LG Bochum, Urt. v. 26.02.02, 01 I 49/01 - ODDSET-Wetten

Wetten auf den Ausgang von Fußballspielen (ODDSET-Wetten) sind keine Glückspiele im Sinne des StGB § 284.

LG Wuppertal, Beschl. v. 13.02.02, 30 Qs 5/02 - § 100g StPO

StPO § 100g Abs. 1 enthält zwei voneinander unabhängige Tatbestandsalternativen, nämlich mittels einer Endeinrichtung begangene Straftaten und Straftaten von erheblicher Bedeutung.

OLG Hamburg, Urt. v. 10.01.02, 3 U 218/01 - bet-at-home.com

Wer im Internet deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten zu platzieren, »veranstaltet« ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine Erlaubnis benötigt. Ein Handlungsort dieses Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt in Deutschland, was zu einer Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gem. § 3 StGB führt.

BGH, Urt. v. 12.12.00, 1 StR 184/00 - Auschwitzlüge II

Stellt ein Ausländer Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (sog. »Auschwitzlüge«), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

Fundstelle: NJW 2001, 624

LG München II, Urt. v. 14.09.00, W 5 KLs 70 Js 12730/99 - Domain-Grabbing

»Domain-Grabbing« (die Registrierung bekannter Marken als Domain-Namen ohne eigenes Interesse an der Veröffentlichung einer Homepage unter der Domain-Adresse) ist strafrechtlich als Kennzeichenverletzung und Erpressung strafbar, wenn unter Androhung der Ausnutzung der Sperrwirkung der Registrierung von den Markeninhabern ein Entgelt für die Freigabe der Domain verlangt wird.

Die Benutzung fremder Kreditkartendaten ohne die erforderliche Verfügungsberechtigung zur Bestellung von Waren im Internet ist bei einer EDV-gestützten Überprüfung der Daten als Computerbetrug und bei einer Überprüfung durch Mitarbeiter des Versenders als Betrug strafbar.

LG München I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158/95 - CompuServe

Der Geschäftsführer der CompuServe GmbH ist strafrechtlich nicht für den 1996 von der CompuServe Inc. vermittelten Zugang zu pornografischem Material in Newsgroups strafbar. Er handelte nicht vorsätzlich und ist weiter schon aufgrund von § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen.

Instanzen: AG München, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158/95LG München I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158/95

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