LG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.21, 19 S 75/20 - Verzehrspesen

entscheidungen

Auch ein Geschäfttsführer eines Gastronomiebetriebs, der unentgelich für das Unternehmen tätig ist, muss alle Speisen und Getränke, die er in der Gasstätte zu sich nimmt, bezahlen, wenn es keine abweichende Absprache mit den Gesellschaftern gibt. 

Landgericht Düsseldorf
Urt. v. 29.07.21, 19 S 75/20

Streitwert: 4.067,75 €

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2020 - 44 C 48/19 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Erstattung von für die Beklagte übernommene Ausgaben in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstands und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24.04.2020 stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch zustehen würde. Die Beklagte habe die von ihr behaupte teilweise Erfüllung des Anspruchs nicht bewiesen. Die durch sie erklärte Hilfsaufrechnung dringe mangels Vorliegens einer Aufrechnungslage nicht durch.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil unter dem 08.06.2020 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter und meint insbesondere, dass das Gericht die von ihr vorgetragenen Umstände unzureichend und die Beweise fehlerhaft gewürdigt habe.

Sie beantragt dementsprechend

das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2020 - 44 C 75/20 -abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 513 Abs. 1,520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

A.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 3.362,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2018 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Zwar hat das Amtsgericht zutreffend das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs in Höhe von 3.362,15 Euro gemäß §§ 662, 670 BGB bzw. §§ 683 S. 1, 670 BGB jeweils i.V.m. § 398 BGB bejaht. Dieser Anspruch ist jedoch durch teilweise Erfüllung der Forderung in Höhe von 2.994,31 Euro (vgl. unter a)) sowie aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 705,60 Euro (vgl. unter b)) untergegangen.

a)

Soweit das Amtsgericht eine teilweise Erfüllung der Klageforderung in Höhe von 2.994,34 Euro nach § 362 BGB mit der Begründung abgelehnt hat, dass die behauptete Barzahlung in vorbezeichneter Höhe nicht durch die Beklagte bewiesen worden sei, bestehen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, so dass die Beweisaufnahme durch die Kammer zu wiederholen war. Nach dem Ergebnis der wiederholten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Forderung in vorbezeichneter Höhe durch Erfüllung erloschen ist.

(1)

Grundsätzlich sind die Feststellungen des Amtsgerichts für die Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Entscheidung widersprüchlich ist, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt. Entsprechende Zweifel liegen hier jedoch vor.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass Restzweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin [...] verbleiben würden. Die diesen Zweifeln zugrunde liegende Begründung ist in großen Teilen nicht nachvollziehbar, weist Widersprüche auf und lässt wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt.

Soweit das Gericht darauf verweist, dass die Zeugin nicht überzeugend habe erläutern können, warum sie die Zahlung am 01.11. verbucht und den Betrag erst am 04.11. übergeben habe, ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2020 (Bl. 141 ff. GA) nicht zu entnehmen, dass diese Fragestellung überhaupt im Rahmen der Beweisaufnahme thematisiert worden ist. Eine etwaige Lückenhaftigkeit der Zeugenaussage kann jedoch nicht als Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden, wenn nicht versucht worden ist, die entsprechenden Umstände im Rahmen der Beweisaufnahme aufzuklären. Im Übrigen hatte die Zeugin in einem Nebensatz im Rahmen ihrer Aussage darauf hingewiesen, dass sich die Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub etwas verzögert hatte (vgl. Bl. 142 GA).

Ähnliches gilt für die weitere Begründung des Amtsgerichts, es fehle ein nachvollziehbarer Anlass dafür, dass ein derart hoher Betrag in bar gezahlt worden sein soll, statt den Überweisungsweg zu wählen. Auch diesbezüglich ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die Frage mit der Zeugin erörtert worden ist. Hinzu kommt, dass die Zeugin ausgesagt hatte, dass es üblich gewesen sei, dass der Kläger Barzahlungen erhielt (vgl. Bl. 145 GA).

Ebenfalls unzureichend ist die Begründung des Amtsgerichts, dass die Zeugin keine nachvollziehbare Erklärung dafür gehabt habe, dass die Übergabe des Geldes nicht quittiert worden sei. Hierzu hat die Zeugin bekundet, dass es sich bei Herrn [...] um den Geschäftsführer der Beklagten gehandelt und sie gedacht habe, dass ihre Eintragung in das Kassenbuch ausreichend sei (Bl. 144 GA). Aus welchen Gründen das Amtsgericht diese Erklärung für nicht nachvollziehbar oder unzureichend erachtet, ist in dem Urteil nicht erläutert.

Die weitere Begründung des Amtsgerichts, die Schilderung zur Geldübergabe sei wenig detailreich gewesen, ist ebenso wenig überzeugend. Denn die Zeugin hat detailliert geschildert, wie sich der von ihr errechnete Betrag zusammengesetzt habe (Bl. 142f. GA), dass sie den Betrag in das Kassenbuch eingetragen (Bl. 142 GA), den Geldbetrag, der überwiegend aus 50 Euro Scheinen bestanden habe, in einen DIN A5 Umschlag in grau gelber Farbe gelegt und den Betrag auf den Kuvert geschrieben habe (Bl. 143 GA). Sie habe zudem den Briefumschlag im Büro im Schreibtisch aufbewahrt (Bl. 144 GA). Die Zeugin hat ferner betont, sich an den Vorgang, dass sie das Kuvert mit dem Geld übergeben habe, auch noch konkret erinnern zu können (Bl. 143 GA). Dazu hat sie geschildert, dass der Kläger den Briefumschlag geöffnet habe (Bl. 143 GA). Weitere Nachfragen zur Geldübergabe durch das Gericht erfolgten daraufhin jedoch nicht.

Soweit das Amtsgericht seine Zweifel zudem damit begründet, dass der Sohn der Zeugin […] als Geschäftsführer der Beklagten lediglich unkonkrete Kenntnisse von dem Zahlungsvorgang gehabt habe, lässt dies wesentliche Beweisergebnisse außer Betracht. Zum einen war der Zeuge […] zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten, sondern vielmehr lediglich Gesellschafter. Zum anderen hat der Zeuge […] bekundet, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass die Sache erledigt sei und eine Barzahlung erwähnt hatte (vgl. Bl. 148 GA). Vor dem Hintergrund, dass das Gericht die Stellung des Zeugen […] und seine Aufgaben im Rahmen der Gesellschaft nicht erfragt hat, ist es nicht überzeugend, ihm die fehlenden konkreten Kenntnisse zu einzelnen Zahlungsvorgängen zur Last zu legen.

Hinzu kommt, dass die Würdigung des Amtsgerichts insoweit widersprüchlich ist, als das Gericht einerseits darstellt, dass „an der Richtigkeit der [...] Aussage der Zeugin […] [...] Restzweifel“ verbleiben würden und die Beklagte ihre Behauptung vor diesem Hintergrund nicht zu beweisen vermochte (vgl. Bl. 186 GA) und andererseits ausführt, dass die Aussage der Zeugin […] „ebenso glaubhaft“ (Bl. 186 R GA) sei, wie die der Zeugin [...].

Unzureichend gewürdigt ist auch der Umstand, dass es sich bei der Zeugin […] zwar um eine Zeugin handelt, die mit dem Liquidator der Beklagten in einer Partnerschaft gewesen ist (vgl. Bl. 186R GA), dies allerdings lediglich bis zum Jahr 2010, mithin 7 Jahre vor der streitbefangenen behaupteten Geldübergabe sowie 10 Jahre vor der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (vgl. Bl. 145 GA). Woraus sich vor diesem Hintergrund ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ergeben soll, ist nicht ersichtlich und im Urteil auch nicht dargestellt worden. Demgegenüber ist die Zeuginn [...] die Ehefrau des Klägers, die schon aufgrund dieses Umstands aber auch deswegen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil der Kläger ihre Forderung aus abgetretenem Recht in diesem Verfahren geltend macht. Dass daher beide Zeuginnen, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, „keine unabhängigen“ Zeuginnen gewesen sind (vgl. Bl. 186R GA), so dass den Aussagen vor diesem Hintergrund ein gleich niedriger Beweiswert beizumessen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

(2)

Aufgrund der vor diesem Hintergrund erneut durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer keine Zweifel daran (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Zeugin […] dem Kläger den Betrag von 2.994,34 Euro in bar übergeben hat und die klägerische Forderung in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen ist.

Die Zeugin […] hat die mit der Geldübergabe zusammenhängenden Vorgänge detailreich geschildert. So konnte sie im Einzelnen darstellen, wann und aus welchem Grund sie den Betrag aus der Barkasse entnommen, wie sie die Geldscheine verpackt und bis zur Übergabe gelagert habe. Auch die Geldübergabe selbst vermochte sie detailliert zu schildern, ebenso wie die Reaktion des Klägers. Nachfragen, etwa warum die Übergabe nicht quittiert worden sei, vermochte sie plausibel zu beantworten. Ihre Aussage war logisch konsistent und sowohl in sich als auch mit Blick auf ihre erstinstanzliche Aussage widerspruchsfrei. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass es um eine unabhängige Zeugin handelt. Es sind weder eigene persönliche noch wirtschaftliche Interessen der Zeugin am Ausgang dieses Rechtsstreits festzustellen.

Den Beweiswert dieser glaubhaften Aussage der Zeugin […] vermochte die weniger glaubhafte Aussage der Zeugin […] nicht zu entkräften. Denn das Aussageverhalten der Zeugin […] war davon geprägt, dass sie einerseits mehrfach zielgerichtet betont hat, dass ihr Mann nicht im Büro, sondern die ganze Zeit mit ihr zusammen gewesen sei. Andererseits vermochte sie sich an andere Einzelheiten betreffend ihres Besuchs, nicht zu erinnern. Dass sie sich -insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Besuche dieser Lokalität - an für das Beweisthema relevante Details zu erinnern vermochte, wohingegen sie die für den Ausgang des Rechtsstreits weniger relevante Tatsachen nicht mehr darstellen konnte, spricht gegen ein tatsächliches Erleben und dementsprechend gegen eine Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Darüber hinaus stand ihrer Aussage hinsichtlich des Randgeschehens auch teilweise im Widerspruch zu ihrer erstinstanzlichen Aussage. Vor dem Amtsgericht hatte sie bekundet, dass sie und ihr Mann erschöpft gewesen seien und Jetlag gehabt hätten. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hatte sie ausgesagt, keinen Jetlag gehabt zu haben und über eine sehr gute Strategie zu verfügen, mit Jetlag umzugehen. Hinzu kommt, dass sie die Frage danach, ob sie und ihr Mann am Tag der Abreise nach Thailand ebenfalls im […] gewesen und ihr Mann an diesem Tag das Büro aufgesucht habe, nicht beantworten konnte. Vor dem Hintergrund, dass es sich jeweils um Besuche vor und nach der Reise gehandelt hat, an denen ansonsten keine besonderen Vorkommnisse geschildert worden sind aufgrund derer man eine besondere Erinnerung reproduzieren kann, ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass sie nur hinsichtlich des einen Besuchs sicher sagen kann, dass ihr Mann nicht das Büro aufgesucht habe und hinsichtlich des anderen Besuchs sich nicht zu erinnern vermochte. Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen ein tatsächliches Erleben und für eine ziel- und interessengerichtete Aussage. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich bei der Zeugin […] nicht um eine unabhängige Zeugin handelt, sondern um die Ehefrau des Klägers, die sowohl deswegen als auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger ihre Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat.

b)

Die klägerische Forderung ist zudem in Höhe von weiteren 705,60 Euro nach § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung untergegangen. Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass er aufgrund seiner Geschäftsführerstellung kostenlos Speisen und Getränke verzehren durfte.

Die Kammer folgt dem Amtsgericht nicht darin, dass der Konsum der Speisen und Getränke im streitgegenständlichen Umfang der Üblichkeit einer Kundenpflege- und Prüfungstätigkeit entspricht. Dementsprechend ist hieraus auch nicht zu folgern, dass der Kläger diese im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung als Geschäftsführer zu sich genommen hat und auch nehmen durfte. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl eine entsprechende Spesenabrede bestritten (vgl. Bl. 88 GA), als auch den Verzehr zu Testzwecken und Kundenbindung in Abrede gestellt hat (vgl. Bl. 108 GA). Einen entsprechenden Beweis für seine Behauptung, dass der kostenlose Verzehr von Speisen und Getränke zu seiner Geschäftsführertätigkeit gehören sollte, hat der Kläger auch nicht angeboten. Vielmehr hat er ausgeführt, dass zwischen den Parteien der Umstand, dass der Kläger in der Gaststätte […] für einfache Getränke und Speisen zahlen müsse, nie ein Thema gewesen sei. Dass dies nicht zwischen den Parteien besprochen worden sein soll, impliziert jedoch auch, dass es eine Abrede zum kostenlosen Verzehr im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit nicht gegeben hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge [...] im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bekundet hat, dass „alles selbst“ bezahlt (Bl. 149 GA) aufgeschrieben, gesammelt und beglichen werden sollte von demjenigen, der es verkostet hat (Bl. 149 GA).

2.

Mangels Hauptforderung ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung unbegründet.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.067,75 Euro (vgl. § 40, 45 Abs. 3 GKG).

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