Internet-Domains werden nach § 857 ZPO als schuldrechtliche Ansprüche des Inhabers gegenüber dem Registrar gepfändet. Domains, in denen Familiennamen enthalten sind, können danach jedenfalls dann gepfändet werden, wenn der Domaininhaber nicht Namensträger ist. Die Verwertung durch Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus ist wirtschaftlich sinnvoll. Eine Unpfändbarkeit kann sich analog § 811 Nr. 5 ZPO daraus ergeben, dass eine Domain zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr durchgesetzt hat und deshalb nicht mehr ohne weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann.
Fundstellen: NJW 2005, 1381; MDR 2005, 118; NJW-RR 2005, 439