KG Berlin, Urt. v. 26.04.04, (5) 1 Ss 436/03 (4/04) - ueber18.de

Ein Jugendschutzsystem, das für den Zugriff auf pornographische Schriften lediglich die Eingabe einer Personalausweisnummer erfordert, stellt keine technische Vorkehrung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 GjSM a.F. oder der §§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV dar, die ein solches Angebot auf volljährige Nutzer beschränken. Erforderlich ist eine effektive Barriere, die allerdings nicht jedwede Umgehung durch technisch versierte »Hacker« verhindern muss. Glaubt der Anbieter fälschlich, Personalausweisnummern seien für Jugendliche nicht leicht verfügbar, kommt ausnahmsweise nur eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat, nicht wegen eines Verstoßes gegen § 184 StGB, in Betracht.

Fundstelle: CR 2004, 619

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.04, III-5 Ss 143/03 - 50/03 I - Jugendschutz im Internet.

Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dazu ist auch im Internet erforderlich, dass zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen eine »effektive Barriere« besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Die Prüfung der Ausweis- oder Kartennummer reicht hierfür ebenso wenig aus wie eine Kostenpflicht des Angebots. Für die Frage, ob ein Angebot als pornographisch zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob, in welchem Maße und aus welchen Gründen Erotik und Sexualität auch im Alltag Minderjähriger präsent sind.

BGH, Urt. v. 23.09.03, VI ZR 335/02 - Providerhaftung

Ein Schadensersatzanspruch gegen Internet-Provider wegen Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Kunden-Websites (§ 823 GBG iVm § 5 TDG) setzt Kenntnis des Providers von diesen Inhalten voraus. Die Beweislast für diese Kenntnis trifft den Anspruchsteller.

BGH, Urt. v. 22.05.03, 1 StR 70/03 - Automatenvideothek

Der Begriff des »Ladengeschäfts« im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten (amtl. Leitsatz).

BGH, Urt. v. 22.05.03, 1 StR 70/03 - Automatenvideothek.

Der Begriff des »Ladengeschäfts« im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten (amtl. Leitsatz).

AG Neuss, Urt. v. 19.08.02, 7 DS 70 Js 6582/01 - 18/02 - Personalausweis-Routine I

Der Anbieter pornographischer Inhalte im Internet kommt seiner Verpflichtung nach § 184 Abs. 2 Nr. 1 StGB, solche Inhalte vor dem Zugriff Minderjähriger zu schützen, nicht dadurch nach, dass er sich darauf beschränkt, lediglich die Personalausweis-Nummer abzufragen.

Fundstelle: MMR 2002, 837

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