OLG Brandenburg, Urt. v. 16.11.05, 4 U 5/05 - Identitätsklau

Im Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Er muss vielmehr auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. Im Fall eines »Identitätsklaus« ist er verpflichtet, zusätzliche Kontrollverfahren anzuwenden, um erneute Anmeldungen unter denselben Kontaktdaten zu verhindern.

Fundstelle: NJW-RR 2006, 1193

Instanzen: AG Potsdam, Urt. v. 03.12.04, 22 C 225/04OLG Brandenburg, Urt. v. 16.11.05, 4 U 5/05BGH, Urt v. 10.04.08, I ZR 227/05

AG Pforzheim, Urt. v. 20.12.05, 1 C 284/03 - Merchant-Haftung

Wer einen Affiliate-Partner beauftragt, die eigene Internetpräsenz zu bewerben, haftet auch dann nicht für Werbe-E-Mails, in denen die Website des Affiliate-Partners beworben wird, wenn sich beim Verlassen der in der E-Mail beworbenen Website ein Exit-Pop-Up öffnet, in dem seinerseits für die eigene Website Werbung betrieben wird.

Streitwert: 600 € 

LG Berlin, Urt. v. 22.02.05, 27 O 45/05 - Babette nackt

Der Betreiber einer Metasuchmaschine ist verpflichtet, eine Internetseite mit Inhalten, die Rechte Dritter verletzen, aus der Trefferliste auszuschließen, sobald er vom Inhalt der Seite Kenntnis erlangt.

Fundstelle: CR 2005, 530

AG Potsdam, Urt. v. 03.12.04, 22 C 225/04 - Identitätsklau

Einem Auktionsanbieter im Internet ist es zwar nicht zuzumuten, jede Transaktion die über die  Plattform abläuft, zu beobachten. Eine Identitätsprüfung muss nur im zumutbaren Rahmen durchgeführt werden. Der Anbieter muss aber im Falle eines Missbrauchs auf einen Hinweis hin Transaktionen unter dem Namen des Betroffenen zuverlässig verhindern. Die bloße Sperrung eines bestimmten Verkäufernamens reicht dafür nicht aus.

Fundstelle: CR 2005, 232

Instanzen: AG Potsdam, Urt. v. 03.12.04, 22 C 225/04OLG Brandenburg, Urt. v. 16.11.05, 4 U 5/05BGH, Urt v. 10.04.08, I ZR 227/05

LG München I, Urt. v. 07.10.04, 7 O 18165/03 - Playboy-Fotos

eigenesache Werden Nacktfotos eines Playboy-Models ohne dessen Einwilligung über einen Link in einem pornographischen Umfeld (Werbebanner) verfügbar gemacht, wird hierdurch das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzt.  Dem Anbieter eines Link-Katalogs, in den ungeprüft Verweise aufgenommen werden, die von unbekannten Dritten erstellt wurden, kommt das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG nicht zugute. Verfolgt er mit seinem Angebot geschäftliche Interessen, muss er - ähnlich wie der Versteigerungsanbieter eBay - nach einem Verstoß das betroffene Angebot sofort sperren und in gebotener Weise (etwa durch Einrichtung einer »Blacklist«) dafür Sorge tragen dass es zu gleichartigen, klar erkennbaren Verstößen in Zukunft nicht mehr kommt. Kommt es trotz des Einsatzes eines Filterprogramms später noch zu Verstößen, trifft den Anbieter kein Verschulden. Beseitigt der Anbieter den Verstoß unverzüglich nach Kenntniserlangung, trifft ihn kein Verschulden. Eine Verpflichtung, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, besteht nicht, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellte. Schadensersatzansprüche scheiden damit aus.

Streitwert: 125.650,16 €

LG München I, Urt. v. 07.10.04, 7 O 18165/03 - Playboy-Fotos.

eigenesache Werden Nacktfotos eines Playboy-Models ohne dessen Einwilligung über einen Link in einem pornographischen Umfeld (Werbebanner) verfügbar gemacht, wird hierdurch das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzt.

Dem Anbieter eines Link-Katalogs, in den ungeprüft Verweise aufgenommen werden, die von unbekannten Dritten erstellt wurden, kommt das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG nicht zugute. Verfolgt er mit seinem Angebot geschäftliche Interessen, muss er - ähnlich wie der Versteigerungsanbieter eBay - nach einem Verstoß das betroffene Angebot sofort sperren und in gebotener Weise (etwa durch Einrichtung einer »Blacklist«) dafür Sorge tragen dass es zu gleichartigen, klar erkennbaren Verstößen in Zukunft nicht mehr kommt. Kommt es trotz des Einsatzes eines Filterprogramms später noch zu Verstößen, trifft den Anbieter kein Verschulden. Beseitigt der Anbieter den Verstoß unverzüglich nach Kenntniserlangung, trifft ihn kein Verschulden.

Eine Verpflichtung, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, besteht nicht, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellte. Schadensersatzansprüche scheiden damit aus. 

Streitwert:  125.650,16 €

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