BGH, Urteil vom 27.07.17, I ZR 68/16 - Filesharing in der Familie

bghDer beklage Anschlussinhaber kann der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage, ob und gegebenenfalls welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt haben und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, dadurch nachkommen, indem er darlegt, dass seine Ehefrau den Interenetanschluss eigenständig und regelmäßig unter anderem zum Besuch von »Youtube« genutzt habe.

Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren.

An der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau fehlt es nicht deshalb, weil es sich bei dem betroffenen Werk um einen Ego-Shooter handelt.

Quelle: juris.bundesgerichtshof.de