Ausschnitte aus einem Foto sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sich in ihnen die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (z.B. Licht und Schatten, Grautöne) zeigen.
Streitwert: 4.000,00 €
Vorinstanz: AG Hamburg, Urt. v. 25.10.18, 36a C 284/17
Landgericht Hamburg
Urteil vom 22. Mai 2020, 308 S 6/18
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.10.2018, Az. 36a C 284/17, wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Auskunft, Schadensersatzfeststellung und die Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vertriebs von Bekleidungsstücken mit einem Motivaufdruck.
Die Klägerin ist die größte deutsche Nachrichtenagentur.Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der nachfolgenden Fotografie, die im Jahr 2012 in Kundus, Afghanistan, von dem Fotografen M. H. erstellt worden ist (Klagemuster):
Der Beklagte bot in seinem Onlineshop www. f.- s..com die nachfolgend abgebildeten Kleidungsstücke an (der in Großbuchstaben aufgedruckte Text lautet: »Und ob ich schon wanderte im finsteren Tal fürchte ich kein Unglück!«):
Die Figur des Soldaten hatte der Beklagte hierfür aus der oben eingefügten Fotografie (dem Klagemuster) abgezeichnet.
Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an der Fotografie.
Sie hat in erster Instanz beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung über:
- • Name und Beschreibung der Produkte, auf denen das nachfolgende Lichtbildwerk [folgt eine Einblendung des Klagemusters] angebracht wurde,
- • Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, über die die Produkte vertrieben wurden,
- • Anzahl der hergestellten, erhaltenen und verkauften Produkte, einschließlich deren Abgabepreise,
- • Name der Staaten außerhalb der BRD, in die die Produkte vertrieben wurden und
- • Art und Umfang der Verwendung der Produkte in Werbemitteln, wie z.B. Banner-Werbung, Anzeigen, Rundfunk-Werbung, Flyer, Prospekte oder Bestellkataloge,
zu erteilen;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass der Beklagte das im Antrag zu 1) abgebildete Lichtbildwerk vervielfältigt und/oder vervielfältigen lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten lassen hat und/oder öffentlich zugänglich gemacht und/oder öffentlich zugänglich lassen gemacht hat;
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 984,60 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 23. August 2017 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, der Soldat selbst sei als Motiv nicht urheberrechtlich geschützt; jedenfalls liege eine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG vor.
Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Abzeichnen des Soldaten stelle keine einwilligungspflichtige Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar. Zwar sei die Fotoaufnahme jedenfalls als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG geschützt. Die Abbildung des vereinzelten Soldaten genieße jedoch keinen Urheberrechtsschutz, da darin keine hinreichende schöpferische Gestaltung zum Ausdruck komme. Ferner hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der angegriffene Textildruck als freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG anzusehen sei, da er eine selbständige schöpferische Leistung darstelle, hinter der die eigenpersönlichen Züge der Fotografie verblassten. Durch die Herauslösung des Soldaten aus seinem räumlichen und zeitlichen Umfeld werde die Abbildung ihrer Wirkung beraubt, zudem habe der Beklagte durch Hinzufügen des Bibelzitats »Und ob ich schon wanderte...« eine religiöse Dimension hinzugefügt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter und wiederholt und vertieft hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Ansicht, das Klagemuster genieße als Lichtbildwerk urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG liege nicht vor, da das von dem Beklagten verwendete Motiv über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfüge und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals somit nicht verblassten. Im Übrigen könne sich der Beklagte ohnehin nicht auf § 24 UrhG berufen, da nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.07.2019 – C-476/17, BeckRS 2019, 15823) das Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) lediglich in den von Art. 5 InfoSoc-Richtlinie abschließend genannten Fällen eingeschränkt werden dürfe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Insbesondere handele es sich bei dem angegriffenen Druckmotiv nicht um eine „Pastiche“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. k) InfoSoc-Richtlinie. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-Richtlinie nicht erfüllt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Hamburg vom 25. Oktober 2018, Az. 36a C 284/17, den Beklagten wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, dass das angegriffene Motiv bei richtlinienkonformer Auslegung als »Pastiche« im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. k) InfoSoc-Richtlinie anzusehen sei, jedenfalls aber bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 15 ff. UrhG unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit freigestellt sein müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie folgen insbesondere nicht aus §§ 97 ff. UrhG. Der Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an der streitgegenständlichen Fotografie nicht verletzt.
a) Es liegt keine rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vor.
aa) Die von der Klägerin als Klagemuster angeführte Fotografie genießt Schutz als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Die sorgsam gestaltete Bildkomposition, die insbesondere in dem gewählten Bildausschnitt und der offensichtlich gezielt eingesetzten Verteilung von Schärfe im Bildvordergrund und Unschärfe im Bildhintergrund ihren Ausdruck gefunden hat, bringt ein für die Eröffnung von Werkschutz ausreichendes Maß an persönlicher geistiger Schöpfung zum Ausdruck.
Zudem kann sich eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG auch auf einzelne Teile eines Werkes beschränken, sofern der betreffende Werkteil auch für sich genommen urheberrechtlich schutzfähig ist (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 16, Rn. 9). Letzteres ist vorliegend der Fall. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass dem fraglichen Bildausschnitt – der aus dem Bildhintergrund herausgelösten Abbildung des Soldaten – für sich genommen kein Werkschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zugebilligt werden kann. Die Abbildung des Soldaten weist für sich genommen weder im Hinblick auf das Motiv noch bezüglich des Blickwinkels, der Verteilung von Licht und Schatten, des Zusammenspiels von Schärfen und Unschärfen oder sonstigen gestalterischen Elementen Besonderheiten auf, in denen ein besonderer schöpferischer Gehalt zum Ausdruck kommt. Der fragliche Bildausschnitt genießt jedoch Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, denn nach dieser Vorschrift sind auch kleinste Teile eines Fotos urheberrechtlich schutzfähig. Auf eine hinreichende Individualität kommt es insoweit nicht an, es genügt allein die rein technische Leistung (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72, Rn. 15).
Das Amtsgericht hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Gestaltung des Beklagten als freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG zulässig ist. Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG oder eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegt, kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2016, 1157, Rn. 21 – auf fett getrimmt; BGH, GRUR 2015, 1189, Rn. 41, 72 – Goldrapper; BGH, GRUR 2014, 258, Rn. 40 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Beschränkt sich die Vervielfältigung auf einen Teil des Werkes, ist bei dieser Prüfung nicht das gesamte Werk, sondern allein der vervielfältigte Teil des Werkes der neuen Gestaltung gegenüberzustellen (BGH, GRUR 2017, 390, Rn. 46 - East Side Gallery). Für die Abgrenzung zwischen einer (unfreien) Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG und einem in freier Benutzung geschaffenen Werk gem. § 24 UrhG, das ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, kommt es auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Von einer freien Benutzung im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann auszugehen, wenn für ein neues Werk zwar eigenpersönliche Züge eines geschützten älteren Werkes übernommen werden, diese aber angesichts der Eigenart des neuen Werkes in der Weise verblassen, dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 28.07.2016 – I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157, Rn. 19 ff. – Auf fett getrimmt). Darauf kommt es vorliegend allerdings bereits nicht an, da nach den obigen Ausführungen der in Rede stehende Ausschnitt des Klagemusters schon keine eigenpersönlichen Züge aufweist, die einen eigenständigen Werkschutz begründen könnten. Vielmehr kann sich die Klägerin insoweit – wie bereits ausgeführt – nur auf den Lichtbildschutz des § 72 UrhG berufen. Wird eine auf einem bloßen Lichtbild abgebildete Person abgemalt, liegt angesichts des geringen Schutzumfanges des § 72 UrhG regelmäßig eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, denn die fotografierte Person hat der Fotograf nicht geschaffen, sodass er an deren Umrissen und Gestalt grundsätzlich keine Rechte besitzt (so: Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72, Rn. 17, i.V.m. § 24, Rn. 36, unter Berufung auf HansOLG, Urt. v. 12.10.1995 – 3 U 140/95, ZUM 1996, 315, 316 f. – Big Nudes). Eine andere Beurteilung kann insoweit allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn außer der fotografierten Person auch die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen etc.) und die ggf. individuelle Auswahl und Anordnung des Motivs (Gruppierung von mehreren Personen, Wahl des Blickwinkels etc.) in der Zeichnung wiederkehren (Schulze, a.a.O.). Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, die streitgegenständliche Fotoaufnahme des aus dem Bildhintergrund herausgelösten Soldaten keine derartigen besonderen Gestaltungsmittel aufweist. Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Art und Weise seiner „Übersetzung“ des Fotos in eine sehr kontrastreiche Schwarz-Weiß-Zeichnung mit eher geringer Detailgenauigkeit gegenüber der Abbildung des Soldaten im Klagemuster eine erhebliche Abstrahierung und Entpersonalisierung herbeigeführt und zudem durch die Hinzufügung des Textelementes („Und ob ich schon wanderte...“) auch einen neuen Assoziationsansatz geschaffen hat, wodurch sich sein Motiv im Ergebnis noch weiter von der Ausgangsabbildung entfernt hat.
bb) Die Regelungen der InfoSoc-Richtlinie stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.
Zwar darf nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Vervielfältigungsrechte gemäß Art. 2 InfoSoc-RL vorsehen, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen sind (so in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers gemäß Art. 2 lit. c) der InfoSoc-Richtlinie: EuGH Urt. v. 29.07.2019 – C-476/17, BeckRS 2019, 15823, Rn. 65 – Sampling als unerlaubte Vervielfältigung).
Die vorliegend erfolgte Übernahme der aus dem Bildhintergrund herausgelösten Figur des Soldaten fällt jedoch schon gar nicht in den Schutzbereich des Art. 2 InfoSoc-RL. Zwar betrifft das Vervielfältigungsrecht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 2 InfoSoc-RL auch Vervielfältigungen von Teilen des jeweiligen (Gesamt-)Schutzgegenstands. Dies gilt auch für Werke, da dem Richtlinienrecht insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Die vervielfältigten Teile müssen dann jedoch Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH, EuZW 2009, 655, Rn. 39 - Infopaq; Leenen, in: Wandtke/Bullinger, InfoSoc-RL, 5. Aufl., Art. 2, Rn. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr enthält – wie bereits ausgeführt – die aus dem Bildhintergrund herausgelösten Figur des Soldaten gerade keine eigenschöpferischen Elemente und kann daher keinen Werkschutz, sondern nur den Lichtbildschutz des § 72 UrhG in Anspruch nehmen.
In Art. 2 lit. b)-e) InfoSoc-RL wird das Vervielfältigungsrecht zwar über den Werkschutz hinaus auch auf weitere Schutzgegenstände erstreckt, nämlich auf:
- Aufzeichnungen der Darbietungen ausübender Künstler (lit. b),
- von Tonträgerherstellern hergestellte Tonträger (lit. c),
- Originale und Vervielfältigungsstücke von Filmen (lit. d) und
- Sendungsaufzeichnungen von Sendeunternehmen (lit. e).
Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG sind in diesem Schutzkatalog aber gerade nicht aufgeführt. Darin liegt zugleich der wesentliche Unterschied zum Sachverhalt der oben zitierten Sampling-Entscheidung des EuGH, denn im dortigen Fall unterfiel auch noch das streitgegenständliche Audiofragment dem unmittelbaren Schutz der InfoSoc-RL, nämlich als Teil einer Tonträgeraufnahme im Sinne des Art. 2 lit. c) InfoSoc-RL.
Eine Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf reine Lichtbilder ist auch nicht deshalb vorzunehmen, weil Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG „in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1“ geschützt werden. Zwar bringt der Gesetzgeber hierdurch zum Ausdruck, dass der Schutz von Lichtbildwerken und von Lichtbildern – bis auf die in § 72 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG enthaltenen Besonderheiten – weitgehend übereinstimmend geregelt werden soll. Dass sich eine in Bezug auf Lichtbildwerke notwendige richtlinienkonforme Auslegung des § 24 UrhG auch auf Lichtbilder erstreckt, folgt hieraus aber nicht. Da der deutsche Gesetzgeber bei den Regelungen zu Lichtbildern nicht die Vorgaben der genannten Richtlinien beachten muss, ist ohne eine Gesetzesänderung nicht davon auszugehen, dass europarechtlich erforderliche Beschränkungen des Anwendungsbereichs des § 24 UrhG auch für Lichtbilder gelten.
b) Aus den gleichen Gründen sind vorliegend auch eine rechtswidrige Verbreitung (§ 17 UrhG) und ein rechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) durch den Beklagten zu verneinen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revisionszulassung beruht auf § 543 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Fragen, ob sich der Schutzbereich des Art. 2 InfoSoc-RL auch auf bloße Fragmente aus Lichtbildwerken erstreckt, die für sich genommen nur Schutz gemäß § 72 UrhG beanspruchen können, und wie sich dies auf die Anwendbarkeit des § 24 UrhG auswirkt, können sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen, sind höchstrichterlich aber noch nicht geklärt.