BayObLG, Beschl. v. 11.11.97, 4 St RR 232/97 - Terrorist's Handbook

Der Geschäftsführer der CompuServe GmbH ist strafrechtlich nicht für den 1996 von der CompuServe Inc. vermittelten Zugang zu pornografischem Material in Newsgroups strafbar. Er handelte nicht vorsätzlich und ist weiter schon aufgrund von § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen.

Fundstelle: CR 1998, 564

AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 30.06.97, 260 DS 587/96 - Marquardt/radikal

Der Betreiber einer Website muss nicht regelmäßig überprüfen, ob seine ursprünglich unbedenklichen Links inzwischen ohne sein Wissen auf strafbare Inhalte verweisen, weil der Inhaber der Seite, auf die verwiesen wird, seine Seite geändert hat. Der unabsichtliche Verweis auf eine Anleitung zu Straftaten ist deshalb nicht als Beihilfe zu werten.

StA LG München I, Beschl. v. 16.01.97, 467 Js 319998/96 – Internet-Café

Der Betreiber eines Internet-Cafés kann grundsätzlich davon ausgehen, der durchschnittliche Benutzer der von ihm zur Verfügung gestellten Geräte werde diese nicht für Straftaten benutzen. Eine Rechtspflicht des Gaststättenbetreibers, den Benutzer der von ihm zur Verfügung gestellten Geräte an Straftaten zu hindern bzw. dem Benutzer die Kenntnisnahme der von ihm angeforderten Daten in Einzelfällen zu verwehren, besteht nicht.

AG Rheinbach, Einstellungsbeschl. v. 12.02.96, 2 Ds 397/95 – Schlampe

eigenesache Die Bezeichnung eines anderen Teilnehmers im öffentlichen Diskussionsforum eines Online-Netzes (hier: Fidonet) als »Schlampe« ist auch dann als strafbare Beleidigung zu werten, wenn in dem Diskussionsforum (hier: CHAUVI.GER) Äußerungen mit beleidigendem Charakter an der Tagesordnung sind. Darauf, ob auch der Verletzte in anderen Beiträgen beleidigt hat, kommt es für die Strafbarkeit nicht an.

AG Nagold, Urt. v. 31.10.95, Ds 25 Js 1348/94 – Mailboxbetreiber II

Ein Mailboxbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß Dritte aus seiner Mailbox keine urheberrechtlich geschützte Software herunterladen können.

LG Hannover, Urt. v. 19.10.89, 45 C 130/89 – Light Speed 1200

Der Betrieb eines in Deutschland nicht zugelassenen Modems (hier: »Light Speed 1200«) verstößt nicht gegen das Fernmeldeanlagengesetz.

Fundstelle: jur-pc 1991, 948

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