LG München I

LG München I, Zwischenurt. v. 26.11.20, 17 HKO 13810/19 - Heilung von Fehlern bei der Zustellung einer Klageschrift

entscheidungen

Der Umstand, dass von der Geschäftsstelle des Gerichtes die von der Klagepartei per beA eingereichten Schriftsätze nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden sind, steht einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht entgegen, wenn die beklagte Partei die in Rede stehenden Schriftsätze zweifelsfrei erhalten hat. Die Vorschrift des § 189 ZPO ist nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte nach dahingehend auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zwar um die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, diese allerdings nach § 189 ZPO geheilt werden kann.

Landgericht München I
Zwischenurt. v. 26.11.20, 17 HKO 13810/19

Hinweis: WIr vertreten in der Angelegenheit die beklagte Partei.

Landgericht München I

OLG München, Beschl. v. 11.03.15, 29 W 290/15 - Beweismaß im Ordnungsmittelverfahren

entscheidungen

Für das Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gilt auch dann, wenn der zu vollstreckende Titel im Verfügungsverfahren ergangen ist, das sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO ergebende Gebot des Vollbeweises mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln; die Glaubhaftmachung reicht nicht aus.

Streitwert: 20.000,00 €

Oberlandesgericht München
Beschl. v. 11.03.15, 29 W 290/15

 

Bundesgerichtshof

Brandenburgisches OLG, Urt. v. 26.06.20, 6 U 119/19 - Rechtsmissbräuchliche Prozessführung wegen unerwünschter Werbung

entscheidungen

Außerhalb des Wettbewerbsrechts (§ 8 Abs. 4 UWG) gelten höhere Anforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung und der Prozessführung. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist überschritten, wenn überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt werden, die sich als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung darstellen, nämlich zu Lasten der Beklagten und zu Gunsten der Klägerin Zahlungsansprüche zu generieren. Das war im vorliegenden Fall (Abmahnung wegen unerwünschter Faxwerbung) aufgrund zahlreicher Indizien der Fall.

Streitwert: 3.000,00 €

Brandenburgisches OLG
Urt. v. 26.06.20, 6 U 119/1

Landgericht Düsseldorf

LG Düsseldorf, Urt. v. 01.07.20, 12 O 38/20 - Zustellung einer einstweiligen Verfügung

entscheidungen

Die außergerichtliche Vorlage einer anwaltlichen Standardvollmacht lässt für sich alleine nicht zweifelsfrei auf eine Bevollmächtigung für das gerichtliche Verfahren schließen, auch wenn die Vollmacht eine Prozessvollmacht beinhaltet. Erforderlich ist zusätzlich eine eindeutige Bezugnahme auf die Bevollmächtigung für das gerichtliche Verfahren.

Bei der Beglaubigung der zuzustellenden einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher ist zu erwarten, dass dieser selbst im Rahmen seiner Tätigkeit eine Prüfung der Übereinstimmung der beglaubigten Dokumente mit dem Original vornimmt. Sind neben der einstweiligen Verfügung auch die Antragsschrift und Anlagen zuzustellen, so muss der Beglaubigungsvermerk sich auch auf diese beziehen. Sollen Datenträger zugestellt werden, so müssen auch diese im Rahmen der Beglaubigung einer Identitätsprüfung unterzogen werden. Ist dies nicht der Fall, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor und ist auch keine Heilung des Zustellungsmangels möglich.

Wir waren an dem Verfahren als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beteiligt.

Streitwert: 18.000 €

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Juli 2020, 12 O 38/20

OLG Braunschweig

OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.10.19, 2 W 76/19 - Anwaltiche Versicherung zu anonymer eidesstattlicher Versicherung

entscheidungen

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101a Abs. 1 S 1 u. Abs. 3 S. 1 UrhG setzt die Glaubhaftmachung sowohl eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrunds voraus. Die anwaltliche Versicherung des Prozessvertreters des Antragstellers über das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung eines anonymen Hinweisgebers genügt ohne das Hinzutreten weiterer Indizien nicht zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs.

Streitwert: 15.000,00 €

Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.10.19, 2 W 76/19

LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.19, 23 O 335/18 - Verwirkung

olg duesseldorfDie Verwirkung eines titulierten Anspruchs ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen. Ein titulierter Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger sich so lange nicht mehr an den Schuldner wendet (hier: fast 30 Jahre), dass dieser darauf vertrauen darf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und deshalb sämtliche Unterlagen zu dem Verfahren lange vernichtet hat.

Streitwert: 7.995,00 €

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