BGH, Urt. v. 23.09.03, VI ZR 335/02 - Providerhaftung

Ein Schadensersatzanspruch gegen Internet-Provider wegen Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Kunden-Websites (§ 823 GBG iVm § 5 TDG) setzt Kenntnis des Providers von diesen Inhalten voraus. Die Beweislast für diese Kenntnis trifft den Anspruchsteller.

bundesadler

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: VI ZR 335/02
Entscheidung vom 23. September 2003

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist ein lnternetprovider, der u.a. K. und G. unter deren Internetdomains den lnternetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger verlangt von ihr Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500 DM. Er behauptet, auf den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis zum 28. Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten verneint, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte eine positive Kenntnis von dem vom Kläger behaupteten Inhalt der beanstandeten lnternetseiten besessen habe. Eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Internet-Inhalte komme gemäß § 5 Abs. 2 TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von Telediensten - Teledienstgesetz) jedoch nur bei positiver Kenntnis des Inhalts in Betracht. Es sei Sache desjenigen, der Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung geltend mache, zu beweisen, daß dieser von diesen Inhalten Kenntnis hatte.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach dieser Vorschrift voraussetzt, daß zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen Zeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBI. I 1870) gegeben sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls zu Recht verneint.

1. Ein lnternetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei nach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts an, so daß ein "Kennenmüssen" nicht genügt. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck, den Diensteanbietern die notwendige Rechtssicherheit zu geben (vgl. etwa Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2985; Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; Rothe, Die Haftung für fremde Online-lnhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel des Internet-Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie Begründung zu § 5 TDG, BT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr. 14e der Bundesregierung BT-Drucks. 13/81 53 S. 9).

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, daß der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die hiernach erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Inhalt der lnternetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG nichts geändert.

a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht ausdrücklich befaßt. Nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann, Die Haftung gern. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175 ff.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 202 f.; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Pichler, MMR 1998, 79, 87; GoIa-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig Rothe, aaO, S. 76 ff.). Dies wird damit begründet, daß die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale seien, die der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen habe. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut nicht.

Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F. handele es sich um eine Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse der Anbieter darlegen und beweisen, daß er keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift hatte (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921, 925; Schneider, GRUR 2000, 969, 973).

b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen mit der Folge, daß die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchsteller trifft.

aa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich, daß die Vorschrift nicht eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Diensteanbieters ist. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers, wenn die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 20). Auch der Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon aus, daß die Regelungen zur Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien. Ergebe sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen (BT-Drucks. 13/7385 S. 51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F. im Schrifttum eine Art ‘Filterfunktion‘ beigelegt, weil die Vorschrift so auszulegen sei, daß die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müßten, bevor die Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets erfolge (vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2984; Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43; Rothe, aaO, 3. 66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des lnternet-Providers, insbesondere für die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte Personen im Internet, 2000, 5. 209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum lnternetrecht, 2000, S. 207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, 5. 215; Haedicke, CR 1999, 309, 313). Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtlichen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2 TDG a.F. genannten Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters als zusätzliche anspruchsbegründende Merkmale einzuordnen und demgemäß dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.

bb) Diese Auflassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, daß es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter dadurch, daß für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt verlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/ 7385, 5. 20). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt.

3) Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers durch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Lasten des Diensteanbieters zu stärken. Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Einzelfall den "Urheber", der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch nehmen kann, kann er doch jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne daß sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen ergeben, bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muß (vgl. etwa § 407 BGB, § 814 BGB oder § 819 BGB). Zwar ist die tatsächliche Kenntnis des Host-Providers vom fremden Inhalt dem Beweis nicht unmittelbar zugänglich, sondern kann nur aus den Umständen geschlossen werden. Dies ist in solchen Fällen jedoch nicht außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tatsache regelmäßig nur durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis geführt werden kann.

Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch unmöglich nachzuweisen, daß er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem lnternetangebot hingewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis dieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers ausreichen, wenn dieser hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Aufwand auffinden kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet: unter besonderer Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des Medien-dienste-Staatsvertrags, 1999, 3. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Rothe, aaO, 5. 73; Spindler, MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 108 f.).

4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden Beweis nicht geführt. Die Revision weist zwar darauf hin, daß der Kläger vorgetragen hat, er habe die Beklagte an von ihm im einzelnen genannten Tagen aufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten Inhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner Darlegungslast zu genügen.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen zur Wissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ 132, 30, 37; 135, 202, 206; BGH, Urteile vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98 - NJW 1999, 284, 286 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359, 360).

5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

6. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller Greiner Pauge

Stöhr Zoll

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