Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dazu ist auch im Internet erforderlich, dass zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen eine »effektive Barriere« besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Die Prüfung der Ausweis- oder Kartennummer reicht hierfür ebenso wenig aus wie eine Kostenpflicht des Angebots. Für die Frage, ob ein Angebot als pornographisch zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob, in welchem Maße und aus welchen Gründen Erotik und Sexualität auch im Alltag Minderjähriger präsent sind.