
Die außergerichtliche Vorlage einer anwaltlichen Standardvollmacht lässt für sich alleine nicht zweifelsfrei auf eine Bevollmächtigung für das gerichtliche Verfahren schließen, auch wenn die Vollmacht eine Prozessvollmacht beinhaltet. Erforderlich ist zusätzlich eine eindeutige Bezugnahme auf die Bevollmächtigung für das gerichtliche Verfahren.
Bei der Beglaubigung der zuzustellenden einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher ist zu erwarten, dass dieser selbst im Rahmen seiner Tätigkeit eine Prüfung der Übereinstimmung der beglaubigten Dokumente mit dem Original vornimmt. Sind neben der einstweiligen Verfügung auch die Antragsschrift und Anlagen zuzustellen, so muss der Beglaubigungsvermerk sich auch auf diese beziehen. Sollen Datenträger zugestellt werden, so müssen auch diese im Rahmen der Beglaubigung einer Identitätsprüfung unterzogen werden. Ist dies nicht der Fall, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor und ist auch keine Heilung des Zustellungsmangels möglich.
Wir waren an dem Verfahren als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beteiligt.
Streitwert: 18.000 €
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Juli 2020, 12 O 38/20