LG Hamburg, Urt. v. 19.03.15, 310 O 80/14 – aboutpixel

eigenesache Wird ein Lichtbild auf einer Website ohne Urheberbenennung verwendet und hatte der Fotograf einer Benutzung bei Urheberbennnung zugestimmt, erscheint mangels anderer Schätzgrundlagen eine Lizenzgebühr in Höhe 200 € jährlich angemessen.

Streitwert: 10.500 €

hamburg

LANDGERICHT HAMBURG
URTEIL

Aktenzeichen: 310 O 80/14
Entscheidung vom: 19. März 2015

In der Sache

[…]

Erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht […], den Richter am Landgericht Dr. […] und den Richter am Landgericht […] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das nachfolgend abgebildete, vom Kläger hergestellte Lichtbild mit dem Namen [...]

...

für Internetseiten ganz oder ausschnittsweise öffentlich zugänglich zu machen, soweit nicht jederzeit und ohne weitere Handlung eine mit dem Lichtbild zusammen am Lichtbild oder im Impressum wahrnehmbare, zweifelsfrei zuzuordnende Nennung des Namens [...] als Hersteller des Lichtbildes erfolgt, wobei mindestens der Klarname »[...]« oder der Künstlername »[...]« anzugeben sind, und/oder soweit nicht der Quellvermerk »Aboutpixel« in gleicher Weise
angebracht ist;

die Beklagte hat es dabei insbesondere zu unterlassen, die Internetseite mit einem Vermerk zu versehen und öffentlich zugänglich zu machen, welcher eine Herstellung durch eine andere Person als der des […] nahelegt,  wie im Internetauftritt http://[...] am Seitenende mit dem Vermerk: »Copyright © […] geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Lichtbild mit dem Namen [...]wie im Klagantrag 1 abgebildet, öffentlich zugänglich zu machen, ohne dazu berechtigt zu sein.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 300,- Schadensersatz sowie €571,44 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, beides jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2014, zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die jetzt noch anhängige Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, dabei bzgl. der Aussprüche zu 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung von jeweils € 1.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.sr

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Fotonutzung ohne Urheberbenennung in Anspruch.

Der Kläger ist Fotokünstler In Beilstein. Er verwertet Lichtbilder regelmäßig über Internetportale, so u.a. über die Internetseite www.aboutoixelde. Hier können Fotografen Fotos zum Download durch Lizenznehmer anbieten, dies teilweise kostenfrei,  teilweise gegen Vergabe sog. Credits. Der Fotograf erreicht eine Verbreitung und Bewertung seiner Bilder. Die Nutzungs- und Lizenzbedingungen sehen vor, dass der Lizenznehmer das Foto mit Urhebervermerk versehen soll, soweit er nicht eine Lizenz erwirbt, bei der gegen zusätzliche Gegenleistung auf eine Urheberbenennung verzichtet wird (Einzelheiten vgl. Anlage K 3; dies  sind die 2009 aktuellen AGBs der Internetseite). Das streitgegenständliche Bild »[…]« stammt vom Kläger. Er lud es am 03.05.2011 auf den Server der Internetseite www.aboutpixel.de, womit es öffentlich zugänglich war, wie aus Anlage K 4 ersichtlich. Als Fotografenbezeichnung war angegeben »[…]«

Nach dem 03.05.2011 wurde der (von der Beklagten) Streitverkündete auf das streitgegenständliche Bild aufmerksam. Auf seiner Internetseite www.[...] vertreibt er kostenpflichtige Webdesign-Vorlagen für online-shops (sog. Internetshop-Templates), die er entwickelt und die vom jeweiligen Erwerber für dessen onlineshop umgestaltet und verwendet werden. Die AGB des Streitverkündeten ergeben sich aus Anlage B 1, auf die verwiesen wird. Der Streitverkündete lud das streitgegenständliche Foto von www.aboutpixel.de herunter und fügte es in sein Template „Shop3" ein (vgl. Ausdruck S. 2 der Klagerwiderung = BI. 29 d.A.). Der Streitverkündete bot dieses Template über seinen Shop zum kostenlosen Download an. Dabei brachte er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bild des Klägers keine Urheberbenennung an. Allerdings hatte er als Bestandteil des Templates eine sog. „liesmich-Datei« programmiert, deren Inhalt in Anlage B 2 wiedergegeben ist; dort heißt es neben drei weiteren, ebenfalls auf aboutpixel.de verweisenden Bildquellen-Angaben u.a.: »Bildquelle: aboutpixel.de […] © […]«. Die liesmich-Datei war in den kostenlos heruntergeladenen Template-Ordner eingefügt und bestand identisch auch für andere Templates.

Die Beklagte lud sich das Template »Shop3« herunter und verwendete es als Designvorlage zur Gestaltung ihrer Internetseite www.[...] (Ausdruck der Impressums-Seite Anlage K 2 mit dem streitgegenständlichen Foto als Querbanner unterhalb des Logos). Das Bild war im Quelltext bezeichnet wie folgt: »<div id="header"-> </div’header { height: 250 px; backround: url(„img/header.jpg“) no-repeat; clear: both; margin-bottom:20px;}« Dass die liesmich-Datei des Streitverkündeten auf der Internetseite der Beklagten aufrufbar gewesen sei, täagt keine Partei vor. Am Seitendende befand sich ein Vermerk: »Copyright © […] Hamburg«.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage K 6), welches der Beklagten am 18.09.2013 zuging (Nachweis Anlage K 7). Mit weiterem Schreiben (vom 23.092013) forderte der Kläger geschätzten Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Am 24.09.2013 löschte die Beklagte das Bild aus ihrem Internetauftritt.

Der Kläger macht geltend:

Die Beklagte habe sein Bild vermutlich seit dem 14.01.2013 verwendet; dazu beruft er sich auf den nach Existenz und Wortlaut unstreitigen Ausdruck Anlage K 5. Er gehe davon aus, dass die beklagte das Bild bei www.aboutpixel.de bezogen habe.

Die Verwendung seines Fotos ohne die von ihm vorgegebene Urheberkennzeichnung sei ein Eingriff in seine Rechte aus § 13 UrhG; der Quelltext genüge nicht zur Kennzeichnung. Zudem habe sich die Beklagte mit dem Vermerk »Copyright © […] Hamburg« die Urheberschaft angemaßt.

Er berechne für Nutzungen der vorliegenden Art üblicherweise € 600,- bis € 800,- Lizenzgebühr. Lizenzen ohne Urheberbenennung schließe er über www.aboutpixel.de nicht ab, sondern nur in direkten Lizenzverträgen mit den Nutzern.
Der Kläger hatte mit der Klage einen Klagantrag zu 2, gerichtet auf ein umfassendes Auskunftsbegehren angekündigt; diesen Antrag haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hatte diesen Antrag in der Klageschrift damit begründet, die Beklagte sei zur Auskunft nach §§ 101, 101a UrhG verpflichtet; die Auskunft sei auch anhand von Dokumenten zu belegen, das folge aus § 259 BGB analog.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen:

1. es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das vom Klägers hergestellte Lichtbild mit dem Namen […], wie in Anlage K 1 abgebildet, als Bild für Internetseiten ohne jederzeit und ohne weitere Handlung mit dem Lichtbild zusammen am Lichtbild oder im Impressum wahrnehmbare, zweifelsfrei zuordenbare Nennung des Namens […] als Hersteller des Lichtbildes, wobei mindestens der Klarname »[…]« oder der Künstlername »[…]« anzugeben sind,  sowie ohne Quellvermerk »Aboutpixel« öffentlich zugänglich zu machen,

insbesondere es zu unterlassen, dabei die Internetseite mit einem Verrnerk zu versehen und öffentlich zugänglich zu machen, welcher eine Herstellung durch eine andere  Person als der des […] nahelegt, wie im Internetauftritt http://][...] am Seitenende mit dem Vermerk »Copyright © […]« geschehen;

2. [...]

3. Es zu unterlassen, das Lichtbild mit dem Namen [...], wie in Anlage K 1 abgebildet, öffentlich zugänglich zu machen, ohne dazu berechtigt zu sein;

4. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend:

Sie habe das Bild erstmals in der Zeit zwischen dem 01.02.2012 und dem 04.044012 auf ihrem Internetauftritt unter einer bestimmten URL (Klagerwiderung S. 1 = BI. 28 d.A.) verwendete; die exakte Ermittlung des erstmaligen Verwendungsdatums sei nicht mehr möglich, die Nutzung sei seit dem Zeitraum 01.02.-04.04.2012 bis zur Löschung am 24.09.2013 erfolgt.

Sie habe das Foto rechtmäßig genutzt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Template, welches sie von der Seite www.[...] bezogen habe, ohne einen weiteren, noch von ihr selbst anzubringenden Urheberhinweis habe benutzt werden dürfen; anderes ergebe sich nicht aus den AGB von www.[...] Auch aus der liesmich-Datei habe sich die Berechtigung zur Verwendung des Templates inklusive Foto ergeben. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Ersteller des Templates ausreichende Lizenzen eingeholt habe und sie keinerlei weitere Vorkehrungen habe treffen müssen.

Unterlassung der Fotonutzung könne der Kläger nicht verlangen, denn die etwa nicht ausreichende Benennung des Klägers durch die Beklagte habe keine dingliche Rechtsposition, sondern allenfalls schuldrechtliche Positionen des Klägers betroffen. Die Fotonutzung mit und ohne Urheberbenennung seien keine abtrennbaren Nutzungsarten. Ferner sprächen die AGB von www.aboutpixel.de nicht davon, dass die Benutzung nur »unter  der Bedingung« der Urheheberbenennung gestattet werde. Die Beklagte beruft sich auf Maaßen GRUR-Prax 2013, 127 ff. = Anlage B 3.

Der Kläger könne keinen Schadensersatz verlangen. Es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Vorsätzlich gehandelt habe sie nicht, weil sie keine Kenntnis von einer Pflicht zur Urheberbenennung gehabt habe. Aber auch fahrlässig habe sie nicht gehandelt. Sie habe die »liesmich«-Datei und die AGB des Streitverkündeten beachtet, aus denen sich keine Kennzeichnungspflicht ergeben habe. Sie habe annehmen dürfen, dass. der Streitverkündete alle erforderlichen Lizenzen eingeholt habe, weil der Streitverkündete professioneller Anbieter solcher Templates sei.

Zum für erledigt erklärten Auskunftsantrag hatte die Beklagte geltend gemacht, der Kläger könne keine solche Auskunft verlangen, denn er mache einen akzessorischen Auskunftsanspruch geltend, der vom Bestand eines Schadensersatzanspruchs abhinge, der aber eben nicht bestehe.

Der Kläger hat Schriftsatznachlass beantragt zur ergänzenden Begründung des gestellten Schadensersatzantrags zu Ziffer 4 mit der Begründung, dass zum einen die hier von ihm seinem Rechtsanwalt erteilten Auskünfte noch ergänzt werden müssten, zum anderen, dass sich im Termin zur mündlichen Verhandlung neue Anhaltspunkte ergeben hätten. Der Kläger hat ferner Schriftsatznachlass beantragt, soweit die Beklagte seinen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten habe.

Die Beklagte hat Schriftsatznachlass zum Kläger-Schriftsatz vom 29.09.2014 beantragt und Verspätung dieses Schriftsatzes gerügt; ferner hat sie Schriftsatznachlass zu einem etwa zu erwartenden weiteren Schriftsatz der Klägerseite beantragt, falls dieser ein Schriftsatznachlass gewährt werden sollte; sie hat auch insofern Verspätung gerügt. Die Verhandlung ist am 02.10.2014 geschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand bei Verhandlungsschluss wird auf die zuvor eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 02.10.2014 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 hat die Beklagte ihre Prozessbevollmächtigten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Akte reichen lassen und zum Schadensersatzanspruch des Klägers Stellung genommen.
Trotz Nachfrage des Gerichts haben die Parteien mit Blick auf die UVE keine übereinstimmenden Teil-Erledigterklärungen abgegeben. Auf die hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze wir insofern verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1. Klageantrag zu 1. (Unterlassung der Nutzung ohne Urheberbenennung)

Über den Klageantrag zu 1. ist durch streitiges Urteil zu entscheiden. Die Parteien haben den Rechtsstreit insofern nicht für (teilweise) erledigt erklärt, der Beklagte hat kein Anerkenntnis abgegeben. Auf den Beschluss vom 26.11.2014 wird verwiesen.

Der Klagantrag zu 1 ist zulässig und begründet. Nach dem insofern maßgeblichen Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung kann der Kläger von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Bild ohne Benennung des Klägers als dessen Urheber öffentlich zugänglich zu machen. Anspruchsgrundlage ist § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 S. 1 und 2 UrhG.

Als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts steht nach § 13 S. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber das Recht zu, darüber zu befinden, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder Künstlerzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will; der in seinem Namensnennungsrecht verletzte Urheber kann verlangen, dass sein Werk ohne die ihm zustehende Bezeichnung nicht mehr genutzt wird, und zwar auch dann, wenn er die Nutzung grundsätzlich gestattet hatte (LG Köln, Urteil vom 30. Januar 2014 - 14 0 427/13, 4 - 14 0 427/13 -, zit. nach juris-Tz. 33 und 34 m.w.N.). Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch — außerhalb seines unverzichtbaren Kerns — durch Vertrag zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden. Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden (LG Köln, Urteil vom 30. Januar 2014 —14 0 427/13, 4 -14 0 427/13 —, zit. nach juris-Tz. 33 und 34).

Zu den vorstehenden Erwägungen stehen die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen von Maaßen GRUR-Prax 2013, 127 ff. (Anlage B 3) nicht in Widerspruch, denn sie behandeln den Fall, dass nicht nur die Nutzung ohne Urheberbenennung sondern jegliche Nutzung allein mit der Begründung untersagt werden solle, durch die fehlende Urheberbenennung sei eine an sich erteilte Lizenz insgesamt weggefallen. Ein so weit reichender Unterlassungsanspruch ist nicht Gegenstand des Klagantrags zu 1.

Vorliegend sind die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gegeben

a) Die Beklagte hat in das Recht des Klägers aus § 13 UrhG eingegriffen. Denn im Rahmen der Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des Lichtbildwerks (§ 2 I Nr. 5, II UrhG) des Klägers als des Urhebers (§ 7 UrhG) auf der Internetseite der Beklagten (Anlage. K 2), für die die Beklagte unstreitig verantwortlich ist, hat die Beklagte den Kläger nicht als Urheber des Lichtbildwerks benannt. Das Fehlen der Benennung räumt sie auch ein. Dass die Liesmich-Datei im Rahmen ihres Internetauftritts aufrufbar gewesen wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Der ©-Vermerk auf ihrer Seite verweist nicht auf den Kläger sondern auf die Beklagte selbst. Der Quelltext des Fotos auf der Seite lässt keinen Urhebervermerk erkennen und wäre als solcher auch nicht ausreichend gewesen.

b) Der Eingriff war widerrechtlich, denn der Kläger hatte nicht auf sein Recht auf Urheberbenennung gegenüber der Beklagten verzichtet. Erforderlich wäre eine auf den Kläger rückführbare entsprechende Gestattung, für die die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist.

Die Beklage hat nicht geltend gemacht, unmittelbar vom Kläger die Berechtigung zum Verzicht auf die Urheberbenennung erhalten zu haben. Daher kommt allenfalls in Betracht dass der Kläger gegenüber der Streitverkündeten auf Urheberbenennung verzichtet hätte und auch die Beklagte sich darauf berufen könnte. Die insofern darlegungspflichtige Beklagte hat selbst nicht in ausreichender Form dazu vorgetragen, auf welchem Wege der Streitverkündete das Bild erhalten und welche Vereinbarungen er insofern ergriffen habe. Der Vortrag der Beklagten, sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Streitverkündete die erforderlichen Rechte zum Verzicht auf die Urheberbenennung eingeholt habe, ist unsubstanziiert; die Beklagte hätte insofern beim Streitverkündeten als ihrem diesbezüglichen Vertragspartner Nachfrage halten müssen. Jedenfalls hat die Beklagte ihren Vortrag zur Rechteeinholung auch nicht unter Beweis gestellt.

Geht man dagegen vom Vortrag des Klägers aus, nämlich dass er sein Bild über die Plattform www.aboutpixel.de zur Lizenzierung angeboten habe und der Streitverkündete das Bild von dort entnommen haben müsse, so lässt sich ebenfalls kein zugunsten der Beklagten wirkender Verzicht auf die Urheberbenennung feststellen. Der Kläger hat im Termin am 02.10.2014 klargestellt, die Langfassung der AGB in Anlage K 3 ab Seite 2 sei die Fassung der AGB von aboutpixel seit 2009; das ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Der Kläger hat im Termin erklärt, er habe keinen Gebrauch gemacht von der Lizenzierungsmöglichkeit nach § 18 der AGB, nach welchem gegen den Einsatz sog. PayCredits (K 3 S. 2 § 12 Abs. 6 und 7), also gegen Entgelt, auf eine Urheberbenennung  verzichtet werden kann. Aus den sonstigen Bestimmungen in den AGB ergibt sich kein Verzicht des Klägers; es heißt in § 17 (8) vielmehr:

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Quelle als Bildnachweis zu nennen. Hierbei sind sowohl abautpixel als auch der Lizenzgeber zu nennen. Die Nennung hat - in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise - im Impressum oder unmittelbar am Bild zu erfolgen (z. B. »Foto, aboutpixel.de – Max Musterrnann« oder »Foto: Max Mustermann / aboutpixel.de«). Bei Verwendung der Bilddatei im Rahmen von Online-Angeboten muss die Nennung der Quelle in Verbindung mit einer Verlinkung auf das Webportal von aboutpixel erfolgen. Soweit die Bilddatei für körperliche Projekterzeugnisse verwendet wird muss die Quellennennung an einer Stelle erfolgen, welche mit dem Projekterzeugnis räumlich fest und dauerhaft verbunden ist. Soweit der Lizenzgeber einen Klarnamen auf seinem Profil angegeben hat, ist in jedem Fall der Klarname zu nennen. Hat der Lizenzgeber nur seinen Benutzernamen auf seinem Profil hinterlegt, ist der Benutzername des Lizenzgebers zu nennen.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe nicht widerrechtlich gehandelt, weil sie sich auf die Lizenzeinholung durch den Streitverkündeten habe verlassen dürfen. Sie trug das Risiko, dass ihr Vertragspartner ihr die zur Bildnutzung erforderilichen Rechte nicht verschaffen konnte; ein gutgläubiger Rechteerwerb kam nicht in Betracht.

Auf die Frage, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, kommt es im Rahmen des hier zunächst allein zu bescheidenden Unterlassungsantrags nicht an.

c) Die widerrechtliche Verletzung begründet die Gefahr wiederholter Verletzungen. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die die Wiederholungsgefahr hätte ausräumen können, ist seitens der Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben worden.

Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.10.2014 eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist der diesbezügliche Tatsachenvortrag nach § 296a ZPO für die hier zu treffende Entscheidung zurückzuweisen.

2.  Der Klagantrag zu 2 ist in der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

3. Der Klageantrag zu 3 (Unterlassung der Zugänglichmachung ohne Berechtigung dazu) ist durch streitiges Urteil zu bescheiden. Auch bzgl. dieses Antrags ist der Rechtsstreit nicht übereinstimmend (teilweise) erledigt erklärt worden, es liegt auch kein Anerkenntnis der Beklagten vor. Auf oben 1. vor a) wird verwiesen.

a) Der Klagantrag ist zulässig.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ja den Klagantrag zu 3 anfänglich angekündigt als »Sodann, nach erteilter Auskunft« und ihn u.a. mit der Bedingung versehen »Für den Fall, dass von der Beklagten keine Lizenz erworben wurde«. Diese Einschränkung des Antrags bezog sich ersichtlich darauf, dass der Kläger den Antrag erst nach Auskunftserteilung auf den Antrag zu 2 stellen und dies auch davon abhängig machen wollte, ob und ggf. welcher Lizenzerwerb sich aus der Auskunft ergeben sollte. Diese Einschränkung des Antrags ist dann jedoch bei der Stellung des Antrags im Termin ausdrücklich entfallen (Protokoll 02.10.2014 S. 3 = BI. 53 d.A.).

Nicht entfallen ist zwar bei der Antragstellung im Termin die aus der schriftlichen Antragsfassung ersichtliche weitere Einschränkung, der Beklagte möge unterlassen, öffentlich zugänglich zu machen, »ohne dazu berechtigt zu sein«. Sie steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Sofern ihr überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt, soll sie nur klarstellen, dass nach Verbotserlass zukünftige Nutzungen dann nicht unter das Verbot fallen sollen, wenn sie aufgrund einer Gestattung des Rechteinhabers (Lizenzierung) oder im Rahmen gesetzlicher Nutzungsbefugnisse (Schranken) erfolgen.

Der Klagantrag ist auch begründet. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19a UrhG.

Die Beklagte hat in das Recht des Klägers aus § 19a UrhG eingegriffen. Denn sie hat sein Lichtbildwerk (5 2 I Nr. 5, II UrhG, § 7 UrhG) auf ihrer Internetseite (Anlage K 2) öffentlich zugänglich gemacht.
Der Eingriff war widerrechtlich, denn es lässt sich nicht feststeilen, dass sich die Beklagte auf eine auf den Kläger rückführbare Rechtekette für die öffentliche Zugänglichmachung (unabhängig von der Frage der Urheberbenennung) berufen kann. Für die Rechtekette ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Die Beklagte hat nicht geltend gemacht unmittelbar vom Kläger eine Lizenz erworben zu haben. Daher kommt auch hier in Betracht, dass der Kläger gegenüber dem Streitverkündeten eine Lizenz erteilt hat und der Streitverkündete seinerseits das Bild an die Beklagte weiterlizenziert hat Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Streitverkündete die erforderlichen Rechte eingeholt habe, ist unsubstanziiert; die Beklagte hätte insofern beim Streitverkündeten als ihrem diesbezüglichen Vertragspartner Nachfrage halten müssen. Jedenfalls hat die Beklagte ihren Vortrag zur Rechteeinholung auch nicht unter Beweis gestellt.
 
Geht man dagegen vom Vortrag des Klägers aus, dass er sein Bild über die Plattform www.aboutpixel.de zur Lizenzierung angeboten habe und der Streitverkündete das Bild von dort entnommen haben müsse, so lässt sich ebenfalls keine zugunsten der Beklagten wirkende Lizensierung der öffentlichen Zugänglichmachung feststellen. Der Kläger hat im Termin am 02.10.2014 klargestellt, die Langfassung der AGB in Anlage K 3 ab Seite 2 sei die Fassung der AGB von aboutpixel seit 2009; das ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Wie bereits unter 1. Dargelegt, kommt letztlich nach dem klägerischen Vortrag nur die Erteilung einer Standardlizenz nach K 3 § 17 an den Streitverkündeten in Betracht. Nach K 3 § 17 Abs. 1 räumt der Rechteinhaber (hier: Kläger) dem Lizenznehmer (hier: Streitverkündeter) ein einfaches Nutzungsrecht ein. Ein solches beinhaltet grundsätzlich aber nicht die Möglichkeit der Unterlizenzierung oder Weiterübertragung. Es kann daher offen bleiben, ob die Verwendung des Bildes im Template des Streitverkündeten unter K 3 § 17 Abs. 5 fällt (»Erzeugnisse welchen den Bildern eine Hauptfunktion ... zukommt«) oder nur unter K 3 § 17 Abs. 2 (»Die Bilddatei kann für ... Online- … -projekte verwendet werden, bei welchen dem jeweiligen Bild eine unterstützende, subsidiäre bzw. flankierende Funktion ... zukommt. Hierzu zählen insbesondere die Einbindung der Bilddatei in ... Internetseiten, Templates …«). Jedenfalls gestattet K 3 § 17 Abs. 3 S. 1 die öffentliche Zugänglichmachung nur »[d]em Lizenznehmer«; das war hier nur der Streitverkündete. Eine Nutzung, bei der der Lizenznehmer (hier: Streitverkündeter) das Bild in eingebundener Form öffentlich zugänglich macht und ein Vertragspartner des Lizenznehmers (hier: Beklagte) die einbindende Form übernehmen, ändern und seinerseits öffentlich zugänglich machen kann, ist nach K 3 § 17 Abs. 3 dagegen nicht vorgesehen.

Die Beklagte kann sich auch hier wieder nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe nicht widerrechtlich gehandelt, weil sie sich auf die Lizenzeinholung durch den Streitverkündeten habe verlassen dürfen. Sie trug das Risiko, dass ihr Vertragspartner ihr die zur Bildnutzung erforderlichen Rechte nicht verschaffen konnte; ein gutgläubiger Rechteerwerb kam nicht in Betracht. Auf die Frage, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, kommt es im Rahmen des hier zu bescheidenden Unterlassungsantrags nicht an.

Die widerrechtliche Verletzung begründet die Gefahr wiederholter Verletzungen. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die die Widerholungsgefahr hätte ausräumen können, ist seitens der Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben worden Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorn 27.10.2014 eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist der diesbezügliche Tatsachenvortrag nach § 296a für die hier zu treffende streitige Entscheidung zurückzuweisen.

4. Klagantrag zu 4 (Schadensersatz wegen unterbliebener Urheberbenennung)

Der Klageantrag zu 4 ist in der zuletzt gestellten Form zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

a) Gegenstand des Antrags ist die vollständige Abgeltung, der konkreten streitgegenständlichen Nutzung durch die Beklagte. Dabei hat der Kläger die Angaben der Beklagten, die Nutzung sei seit dem Zeitraum 01.02.-04.04.2012 bis zur Löschung am 24.09.2013 erfolgt, nicht wiederlegen können und keine weiter reichende zeitliche Nutzung geltend gemacht. Daher ist der Antrag letztlich auf die Nutzung in der Zeit vom 01.02.2012 bis 24.09.2013 zu beziehen.
b) Bezogen auf diesen Nutzungszeitraum ist der Antrag teilweise begründet. Anspruchsgrundlage ist § 97 Abs. 2 S. 1 IVM § 19 a UhrG und § 13 UrhG.

Wegen der Verletzung der Rechte des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung und Urheberbenennung wird auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen. Die Verletzungen erfolgte auch schuldhaft, denn schon auf Grund der liesmich-Datei wäre der Beklagten erkennbar gewesen, dass die Rechtekette zu überprüfen war; entsprechende Rückfragen beim Vertragspartner der Beklagten, dem Streitverkündeten, hätten zur Kenntnis der Herkunft des Bildes und der Lizenzbedingungen von www.aboutpixel.de geführt. Solche Recherchen waren der Beklagten zumutbar.

Der Höhe nach kann jedoch für die hier vom Kläger gewählte Schadensberechnung nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) nicht der klägerische Vortrag zugrunde gelegt werden, er berechne für derartige Nutzungen bei derartigen Bildern üblicherweise € 600,- bis € 800,-. Abgesehen davon, dass der Vortrag schon nicht substanziiert ist (z.B. welche Zeiträume sollen von solchen Zahlungen gedeckt sein), hat die Beklagte den Vortrag zulässig bestritten. Der Kläger hat keinen Beweis angeboten. Seinem Nachfristantrag war insofern nicht nachzukommen, denn der Vortrag selbst erfolgte erst im Termin und „neue Anhaltspunkte", wie vorn Klägervertreter geltend gemacht, haben sich im Termin vom 02.10.2014 insofern nicht ergeben. Die für die Schadensberechnung maßgebliche Art der Nutzung war dem Kläger bereits vorher bekannt gewesen, ebenso der jetzt zugrunde gelegte Nutzungszeitraum, den die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 02.07.2014 S. 1 (Bi. 28 d.A.) mitgeteilt hatte. Insofern besteht weder Raum für § 139 Abs. 5 ZPO noch für § 283 ZPO.

Bei der daher vom Gericht vorzunehmenden Schadensschätzung, § 287 ZPO, bzgl. des Betrages, den ein Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Bildes eingeholt hätte, ist zu berücksichtigen, dass K 3 § 18 eine solche Lizenzierungsmöglichkeit vorsieht, wobei ein Fotograf in der Situation des Klägers nicht gezwungen ist, diese Lizenzierungsmöglichkeit zu nutzen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Verletzer in der Position der Beklagten eine Nutzungsmöglichkeit mit Urhebernennung sich leicht dadurch hätte verschaffen können, das Bild unter Standardlizenz nach K 3 § 17 von www.aboutpixel.de selbst herunter zu laden und zu verwenden, wobei eine Nennung des Urhebers bei der Art der hier erfolgten Nutzung zweifellos technisch möglich und wirtschaftlich betrachtet nicht unüblich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Umstände schätzt das Gericht die Lizenz zur; einjährigen Nutzung auf € 200,-, so dass sich vernünftige Vertragsparteien für die hier in Rede stehende, ca. eineinhalbjährige Nutzung auf € 300,- Lizenzgebühr verständig hätten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

5. Klagantrag zu 5 (Erstattung außergerichtlicher Kosten)

Der Klageantrag zu 5 ist zulässig und begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Die Deckelung des Gegenstandswerts nach S. 2 der Vorschrift greift nicht ein, da die Beklagte keine natürliche Person ist. Gegenstand der Abmahnung sind Unterlassung der Nutzung ohne bzw. mit falscher Urheberbenennung, Schadensersatz und Kosten. Der Kläger rechnet mit einem Gegenstandswert von € 6.000,-. Das ist noch vertretbar, denn die kostenfreie Nutzung ohne Urheberbenennung, wie hier abgemahnt worden ist, ist für den Kläger als Berufsfotografen bei der gewerblichen Nutzung durch die Beklagte von erheblicher Bedeutung. Gegen die Berechnung der einzelnen Gebühren bestehen keine Bedenken. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus 92 II Nr. 1 ZPO.

Bzgl. der Klageanträge zu 1 und 3 unterliegt die Beklagte voltständig. Der Wert dieser Anträge macht zusammen genommen € 9.000,- aus, wobei Schwerpunkt vorliegend beim Klagantrag zu 1 mit € 6.000,- liegt, da für die Nutzung mit Urhebernennung die kostenfreie Lizenzierungsmöglichkeit über K 3 § 17 besteht.

Bzgl. des Klagantrags zu 2 a)-d) zzgl. Belegverlangen unterliegen die Parteien je zur Hälfte. Diese Einzelauskünfte konnte der Kläger grundsätzlich nach § 101a UrhG verlangen. Dagegen bestand kein Anspruch auf Belege, denn dieser ergibt sich weder aus § 101a UrhG noch aus § 242 BGB. Den Wert des Auskunftsantrags bewertet die Kammer mit € 900,- = 20% eines Unterlassungswerts von € 4.500 [Hälfte des Werts der Anträge zu 1 und 3]; die Auskunft diente der Vorbereitung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen Dritte wegen deren bloßen Vorbereitungshandlungen zur Rechtsverletzung der Beklagten.

Bzgl. des Antrags zu 4 unterliegen die Parteien je zur Hälfte; der Streitwert ergibt sich aus der Bezifferung von € 600,-. Der Antrag steht zum Antrag zu 2 e) und f) in einem Stufenverhältnis, denn diese Einzelauskünfte dienten der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Bzgl. des Gebührenstreitwerts kommt den Anträgen 2 e) und 0 kein eigener Wert neben dem höheren Wert des Antrags zu 4 zu, § 44 GKG.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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