es:

»Ich denke man hat es hier mit einem sehr falschen Menschen zu tun.«

Diese Äußerung ist eingebettet in den bereits unter Ziff. II 3 a) aa) dargelegten Betrugsvorwurf und darüber hinaus auch in weitere Andeutungen des Beklagten, die sich auf ein angeblich unaufrichtiges Verhalten des Klägers auch in sonstigen Bereichen seines Lebens beziehen. So suggeriert der Beklagte, dass der Kläger möglichemeise auch vor den Steuerbehörden einiges zu verbergen habe:

»[Vorname] versucht mit allen Mitteln von sich abzulenken, nachdem ein Forenuser angeregt hatte das Finanzamt mal nach [Vorname]s Einnahmen erfragen ob es nicht dabei um vermeintlich gewerblichen Betrug geht«

Ein unbefangener Adressat versteht die Äußerungen des Beklagten bei gesamtschauender Betrachtung nicht lediglich als Wiederholung des Betrugsvorwurfs in anderem sprachlichen Gewand, sondern dahingehend, dasS es sich bei dem Kläger um eine Person mit erheblichen charakterlichen Mängeln handelt, die weder vertrauenswürdig noch aufrichtig ist und sich durch mangelnde Wahrheitsliebe auszeichnet.

Es handelt sich hierbei um eine Meinungsäußerung. Auch wenn der Beklagte die Äußerung im Kontext der o.g. Betrugsvorwürfe (und damit Tatsachenbehauptungen) erhoben hat, so ist die weitergehende Charakterisierung des Klägers in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme bzw. des Meinens geprägt. Ob ein Mensch unehrlich und aufrichtig ist, hängt immer auch von der subjektiven Einschätzung der jeweils beurteilenden Person ab und ist damit im Kern einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Die Charakterisierung des Klägers als einen unaufrichtigen Lügner ist nicht mehr von der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt, sondern überschreitet die Grenze zur Schmähkritik. Die beanstandete Äußerung des Beklagten geht weit über den ursprünglichen Konflikt der Parteien anlässlich einer eBay-Auktion hinaus. Der Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, einer (möglicherweise sogar nachvollziehbaren) Verärgerung über die Vorgehensweise des Klägers in zugespitzter Weise Ausdruck zu verleihen. Vielmehr verabsolutiert der Beklagte ein einzelnes — vermeintliches — Fehlverhalten des Klägers und bescheinigt ihm auf dieser Grundlage öffentlich schwere Charaktermängel, ohne sich insoweit auf hinreichende Anhaltspunkte stützen zu können. Die Äußerung hat keinen Bezug mehr zur Auseinandersetzung in der Sache und dient erkennbar nur noch der persönlichen Kränkung des Klägers.

b) Klageantrag 2 h

»Der Kläger vollziehe üble Machenschaften, die eine Schutzbedürftigkeit der Sozialgemeinschaft hervorrufen.«

Der Beklagte hat diese Äußerung teils wörtlich, teils sinngemäß publiziert.
Im Blog heißt hierzu u.a.:

»Der Beitrag bleibt bestehen, ich lebe in Deutschland und darf meine Meinung äußern — das tue ich. Und ich denke, man ist auch irgendwo in der Pflicht solche Machenschaften einer breiten Masse zur Verfügung zu stellen um diese und ihren Geldbeutel zu schützen.«

Diese Äußerung wird unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes (vgl. hierzu bereits Ziff. II 3 a) aa) von einem verständigen Adressaten im Sinne des eingangs zitierten Klageantrages verstanden.

Es handelt sich um eine Meinungsäußerung. Kern der Äußerung ist die subjektive — nicht dem Beweis zugängliche — Bewertung des Beklagten, der das Handeln des Klägers als „Machenschaft" und als sozialschädlich einstuft.

Auch damit hat der Beklagte die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Die beanstandete Äußerung hat zwar noch Bezug zum Ausgangskonflikt der Parteien. Ohne insoweit über tatsächliche Anhaltspunkte zu verfügen, suggeriert der Beklagte indes, der Kläger sei eine Gefahr für eine Vielzahl von Personen (»breiten Masse«). Die Äußerung ist erkennbar dazu geeignet, die Adressaten des Weblogs gegen den Kläger aufzuhetzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte sein Vorgehen damit begründet, er wolle dazu beitragen, die »breite Masse« zu schützen. Denn ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit liegt insoweit nicht vor. Eine prophylaktische — identifizierende — Warnung vor jeglichem Geschäftsabschluss mit dem Kläger war angesichts des eher geringen Wertes der hier abgeschlossenen Rechtsgeschäfte einerseits und in Ansehung des ubiquitären und auf unübersehbare Dauer angelegten Charakters einer einmal im Internet veröffentlichten Information andererseits jedenfalls nicht verhältnismäßig.

c) Klageantrag 2 i

»Der Kläger habe einige Leichen im Keller«

Der Beklagte hat diese Äußerung wörtlich publiziert. Sie ist bei verständiger Würdigung sinnbildlich gemeint.

Die Äußerung suggeriert einem verständigen Adressaten, der Kläger habe etwas zu verbergen. Es entsteht der Eindruck, als habe der Kläger Verfehlungen — welcher Art auch immer — begangen, an deren Verschleierung ihm dringend gelegen sei.

Es handelt sich hierbei um eine Meinungsäußerung. Der beanstandete Beitrag des Beklagten enthält keinen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern. Die angeblichen Verfehlungen werden nicht näher spezifiziert. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, ob Verfehlungen lediglich im moralischen Sinne oder auch mit strafrechtlich relevantem Bezug gemeint sein sollen. Prägend ist mithin der in der Äußerung zu Tage tretende subjektive Eindruck des Beklagten, dass es sich bei dem Kläger um einen Menschen handelt, bei dem man mit dubiosen Vorgängen rechnen müsse.

Der Beklagte hat auch hiermit die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Die beanstandete Äußerung setzt den Kläger persönlich herab. Dieser wird der Öffentlichkeit ausgeliefert, ohne sich gegen'die Anschuldigungen konkret verteidigen zu können. Die Äußerungen des Beklagten entfalten damit eine Prangerwirkung und sind geeignet, den Kläger sozial zu isolieren. Den Rahmen der ursprünglichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien hat diese Äußerung deutlich überschritten.

5. Klageantrag 1

Wie bereits unter Ziff. I 1 dargelegt, kommt dem Klageantrag zu 1) keine über den klageantrag zu 2) hinausgehende Bedeutung zu. Der Klageantrag zu 1) stellt vielmehr einen Teilaspekt — nämlich die Unterbindung gerade der identifizierenden Berichterstattung — des vom Klageantrag zu 2) bereits umfassten Klagebegehrens besonders heraus. Das Gericht hat diesem Anliegen des Klägers durch die sprachlich präzisierte Fassung des Tenors Rechnung getragen.

6. Der Beklagte ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder sein pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat (vgl. Palandt/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 1004 BGB Rn. 16). Dies ist der Beklagte als Verfasser der beanstandeten Texte.

7. Aufgrund der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. Palandt/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 32). Eine solche Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

Die Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht deshalb, weil die streitgegenständlichen Beiträge mittlerweile gelöscht worden sind. Das Verhalten des Beklagten lässt — im Gegenteil — eine Wiederholung gerade befürchten. So hat der Beklagte die beanstandeten Beiträge von Dezember 2012 bis April 2013 mehrfach aktualisiert und damit die beanstandeten Äußerungen jeweils perpetuiert. Nach vorübergehender Entfernung dieser Äußerungen hat er sodann ab Juli 2013 erneut Beiträge über den Kläger veröffentlicht.

8. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

III.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.407,53 €.

Der Anspruch ergibt sich vorliegend aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB. Auch unabhängig von einem etwaigen Verzugseintritt stellen Rechtsanwaltskosten einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Dies war vorliegend schon aufgrund der umfassend zu berücksichtigenden Rechtsprechung und der sowohl rechtlich als auch tatsächlich komplexen Materie der Fall. Die Begründetheit des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt des Verletzten die betreffende Rechnung gegenüber seinem Mandanten geltend gemacht hat und sie von diesem — vollständig — beglichen worden sind (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, 7 U 93/05). Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Zahlungsanspruch geltend gemacht wird und der Beklagte eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Erfüllung ablehnt (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 250 Rn. 2). Dies war vorliegend der Fall.

Die Höhe berechnet sich nach dem Streitwert, den der Kläger berechtigterweise gegenüber dem Beklagten hätte ansetzen können. Dies waren vorliegend Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von bis zu 20.000,00 €.

Die in Ansatz gebrachte erhöhte Geschäftsgebühr von 1,8 ist nicht zu beanstanden. Durch die Einführung, einer einzigen Gebührenart durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist das Gebührenrecht vereinfacht und dementsprechend als notwendiges Gegenstück der Gebührenrahmen wesentlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage darf das Merkmal »umfangreich oder schwierig« weder zu großzügig noch zu streng gehandhabt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, 2007, W 2300 Rn. 2). Dies bedeutet im Ergebnis, dass nur überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Tätigkeiten mehr als eine 1,3-fache Gebühr rechtfertigen, nicht hingegen das Betreiben eines Normalfalls. Das Betreiben des Geschäfts im Normalfall beinhaltet zum Beispiel das Aktenstudium, die Fertigung von Notizen, Studium von Rechtsprechung und Literatur sowie die Vorbereitung von inhaltlichen Stellungnahmen. Hinsichtlich der Schwierigkeit kommt es mithin darauf an, ob erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen oder ob es sich um ein entlegenes Spezialgebiet mit noch wenig geklärten Fragen handelt (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 20. Januar 2009, Az.: 3 K 1251/07).

Vorliegend war erstens zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für den Kläger von erheblicher Bedeutung war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ihn unter voller Namensnennung u.a. der Begehung von Serienstraftaten (Betrug) bezichtigt hat. Zweitens hat der Beklagte die streitgegenständlichen Beiträge wiederholt über einen Zeitraum von mehreren Monaten überarbeitet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war deshalb gehalten, die Beiträge fortlaufend zum Zwecke der Beweissicherung zu dokumentieren. Drittens ergibt sich aus der Besonderheit der Materie, namentlich auch aus dem Grundrechtsbezug der vorliegenden Fallgestaltung (Art. 1, 2. und 5 GG), dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine besonders gründliche Recherche und Auswertung der Rechtsprechung vornehmen musste und — ausweislich der im hiesigen Verfahren eingereichten Schriftsätze — auch vorgenommen hat.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände handelt es sich sowohl rechtlich als auch tatsächlich um eine erheblich über dem Durchschnitt einzuordnende Angelegenheit.

Auf dieser Grundlage belaufen sich die berechtigten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bei Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr (1.162,80 €; Nr. 2300 W RVG) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 €; Nr. 7002 W RVG) und 19 % Umsatzsteuer (224,73 €; Nr. 7008 W RVG) auf insgesamt 1.407,53 €.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich nach Ablauf der mit Anwaltsschreiben vom 23.04.2013 bis zum 13.05.2013 gesetzten Zahlungsfrist ab dem 14.05.2013 mit der Erstattung der Anwaltskosten in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 2 ZPO.

Dr. Lashöfer              Buddendick                 Dr. Linka