Der Umstand, dass von der Geschäftsstelle des Gerichtes die von der Klagepartei per beA eingereichten Schriftsätze nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden sind, steht einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht entgegen, wenn die beklagte Partei die in Rede stehenden Schriftsätze zweifelsfrei erhalten hat. Die Vorschrift des § 189 ZPO ist nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte nach dahingehend auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zwar um die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, diese allerdings nach § 189 ZPO geheilt werden kann.
Landgericht München I
Zwischenurt. v. 26.11.20, 17 HKO 13810/19
Hinweis: WIr vertreten in der Angelegenheit die beklagte Partei.