LG Stuttgart, Urt. v. 02.03.21, 17 O 333/18 - Urheberrechtsverletzung und unlautere Nachahmung durch Framing?

entscheidungen

Wird der Inhalt einer frei zugänglichen Website durch Framing in eine andere Website eingebunden, so stellt dies keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, insbesondere keine Vervielfältigung nach § 16 UrhG und öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, dar.

Der geframete Inhalt wird auch nicht im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG "nachgeahmt", da er unverändert wiedergegeben wird. Durch die Übernahme einer Vielzahl von Inhalten durch Framing kann jedoch eine unlautere Herkunfstäuschung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vorliegen. Verwendet der Kläger für seinen Unterlassungsantrag einen zu unbestimmten Begriff (hier: "mehrfach"), so führt das zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Unbestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Mangels Urheberrechtsverletzung oder unlauterer Nachahmung durch das Framing scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers im Wege der Lizenzanalogie aus. Behauptet der Kläger einen Vermögensschaden durch eine Beeinträchtigung der Suchmaschinenreichweite seiner Website, so muss er den Schaden konkret nachweisen.

Landgericht Stuttgart
Urt. v. 02.03.21, 17 O 333/18

Streitwert: 50.000,00 €

(Hinweis: Wir haben die Beklagten in dem Verfahren vertreten.)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 755,95 € zu erstatten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Übernahme von Textbeiträgen auf einer Internetseite geltend.

Der Kläger ist Unternehmensberater und betreibt unter der Domain www.....de eine Internetseite mit Blogbeiträgen zu den Themen Arbeitsleben und Bewerbung.

Die Beklagte war bis Mitte Februar 2018 Betreiberin des unter der Domain www.....de abrufbaren Internetangebots. Der Beklagte war bis dahin managing director der Beklagten.

Über den Beklagten hinaus beschäftigte die Beklagte keine weiteren Mitarbeiter.

Anfang Februar 2018 stellte der Kläger fest, dass auf der Internetseite der Beklagten www.....de Texte veröffentlicht waren, die von der Internetseite des Klägers stammten. Die Texte wurden auf der Internetseite der Beklagten eingebunden, d.h. es wurde jeweils unter Beibehaltung der Adresszeile der Beklagten die komplette Internetseite des Klägers, in der der jeweilige Text wiedergegeben war, auf der Internetseite der Beklagten angezeigt (sog. „Framing" - vgl. hierzu beispielhaft Seite 3/4 der Klageerwiderung, BI. 20/21 der Akte oder K 4, BI. 47 der Akte).

Der Kläger sah in der Übernahme der Texte eine Rechtsverletzung und mahnte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15.2.2018 ab (K4, BI. 11 der Akte). Die Beklagten wiesen die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 21.2.2018 zurück (K 5,12 der Akte).

Der Kläger behauptet, die von ihm betriebene Internetseite www.....de sei eine der meistgelesenen deutschsprachigen Internetmedien in diesem Segment (rund 3,6 Millionen Leser im Monat). Es handele sich um den bekanntesten und reichweitenstärksten Internetblog im deutschsprachigen Raum zu den Themen Arbeit und Karriere. Wie sich aus dem als Anlage K 11 beigefügten Auszug ergebe, liege die Sichtbarkeit des Blogs sogar deutlich über den Internetseiten von bekannten Verlagsprodukten wie Wirtschaftswoche, Capital und dem Manager Magazin. Aufgrund der Bekanntheit und Sichtbarkeit in Suchmaschinen habe der Blog seit Jahren eine erhebliche Reichweite. So habe dieser alleine im Januar 2019 über 3,5 Millionen Besucher gehabt, die in 4,7 Millionen Sitzungen insgesamt über 6,5 Millionen Seiten aufgerufen hätten. Diese Bekanntheit habe sich der Kläger über Jahre hinweg durch intensiv recherchierte und qualitativ hochwertige Beiträge erarbeitet. Die Facebookseite des Blogs des Klägers habe beispielsweise 77.000 Fans. Auf Twitter würden den Beiträgen über 42.000 Nutzer folgen.

Weiter behauptet der Kläger, dass die meisten der streitgegenständlichen Artikel von ihm persönlich verfasst seien. Dies ergebe sich aus der unter den Beiträgen ausgewiesenen Autorenschaft. Die anderen streitgegenständlichen Artikel stammten von den beim Kläger angestellten Redakteuren, welche sämtlich auf Grundlage von Arbeitsverträgen für den Kläger tätig seien, nach denen die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Texten an den Kläger abgetreten worden seien.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten insgesamt 459 Texte des Klägers 881 mal auf ihrer Internetseite übernommen (vgl. K 1, BI. 8 der Akte). Dabei sei aufgrund der selektiven Auswahl der übernommenen Artikel sowie der Gestaltung der Internetadressen, unter denen die Beklagten die redaktionellen Beiträge des Klägers übernommen hätten, davon auszugehen, dass die Artikel nicht lediglich von einer Software automatisiert übernommen worden seien, sondern dies auf einer individuellen Gestaltung der Beklagtenseite beruhe.

Der Kläger ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass die Übernahme der Texte durch die Beklagten das durch die § 15 Abs. 2 UrhG bzw. § 19 a UrhG geschützte Recht, die Texte öffentlich wiederzugeben bzw. die Texte öffentlich zugänglich zu machen, verletze. Die streitgegenständlichen Texte seien urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Es werde das nach § 13 UrhG geschützte Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzt, welches im Übrigen nicht unionsrechtlich harmonisiert sei, so dass dem EuGH insoweit keine Auslegungsprärogative zukomme. Vorliegend nähmen die Beklagten die Urheberschaft für sich selbst in Anspruch, da sie eine hinreichende Urheberbenennung der Texte unterließen. Der Beklagte positioniere sich unter der Internetseite www.....de als Experte im Bereich Karriereberatung. Bei einem Klick auf die Kategorieüberschrift „neueste Beiträge" fänden sich dann - ausschließlich - die Überschriften der verwendeten Fremdbeiträge. Durch Klick auf die gewünschte Überschrift der Internetseiten werde der Webseitenbesucher dann auf den entsprechenden eingebundenen Beitrag weitergeleitet. Unter diesen Voraussetzungen genügten der verwendete Hinweis „From ..." oder der Hinweis „From" mit einem abgekürzten Link auf die Original-URL des Klägers nicht, damit ein durchschnittlich informierter Internetnutzer die Beiträge dem Kläger zurechne. Vielmehr schreiben die Besucher der Internetseite der Beklagten die Autorenschaft an den Beiträgen dem Beklagten zu.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH stelle die Übernahme der Beiträge auf der Internetseite der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 19 a UrhG dar. Im vorliegenden Fall verwendeten die Beklagten bei der Einbindung der Inhalte des Klägers ein besonderes technisches Verfahren, welches von der ursprünglichen Werknutzung eines Abrufes über einen Internetbrowser, die der Kläger verwendet habe, abweiche. Es handele sich bei dem vorliegenden Framing nicht um eine einfache Anzeige. Ganz offensichtlich werde eine spezielle Technologie verwendet, die dazu führe, dass die Texte des Klägers - wie auf Anl. K2 dargestellt unter einem von den Beklagten erzeugten schwarzen Balken angezeigt würden. Dabei erzeuge diese Technologie bei jedem übernommenen Beitrag eine neue Internetadresse, unter der der jeweilige Beitrag unter www.....de angezeigt werde (vgl. hierzu im Einzelnen die klägerischen Schriftsätze vom 15.2.2019, BI. 112/113 der Akte sowie vom 5.4.2019, BI. 139/140 der Akte). Ferner liege auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine Urheberrechtsverletzung vor, da durch die seitens der Beklagten erfolgte öffentliche Wiedergabe ein neues Publikum erreicht werde. Der EuGH tendiere hier zu einer rechtsgeschäftlichen Einwilligungslösung. Vorliegend könne aber keine konkludente Einwilligung des Klägers zu der Einbindung seiner Beiträge auf den Internetseiten der Beklagten angenommen werden, da es sich bei den Parteien um Wettbewerber handele und der Kläger hierdurch in seinen Vermarktungsmöglichkeiten eingeschränkt werde. Dem Kläger werde hierdurch unter anderem die Möglichkeit genommen, seine Beiträge kostenpflichtig an Dritte zu lizenzieren (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2019, BI. 184-186 der Akte).

Weiter ist der Kläger in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass die streitgegenständliche Übernahme der Texte eine Wettbewerbsverletzung im Sinne des § 4 Nr. 3 a) UWG darstelle. Es handele sich um eine betriebliche Herkunftstäuschung im Sinne dieser Vorschrift. Aufgrund der Bekanntheit des Klägers bzw. seiner Texte und des unter www.....de abrufbaren Blogs seien die streitgegenständlichen Texte wettbewerblich eigenartig. Die Texte bzw. der Blog des Klägers 'verfügten über eine Reihe charakteristischer Merkmale, die in ihrer Kombination zu einem Gesamteindruck führten, der geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der so gestalteten Texte hinzuweisen. Bei Gesamtheiten, die hinsichtlich Zweckbestimmung und Ausgestaltung wie vorliegend - aufeinander abgestimmt seien, ergebe sich die wettbewerbliche Eigenart aus eben diesem „Programmcharakter" sogar auch dann, wenn die einzelnen Bestandteile für sich betrachtet der Eigenart entbehrten. Durch die genannten wiederkehrenden charakteristischen Merkmale der Texte hebe sich der Blog von Konkurrenzplattformen deutlich ab. Dementsprechend sei aufgrund des vorliegenden Verstoßes gegen S 4 Nr. 3 UWG der geltend gemachte

Schadenersatz auf Grundlage des so genannten Lizenzanalogie zu berechnen (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägers vom 15.2.2019, BI. 116/1 17 der Akte). Hilfsweise könne der Schaden wie folgt berechnet werden: Für die Monetarisierung des Blogs des Klägers sei die Suchmaschinenreichweite von essenzieller Bedeutung. Dabei generierte der Kläger Einnahmen primär durch Werbung, deren Bezahlung von der Zahl der Besucher der Internetseite abhänge. Anfang des Jahres 2018 sei der Kläger auf den Blog der Beklagten gestoßen, indem über ein spezielles Suchmaschinenwerkzeug etwa 4.000 Verlinkungen in von www.....de auf www......de (sog. „Backlinks") festgestellt worden seien. Aufgrund der minderwertigen Qualität der Internetseite der Beklagten und der Doppelung der Texte (sog. „Duplicate Content") hätten diese Backlinks der Suchmaschinenreichweite des Blogs des Klägers erheblich geschadet. Nach Entfernung der schädlichen Backlinks bei Google im Februar 2018 sei die Suchmaschinenreichweite des Blogs des Klägers wieder sukzessive angestiegen. Dementsprechend seien die Besucherzahlen nach Beseitigung der Backlinks von der Webseite der Beklagten erheblich angestiegen. Dadurch, dass die Beklagten 459 Originalbeiträge des Klägers auf www.....de insgesamt 881 mal übernommen hätten, seien die Erwerbschancen des Klägers deutlich beeinträchtigt worden. Dies stelle einen erheblichen Schaden des Klägers dar. Dabei könnten die Umsatzeinbußen und damit der entgangene Gewinn des Klägers dahingehend geschätzt werden, dass diese bei mindestens 25.000 € lägen (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägers vom 15.2.2019, BI. 1 17-120 der Akte).

Nach den auf jeweiligen Hinweis der Kammer (vgl. Verfügung vom 13.09.2018, BI. 43/54 der Akte; Sitzungsprotokoll vom 11.12.2018, BI. 83/84 der Akte; Beschluss vom 5.3.2019, BI. 127/128 der Akte; Beschluss vom 17.4.2020, BI. 156-159 der Akte) erfolgten Klageänderungen beantragt der Kläger zuletzt:

l . Die Beklagten haben es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250,000 € ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

a) die auf dem als Anl. K 6 beigefügten Speichermedium als Screenshots gespeicherten Texte vollständig im Wege der grafischen Einbindung (sog. embedding) ohne Zustimmung des Urhebers im Internet öffentlich zugänglich zu machen bzw. machen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht, wie auf Anl. K 2 ersichtlich

b) mehrfach die auf dem als Anl. 6 beigefügten Speichermedium als Screenshots gespeicherten Texte von der Webseite www.....de zu übernehmen unter www.....de im Wege der grafischen Einbindung (sog. embedding) anzuzeigen, insbesondere wenn die Überschriften der Texte dort unter dem Reiter „Aktuelle Beiträge" aufgelistet werden und/oder dies geschieht, Anl. K 2 ersichtlich

2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger den Schaden i.H.v. 25.000 € gesamtschuldnerisch zu bezahlen, der ihm aus der vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist

3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 755,95 € gesamtschuldnerisch zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die auf der Internetseite www.....de vorhandenen streitgegenständlichen Texte nicht selbst und auch nicht auf ihre Veranlassung auf ihrer Internetseite eingebunden zu haben. Vielmehr sei das Framing von einem externen Dienstleister mit Unterstützung einer Software durchgeführt worden, die aus technischen Gründen nicht alle Texte, die sie auf einer Internetseite finde, übernehme.

In rechtlicher Hinsicht sind die Beklagten der Auffassung, dass die Angelegenheit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen gewesen sei. Es läge eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Ziffer 5 GVG vor.

Weiter.sind die Beklagten in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass der gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Es sei weder dem Gericht: noch den Beklagten zumutbar, eine Vielzahl von Grafiken und Tabellenseiten (Anl. K6 und K7) durchzuarbeiten, um einen Klageantrag nachvollziehen zu können. Was die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens betreffe, treffe die Beklagten hinsichtlich der Anzahl der auf ihrer Internetseite übernommenen Texte keine sekundäre Darlegungslast. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Kläger die insoweit maßgeblichen Umstände nicht bekannt seien und diese außerhalb seines Wahrnehmungsbereichs lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Kläger die streitgegenständlichen Texte, wie die von ihm zur Akte gereichten Anlagen zeigten, vorlegen könne.

In rechtlicher Hinsicht sind die Beklagten der Auffassung, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Bei der verwendeten sog. Framing-Technik finde keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG statt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die angeblich für den Kläger geschützten Texte vollständig eingebettet worden seien. Dabei sei nicht nur die Kopfzeile, sondern auch die gesamte Werbung angezeigt worden. Im Ergebnis habe dies sogar dazu geführt, dass zu Gunsten des Klägers Werbeeinnahmen generiert worden seien. Ferner sei auch keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des S 19 a UrhG gegeben. Die Beklagte habe kein neues Publikum angesprochen oder ein neues technisches Verfahren genutzt. Die streitgegenständlichen Inhalte seien weiterhin über die ursprüngliche Internetseite lesbar gemacht worden. Die am Ende der eingebetteten Texte befindlichen Urheberrechtshinweise seien nicht gelöscht worden, so dass auch keine Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt worden seien. Ferner werde der Besucher der Internetseite der Beklagten deutlich auf www,....de hingewiesen. Es sei lebensfremd anzunehmen, ein Besucher werde diesen Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen, zumal er sich in der Nähe der Adresszeile im oberen Bereich der Internetseite befinde.

In rechtlicher Hinsicht sind die Beklagten ferner der Auffassung, dass der Beklagte nicht persönlich hafte. Er selbst habe die Inhalte auf der mit der Domain „....de" adressierten Internetseite weder eingestellt, noch eine Veröffentlichung in Auftrag gegeben. Er sei Geschäftsführer einer Vielzahl von Gesellschaften und könne deshalb nicht jede einzelne, womöglich wettbewerbsrechtlich relevante Handlung von Mitarbeitern oder jeden einzelnen Internetauftritt einer von ihm geführten Gesellschaft kontrollieren.

In rechtlicher Hinsicht sind die Beklagten weiter der Auffassung, dass dem Kläger keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zustehen. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 a) UWG lägen bereits deshalb nicht vor, da die vorgeworfene Handlung nicht zu einer Vervielfältigung geführt habe. Zu keinem Zeitpunkt seien bei den eingebetteten Inhalten Kopien von Texten des Klägers erstellt worden. Vielmehr werde beim Framing stets das Original des eingebetteten Texts angezeigt, so dass schon deshalb keine Nachahmung im Sinne des Gesetzes vorliege. Auch eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG über die betriebliche Herkunft der Texte scheide aus. Zu keinem Zeitpunkt sei behauptet worden, Texte des Klägers seien solche der Beklagten. Stets sei in transparenter Weise korrekt auf die Herkunft, nämlich www.....de, hingewiesen worden. Ein durchschnittlicher Besucher habe keinen Grund gehabt, eine Kooperation zwischen den Parteien anzunehmen.

Zudem hätten die hier streitgegenständlichen Texte keine wettbewerbsrechtliche Eigenart, da es sich dabei um Allerweltstexte handele.

Weiter sind die Beklagten der Rechtsauffassung, dass der Kläger das erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht schlüssig dargelegt habe (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz vom 3.12.2018, BI. 65 der Akte).

Weiter sind die Beklagten in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch den Kläger wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sei. Noch am Tag der Redaktion der Klageschrift und jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung habe der Kläger auf seiner Internetseite folgenden Abmahn-Disclaimer venuendet:

"Schutzrechtsverletzung. Falls Sie vermuten, dass von dieser Webseite eines Ihrer Schutzrechte verletzt wird, teilen Sie uns das bitte umgehend per E-Mail mit, damit wir das zügig beheben können. Oft ist der direkte Weg erheb/ich schneller, nerven- und geldschonender. Wir würden ihn jedenfalls bevorzugen."

Der Kläger habe sich damit offenkundig nicht an die von ihm selbst aufgestellten Verhaltensmaßstäbe gehalten und die Beklagten sofort mit Schreiben vom 15.2.2080 anwaltlich abmahnen lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob bzw. inwieweit die Übernahme der streitgegenständlichen Texte auf Seiten des Klägers zu einem Vermögensschaden geführt habe. Diesbezüglich wird auf den Beweisbeschluss vom 21.1.2020 (BI. 203-206 der Akte) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl. - Inform. ... verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 13.7.2018 über den Verweisungsantrag der Beklagten an die Kammer für Handelssachen (BI. 33-35 der Akte), die Sitzungsniederschriften vom 11.12.2018 (BI. 83/84 der Akte) und 26.11.2019 (BI. 194/195 der Akte), den Hinweisbeschluss vom 22.1.2019 (BI. 100-104 der Akte) sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Hinblick auf die in Ziffer 3 der Klageanträge begehrten Abmahnkosten zulässig und begründet.

Hinsichtlich des in Ziffer 1 a) erhobenen, auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsantrages ist die Klage unbegründet, hinsichtlich des in Ziffer 1 b) auf eine Wettbewerbsverletzung gestützten Unterlassungsantrages ist die Klage unzulässig.

Der in Ziffer 2 erhobene, auf die Verletzung von Urheberrechten und Wettbewerbsverletzung gestützte Antrag auf Zahlung von Schadensersatz ist zulässig, aber unbegründet.

l.

Die Zivilkammer ist zuständig. Die Entscheidung vom 26.6.2018 (BI. 30 der Akte), mit welchem der Antrag der Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen abgelehnt wurde, ist gem. § 102 S, 1 GVG nicht anfechtbar.

II.

1. Klageantrag Ziffer 1 a)

Der auf Urheberrechtsverletzung gestützte Antrag des Klägers auf Unterlassung der Übernahme der Texte ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Unterlassungsantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht insbesondere nicht der darin enthaltene Verweis auf das als Anlage K 6 beigefügte Speichermedium (Stick) entgegen. Den Beklagten ist es mit einem gängigen Wiedergabegerät mit USB-Anschluss technisch ohne weiteres möglich, den Inhalt dieser Anlage nachzuvollziehen und damit zu erfahren, welche Texte im Einzelnen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollen (vgl. auch BGH Urt. v. 23.1.2003 — I ZR 18/00, BeckRS 2003, 5496, Innungsprogramm, beck-online).

b) Der auf die Verletzung von Urheberrechten des Klägers gestützte Unterlassungsantrag ist unbegründet, da - jedenfalls - keine Urheberrechtsverletzung der Beklagten im Sinne der §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19 a UrhG gegeben ist. Die von den Beklagten erfolgte Übernahme der Texte im Wege der zuletzt auch vom Kläger als „Framing" beschriebenen Einbindung der Texte auf seiner Internetseite (vgl. S. 1/2 des Schriftsatzes vom 15.2.2019, BI. 1 12/1 13 der Akte) stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 2 UrhG und daher keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG dar.

Der in § 15 Abs. 2 UrhG, gleichsam vor die Klammer gezogene Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen. Er setzt danach voraus, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder --- ansonsten — für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGH GRUR 2016, 171 Rn. 17-19, 26, Die Realität Il, beck-online). Beides liegt beim streitgegenständlichen Framing nicht vor:

Anders als der Kläger meint, werden die Texte des Klägers auf der Webseite der Beklagten aus der allein maßgeblichen urheberrechtlichen Sicht unter Nutzung desselben technischen Verfahrens wiedergegeben. Denn stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks oder durch Verwendung der Framing-Technik ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webseite vemendet wurde. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, wird dabei dasselbe technische Verfahren verwendet (so BGH GRUR 2019, 725 Rn. 27, Deutsche Digitale Bibliothek, beck-online; BGH, a.a.O., Die Realität Il, Rn. 29; EuGH GRUR 2014, 1196 Rn. 19, BestWater International GmbH/Michael Mebes, beck-online). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Texte auf seiner Internetseite frei zugänglich öffentlich wiedergegeben, so dass die Übernahme der Texte durch die Beklagten keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der vorgenannten Vorschriften darstellt.

Die streitgegenständlichen Texte wurden auf der Internetseite der Beklagten auch keinem „neuen Publikum" zugänglich gemacht. Werden auf einer Internetseite Werke bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, führt dies nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum. Unterlag - wie vorliegend - der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Eine Wiedergabe dieser Werke kann dann nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolgen (so BGH, Die Realität Il, a.a.O., Rn. 32, beck-online; so zuletzt auch Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v, 10.9.2020 — C-392/19, BeckRS 2020, 22294 Rn. 91, beck-online).

2. Klageantrag Ziffer 1 b)

Der auf Wettbewerbsverletzung gestützte Antrag des Klägers auf Unterlassung der Übernahme der Texte ist unzulässig, da es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt.

Der Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 13b). Das ist bei der vom Kläger gewählten Formulierung, den Beklagten die „mehrfache" Übernahme von Texten zu verbieten, nicht der Fall. Es bleibt offen, ab welcher Anzahl übernommener Texte das titulierte Verbot eingreifen soll. Der Begriff „mehrfach" ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, bleibt letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 2005 — I ZR 127/02 Rn. 15, "statt"-Preis, juris). Eine Auslegung des Antrages, wonach dem den Beklagten bereits die einfache, d.h. die erste Übernahme eines Textes des Klägers verboten sein soll, ist nach § 308 Abs. 1 ZPO und der darin vorgesehenen Antragsbindung nicht möglich. Ein solcher Ausspruch würde dem Kläger ein „Mehr" gegenüber der beantragten Unterlassung einer „mehrfachen" Übernahme zusprechen (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO S 308 Rn. 11).

Auch im Hinblick auf die von der Kammer im Laufe des Verfahrens erteilten Hinweise hinsichtlich der Fassung des Unterlassungsantrags war dieser in seiner letzten Endes vom Kläger gewählten Fassung als unzulässig abzuweisen.

3. Klageantrag Ziffer 2 (Urheberrecht)

Der auf die Verletzung des Urheberrechts gestützte Antrag des Klägers auf Erstattung von Schadensersatz war mangels Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung als unbegründet abzuweisen (s.o.).

4. Klageantrag Ziffer 2 (Wettbewerbsrecht)

Der auf die Erstattung von Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung gerichtete Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig, aber unbegründet, Es ließ sich kein Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB feststellen. Eine Berechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr (Lizenzanalogie) ist nicht möglich, da keine Wettbewerbsverletzung vorliegt, bei der eine solche Schadensberechnung zulässig ist (a)). Ein dem Grunde nach erstattungsfähiger konkreter Schaden in Gestalt des entgangenen Gewinns liegt auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. - Inform. Mark Zimmermann nicht vor (b)).

a) Lizenzanalogie

Eine Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie käme zwar bei einer „Nachahmung" im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG und dem hierauf gestützten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 9 S. 1, 3 Abs. 1 UWG in 'Betracht (vgl. MüKoUWG/Wiebe, 3. Aufl. 2020, UWG § 4 Nr. 3 Rn. 278). Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG nicht vor (aa)). Eine Rechtsverletzung nach § 5 UWG (Irreführung), wie sie hier gegeben ist, ermöglicht keine Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (bb)). Eine Wettbewerbsverletzung nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG liegt nicht vor (cc))

aa) "Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG

Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung nach § 4 Nr. 3 a), b) UWG ist die „Nachahmung" von „Waren oder Dienstleistungen" eines Mitbewerbers. Eine solche liegt aber bei der streitgegenständlichen Einbindung von Texten des Klägers auf der Internetseite der Beklagten mittels der Framing - Technik nicht vor (vgl. Ohly/Sosnitza, B. Kommentar Unlautere Nachahmung Rn. 3/17, beck-online; Ohly, GRUR Int. 2015, 693, 702, beck-online; a.A.: Gloy/Loschelder/DanckwertsUWG-HdB, S 51 Unlautere Nachahmung, ergänzender Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) Rn. 195, beck-online). Beim Framing wird keine fremde Leistung übernommen und als eigene angeboten, vielmehr wird direkt die fremde Leistung übernommen und als solche unverändert wiedergegeben. Die vorliegende unmittelbare Leistungsübernahme fällt daher nicht unter den Begriff der "Nachahmung". Ein anderslautendes Ergebnis würde auch die Wertungen des Urheberrechts unterlaufen, wonach dem Urheber im Hinblick auf den Aspekt der Herkunftstäuschung kein Anspruch gegen die Einbindung seines Videos auf einer fremden Internetseite zusteht (Ohly/Sosnitza, a.a.O.). Die Richtigkeit dieser Wertung wird im vorliegenden Fall auch dadurch bestätigt, dass der Internetnutzer auf der Internetseite der Beklagten eindeutig erkennen kann, dass der eingebettete Text vom Blog des Klägers stammt (vgl. Reinauer, MDR 2015, 252, 255). Wie die als Anl. K4 vom Kläger vorgelegten Screenshots der Internetseite der Beklagten zeigen, befindet sich auf der Seite der Beklagten oberhalb ein deutlich erkennbarer schwarzer Balken, in dem auf die Übernahme des Textes hingewiesen wird (BI. 47 der Akte).

bb) § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Zwar stellt die streitgegenständliche Übernahme der Texte durch die Beklagten eine Wettbewerbsverletzung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar (vgl. 1)), allerdings ermöglicht eine solche Wettbewerbsverletzung keine Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (vgl. 2)).

1) Vorliegen einer Wettbewerbsverletzung

1a) Anders als die Beklagten meinen, besteht zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Danach ist jeder Unternehmer Mitbewerber, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses reicht es grundsätzlich aus, dass der Kläger durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten überhaupt beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann (BGH, Urteil vom 23. April 1998 I ZR 2/96 —t Rn. 18, Preisvergleichsliste Il, juris). Letzteres ist hier der Fall, da beide Parteien zwar keine Produkte absetzen, aber dieselben Dienstleistungen im Internet anbieten. Auf beiden Internetseiten gibt es ein Angebot an Beiträgen zu den Themen Karriere und Berufsberatung, so dass das Fortkommen der einen Seite bzw. die Internetpräsenz der einen Seite zulasten der anderen geht (so auch in dieser Fallkonstellation: LG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2018 - 12 0 69/18 Rn. 17, juris).

1b) Wie auch das Landgericht Düsseldorf für den streitgegenständlichen Sachverhalt bereits entschieden hat, liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vor, weil die Beklagten Leser bzw. Nutzer über die betriebliche Herkunft der von ihnen auf der Internetseite www.....de übernommenen Texte des Klägers täuschen. Auch aufgrund der Anzahl der übernommenen Texte drängt sich der Eindruck auf, zwischen den Betreibern der Internetpräsenzen bestehe eine gesellschaftsrechtliche Verbindung oder betriebliche Kooperation. Derjenige, der sich für die eigentlich auf der Homepage veröffentlichten Texte interessiert, wird daher geneigt sein, sogleich und ausschließlich auf die Homepage der Beklagten zu gehen (vgl. auch LG Düsseldorf, Rn. 19, juris). Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge im Wege des Framings beinhaltet auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

2) Schadensberechnung

Bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gibt es im Rahmen des Schadensersatzes keine dreifache Schadensberechnung, so dass ein Rückgriff auf die Grundsätze der Lizenzanalogie ausgeschlossen ist. Die dreifache Schadensberechnung ist lediglich bei der unlauteren Nachahmung eines schützenswerten Leistungserzeugnisses (§ 4 Nr. 3 UWG) und beim unbefugten Eingriff in Geschäftsgeheimnisse und Vorlagen möglich, weil in diesen Fällen ein Eingriff in eine einem Schutzrecht vergleichbare Rechtsposition vorliegt (vgl. BGH GRUR 2002, 795, 797, Titelexklusivität, beck-online; Rose in: Seichter, jurisPR-UWG, 5. Aufl., § 9 UWG (Stand: 15.01.2021), Rn. 75 f.). In den übrigen Bereichen des Wettbewerbsrechts, in denen es nicht um die Verletzung tatsächlicher Ausschließlichkeitspositionen, sondern wie im Rahmen des § 5 UWG um Marktverhaltensrecht geht, scheidet sie dagegen aus (vgl. auch MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, UWG S 9 Rn. 92).

cc) § 3 Abs. 1 UWG

Ein auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG gestützter Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten kommt nicht in Betracht. Es ist bereits dem Grunde nach streitig, ob die Vorschrift in Fällen der unmittelbaren Leistungsübernahme anwendbar ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021 Rn. 2.28, UWG § 3 Rn. 2.28), Jedenfalls bestehen aber vorliegend keine überwiegenden Interessen des Klägers an einer Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 UWG, da die streitgegenständliche Wettbewerbsverletzung der Beklagten bereits von § 5 UWG erfasst wird (siehe oben - vgl. BGH GRUR 2011, 436 Rn. 25, Hartplatzhelden, beck-online).

b) Konkreter Schaden

Zwar haben die Beklagten durch die Übernahme der streitgegenständlichen Texte eine Wettbewerbsverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG begangen, allerdings ist dem Kläger hierdurch kein Schaden nach § 9 S. 1 UWG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB entstanden.

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Schadensersatzanspruch wegen Marktverwirrung besteht also erst dann, wenn die Marktverwirrung zu einer Vermögenseinbuße geführt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 921, 923, Sahnesiphon, beck-online). Letzteres lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.

Der Kläger stützt seinen Schaden darauf, dass er in der Vermarktung seiner Internetseite wesentlich dadurch beeinträchtigt worden sei, dass die Beklagten seine Texte übernommen hätten. Dies habe der Suchmaschinenreichweite des Blogs des Klägers erheblich geschadet und infolgedessen zu Umsatzeinbußen von zumindest 25.000 € geführt. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.8.2020 überzeugend und nachvollziehbar ausführt, kann dem Vortrag des Klägers an dieser Stelle aber nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Internetseite der Beklagten www.....de im Vergleich zur Internetseite des Klägers im Zeitraum zwischen den Jahren 2014 und 2018, als sie parallel abrufbar waren, unbedeutend. Wie der Sachverständige - beispielsweise - anschaulich ausführt, haben im Zeitraum September 2017 bis zum Entfernen der Backlinks nur 964 Nutzer einen der Links von ....de mit Verweis auf ....de angeklickt, wobei die Gesamtnutzerzahl von ....de in diesem Zeitraum bei 14 Millionen gelegen habe. Im Ergebnis geht der Sachverständige daher davon aus, dass die Internetseite der Beklagten keinen (signifikanten) Einfluss auf die Sichtbarkeit der Internetseite des Klägers gehabt habe. Da alleine diese Sichtbarkeit im Hinblick auf Werbeeinnahmen wirtschaftlich relevant ist, fehlt es an einem Vermögensschaden des Klägers im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.

5. Klageantrag Ziffer 3 (Abmahnkosten)

Die auf die Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

a) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Abmahnung vom 15.2.2018 folgt aus den §§ 9, 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. ergibt sich aus den Grundsätzen der GOA gemäß den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (vgl. Götting/Nordemann, UWG, Handkommentar, UWG § 12 Rn. 34, beck-online). Die streitgegenständliche Übernahme der Texte des Klägers durch die Beklagten stellt eine Wettbewerbsverletzung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar (vgl. oben). Die Abmahnung wurde explizit auch auf eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gestützt (vgl. S. 2- K 4).

Erstattungsfähig sind die Anwaltskosten in der Höhe der gesetzlichen Gebühren (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 4. Aufl. 2016, UWG § 9 Rn. 124). Diese hat der Kläger zulässigerweise gemäß den §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV RVG mit einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 € errechnet.

b) Auch der Beklagte Ziffer 2 haftet persönlich für die Erstattung der Abmahnkosten. Er war zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1, welche ihrereseits im Impressum der Homepage mit den rechtsverletzenden Inhalten als verantwortliche Telemedienbetreiberin benannt war. Der Beklagte bestreitet zwar in rechtlicher Hinsicht seine Passivlegitimation, jedoch legt er insoweit an keiner Stelle dar, welche weiteren Personen außer ihm für die Erstellung der streitgegenständlichen Internetseiten verantwortlich waren und weshalb ihm als im Verletzungszeitpunkt alleinigem Geschäftsführer insoweit keine Kontroll- oder Überwachungspflichten hierfür oblagen. Alleine der pauschale Vortrag, er sei Geschäftsführer „einer Vielzahl von Gesellschaften", entlastet ihn insoweit nicht. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht haftet, wenn er - wie hier (s.o.) - ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 -, BGHZ 201, 344-354, Geschäftsführerhaftung, Rn. 31).

c) Der Haftung auf Erstattung der Abmahnkosten steht auch nicht der von der Beklagtenseite erhobene Einwand des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen. Aus dem Disclaimer auf der Internetseite des Klägers lässt sich aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht die Aussage des Klägers entnehmen, auch im Falle - gravierender - Rechtsverletzungen zu seinen Lasten auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen bei der Abfassung einer Abmahnung zu verzichten. Der Text ist darüber hinaus aufgrund seines Wortlautes eher als freundliche Bitte an Dritte zu verstehen, denn als rechtsverbindliche Festlegung eines bestimmten Verhaltensmaßstabes für den Kläger.

Der Klage war daher hinsichtlich der begehrten Abmahnkosten stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen der Beklagten war kostenrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten den Streitwert nicht erhöht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.