Abstrakte Gefährdungsdelikte werden nur an dem Ort begangen, an dem die Gefahr begründet wird. Der Ort, an dem als Folge der Tat eine konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung eintritt, ist aber nicht weiterer Tatort im Sinne von § 9 StGB. Deutsche Gerichte können daher eine in Australien begangene Volksverhetzung über das Internet nicht bestrafen.
Die Wiedergabe der Liste von indizierten Online Angeboten der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auf der eigenen Website erfüllt den Tatbestand des ungenehmigten Ankündigens indizierter Schriften im Sinne des §§ 5, 21 GjS.
Wer über einen FTP-Server mit anderen Internetteilnehmern pornographische Bild- und Videosequenzdateien tauscht, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen, macht sich wegen Verbreitung und öffentlichem Zugänglichmachen pornographischer Schriften gemäß §§ 184 Abs. 3 Nr. 2 , 11 Abs. 3 StGB strafbar.
Der »Starr-Report« über das Verhältnis zwischen US-Präsident Clinton und Monica Lewinsky ist ein staatliches Dokument und deswegen »für sich genommen nicht pornographisch«. Die Verbreitung dieses Berichts durch Nachrichtenmedien, insbesondere auch dem Internet, hat dokumentarischen Charakter.
Das Anbieten eines T-Shirts, auf dem ein an ein Kreuz genageltes Schwein abgebildet ist, verstößt gegen § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen). Solche Angebote im Internet stellen eine »öffentliche« Beschimpfung dar.
Der Geschäftsführer einer deutschen GmbH, ist strafrechtlich für kinderpornographische Inhalte verantwortlich, die auf den News-Servern der amerikanischen Muttergesellschaft gespiegelt werden.