LG Hamburg, Urt. v. 02.07.09, 325 O 321/08 - wikipedia.de I

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hamburg

 

LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DESVOLKES
VERSÄUMNIS-TEILURTEIL

Aktenzeichen: 325 O 321/08
Entscheidung vom 2. Juli 2009

In dem Rechtsstreit

[...]

gegen

1) Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V. vertreten durch den Vorstand, [...]

2) Wikimedia Foundation [...]

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht S.

den Richter am Landgericht Dr. G.

den Richter B.

I. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

a) in Bezug auf den Kläger zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zuzulassen, dass auf den Internetseiten der Beklagten zu 2. berichtet wird, der Kläger habe eine Schülerin gefesselt und fotografiert beziehungsweise daran mitgewirkt, und/oder

b) in Bezug auf den Kläger über einen angeblichen, die angebliche Fesselung und die Anfertigung von diese Fesselung zeigenden Fotografien betreffenden Skandal zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zuzulassen, dass auf den Internetseiten der Beklagten zu 2. über diesen angeblichen Skandal berichtet wird,

und/oder

c) zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zuzulassen, dass auf den Internetseiten der Beklagten zu 2. berichtet wird, der Kläger sei Politiker.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Einspruchsfrist wird auf einen Monat festgesetzt.

Tatbestand

Mit der am 20. April 2009 an die Beklagte zu 2) zugestellten Klage vom 6. Dezember 2008 nimmt der Kläger die Beklagte zu 2. (neben der Beklagten zu 1.) auf Unterlassung von im Internet veröffentlichten Beiträgen, die sich mit Kläger befassen, in Anspruch.

Der Kläger trägt unter anderem vor, die Beklagte zu 2) verbreite in ihrem unter w[...].org im Internet angebotenen Lexikon auch eine eigene Seite über den Kläger. Auf dieser werde unter anderem berichtet, dass er (der Kläger) in einen Skandal verwickelt sei, bei dem es darum gehe, dass er vor mehr als acht Jahren daran beteiligt gewesen sein solle, ein 16-jähriges Mädchen auf einem Stuhl mit Handschellen gefesselt und fotografiert zu haben, und dass darüber bei der Gelegenheit seines Nachrückens in die Hamburgische Bürgerschaft in den Medien berichtet worden sei.

Durch die Berichterstattung über diese Vorgänge auf den Internet-Seiten der Beklagten zu 2. werde er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er an der berichteten Fesselung nicht beteiligt gewesen sei. Er sei seit seinem Ausscheiden aus der Hamburger Bürgerschaft, das heißt, seit März 2008, auch nicht mehr politisch tätig.

Der Kläger habe beide Beklagte mehrfach abgemahnt.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Seiten

http://de.w...org/wiki/[...],

http://de.w...org/wiki/Diskussion:[...]-[...]_[...]

sowie

http://de.w...org/w/index.php?title=[...]-[...]_[...]&action=history

zu löschen.

2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zu unterlassen, von der Seite http://wikipedia.de auf die Seite http://de.w[...]org/wiki/[...] weiterzuleiten.

3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger eine Geldentschädigung in einer durch das Gericht zu bestimmenden Höhe zu bezahlen.

Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Aufgrund Verfügung des Gerichts vom 23. Dezember 2008 der Beklagten die Klage am 20. April 2009 im Wege der internationalen Rechtshilfe zugestellt worden. Der Beklagten zu 2. ist aufgegeben worden, binnen einen Monats dem Gericht mitzuteilen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wolle.

Eine Verteidigungsanzeige der Beklagten zu 2. ist dem Gericht nicht zugegangen.

Gründe

I.

Da die Beklagte zu 2. eine Erklärung, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, nicht abgegeben hat, kann das Gericht gemäß § 331 Absatz 3 Zivilprozessordnung ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen.

II.

Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. Die streitgegenständliche Veröffentlichung ist bestimmungsgemäß auch im Inland und auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg über das Internet abrufbar.

III.

Dem mit der Klage vom 6. Dezember 2008 verfolgten, gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klagebegehren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers ist gemäß § 330 Absatz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzunehmen.
Der mit dem Klagantrag zu Ziffer 1. verfolgte Anspruch, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2. richtet, ist in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Aus Gründen der Klarstellung hat das Gericht den Urteilsauspruch dahingehend gefasst, dass die Beklagte zu 2. es zu unterlassen hat, über den Kläger in der im Tenor bezeichneten Weise zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder es zuzulassen, dass auf ihren Internetseiten in dieser Weise über den Kläger berichtet wird, was zugleich bedeutet, dass die Beklagte zu 2. die dem Verbot unterfallenden Äußerungen aus ihren Internetveröffentlichungen zu entfernen hat.

Der Anspruch auf Unterlassen der im Tenor bezeichneten Äußerungen/Berichterstattungsgegenstände ergibt sich aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog, § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Daraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. es zu unterlassen, über die angebliche Fesselung einer Schülerin und der Anfertigung von Fotografien davon zu berichten. Es besteht kein durch die in Artikel 5 des Grundgesetzes verbürgte Meinungsfreiheit geschütztes Recht, von der angeblichen Fesselung zu berichten. Erstens besteht kein Recht darauf, von einer angeblichen Beteiligung des Klägers an diesem Vorfall zu berichten. Dem Vortrag des Klägers zufolge - von seiner Richtigkeit ist im Verfahren über den Erlass dieses Versäumnisurteils auszugehen - trifft es nicht zu, dass er an diesem Vorfall beteiligt war. Der Kläger kann daher verlangen, dass hierüber nicht berichtet wird, weil es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Zweitens besteht auch kein Recht darauf, in Bezug auf den Kläger über einen mit diesem Vorfall zusammenhängenden Skandal zu berichten. Da nach dem Vortrag des Klägers - von seiner Richtigkeit ist im Verfahren über den Erlass dieses Versäumnisurteils auszugehen - er an einer angeblichen Fesselung und Ablichtung der Schülerin nicht beteiligt war, besteht auch kein Interesse der Öffentlichkeit daran, über einen damit zusammenhängenden Skandal informiert zu werden, soweit dieser mit einer angeblichen Mitwirkung des Klägers in Verbindung gebracht wird.

Durch eine Berichterstattung, die den Kläger mit einem Skandal wegen der angeblichen Fesselung in Zusammenhang bringt, wird das Ansehen des Klägers in rechtswidriger Weise geschädigt. Die Berichterstattung über den Skandal, soweit der Kläger damit in Verbindung gebracht wird, ist geeignet, den Kläger in seinem Ansehen zu schädigen. Der Kläger braucht eine derartige Schädigung seines Ansehens nicht hinzunehmen, da er an dem Vorgang, über den berichtet wird, nicht beteiligt war und daher auch kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung besteht, soweit der Kläger mit dem Skandal in Verbindung gebracht wird.

Auf den Internet-Seiten unter w[...]org der Beklagten zu 2. ist über den Skandal und über den gegen den Kläger gerichteten Vorwurf berichtet worden. Der Kläger hat die Beklagte zu 2. zur Unterlassung aufgefordert. Die Beklagte zu 2. hat auf die Aufforderung des Klägers nicht reagiert. Der Anspruch des Klägers kann daher sowohl auf den Gesichtspunkt der fortwährenden Beeinträchtigung als auch auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützt werden.

Aus dem Gesichtspunkt der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung ist auch die Äußerung zu verbieten, der Kläger sei Politiker. Dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers zufolge ist er seit seinem Ausscheiden aus der Hamburger Bürgerschaft nicht mehr politisch aktiv.

Das ausgesprochene Verbot betrifft die aktuellen Veröffentlichungen der Beklagten zu 2. über den Kläger und auch die Wiedergabe in den historischen Versionen der Veröffentlichungen und auch die Diskussionsforen.

Soweit der Antrag zu Ziffer 1. weiter geht, kann die Beklagte zu 2. nicht durch Versäumnisurteil verurteilt werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der gesamten ihn betreffenden Berichterstattung. Als ehemaliger Funktionär der politischen Partei [...] in Hamburg und ehemaliger Abgeordneter der Bürgerschaft hat er aus dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses der Öffentlichkeit über seine politischen Aktivitäten und Aktivitäten als Volksvertreter, der er war, die Berichterstattung hinzunehmen.

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nummer 2 der Zivilprozessordnung. 

S.         Dr. G.        B 

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