LG Wiesbaden, Urt. v. 07.06.13, 2 O 2/13 - Porsche Panamera

eigenesache Ein gutgläubiger Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug scheidet aus, wenn im vorgelegten Fahrzeugbrief ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter eingetragen ist. Bestehen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Vorerwerbs durch den Verkäufer scheidet auch eine Ausdehnung des Gutglaubensschutzes auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nach § 376 HGB aus. Solche Zweifel können sich daraus ergeben, dass ein Luxusfahrzeug aus dem Ausland mit nur einem Schlüssel angeboten wird.

 

hessen

LANDGERICHT WIESBADEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 2 O 2/13
Entscheidung vom 7. Juni 2013

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch die Richterin am Landgericht Dr. Mittelsdorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2013

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.750,00 € sowie weitere 1.094,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz seit 29.12.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiter­gehenden Schaden zu ersetzen, der ihm wegen der Nichterfüllung des zwi­schen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags vom 11. Oktober 2012 noch entsteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 11.10.2012 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Porsche Panamera Diesel Tiptronic S zu einem Kaufpreis von 68.750,­€, der zuvor aus Italien importiert war. Hinsichtlich des Vertrages wird auf BI. 7 d.A. Bezug genommen. Im Kaufvertrag ist festgestellt, dass der zweite Fahrzeugschlüssel fehlt und nachbestellt werden soll. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und bekam den Wagen von der Beklagten am 19.10.2012 mit italienischen Fahrzeugpapieren (Certi­ficato die proprieta und Carta die Circolazione) sowie einem Fahrzeugschlüssel übergeben. In dem Certificato die proprieta ist als „Proprietario" die [...]verzeichnet. In der Carta die Circolazione ist unter der Ziff. C 2.1. ebenfalls die Fa. [...]verzeichnet. Hinsichtlich der Fahr­zeugpapiere wird auf Bl. 10 und 11 d.A. Bezug genommen.

Eigentümer war damals unstreitig die Fa. [...].

Italienische Fahrzeugpapiere, die die [...] aus­weist, übergab die Beklagte dem Kläger nicht.

Die Beklagte erwarb das Fahrzeug von [...] aus Italien, mit wel­chem er seit dem ersten Quartal 2012 in ständiger Geschäftsbeziehung steht und etwa 25 weitere Importe zuvor ohne Probleme durchführte. Mit diesem schloss er einen Kaufvertrag, wobei auf BI. 40 d.A. Bezug genommen wird. Die Beklagte ließ das Fahrzeug zum Porschezentrum Wiesbaden verbringen, wo keine Besonderheiten am Fahrzeug festgestellt wurden. Der Geschäftsführer der Beklagten erkundigte sich am 26.10.2012 bei der Polizeistation Eltville, ob das Fahrzeug international aus­geschrieben ist, was der Polizeibeamte [...] von der Polizeistation Eltville vernein­te. Ferner wurde ein Dekra Siegel Gutachten zur Vorbereitung der inländischen Zu­lassung eingeholt, das ebenfalls keine Auffälligkeiten erkennen ließ.

Beim Versuch, das Fahrzeug in Neuruppin zuzulassen, wurde festgestellt, dass die­ses seit dem 26.10.2012 international zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin beschlagnahmte das Fahrzeug gemäß § 94 StPO. Die Beschlagnahme wurde durch Beschluss des AG Neuruppin vom 7.11.2012 richterlich bestätigt, wobei auf BI. 12 d.A. verwiesen wird. Gegen den Kläger wurde ein Ermitt­lungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet.

Durch anwaltliche Aufforderung vom 21.11.2012 wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 5.12.2012 eine Genehmigung der Fa. [...] vorzulegen, wonach die Eigentumsübertragung nachträglich genehmigt wird. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 18.12.2012 machte der Kläger Scha­densersatz wegen Nichterfüllung geltend. Er verlangt insbesondere den Kaufpreis sowie Anwaltskosten und setzte hierfür eine Frist bis zum 28.12.2012.

Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die unter dem Az. [...] ein Ermitt­lungsverfahren gegen den Beklagten wegen Hehlerei führt, richtete ein Schreiben an den Kläger, wonach sich keine Anhaltspunkte aus dem Strafverfahren ergeben ha­ben, die gegen einen gutgläubigen Erwerb des Klägers sprechen. Gleichzeitig wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben ist und daher darum gebeten, das Schreiben der Staatsanwaltschaft im Fahrzeug aufzubewahren. Auf das Schreiben vom 12.03.2013, BI. 70 d.A. wird Bezug genommen. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin ist inzwischen aufgehoben. Das Fahrzeug befindet sich beim Kläger.

Der Kläger behauptet, die ihm übergebenen Fahrzeugpapiere seien Fälschungen gewesen. Das Fahrzeug sei in Italien abhanden gekommen. Unabhängig von der Frage der Eigentumsverschaffung ist der Kläger der Auffassung, ihm sei jedenfalls kein lastenfreies Eigentum übertragen worden, da das Fahrzeug noch immer interna­tional zur Fahndung ausgeschrieben ist. Darüber hinaus müsse er mit einer Heraus­gabeklage der [...] rechnen. Schließlich habe die Be­klagte ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag deshalb nicht erfüllt, weil dem Kläger die Originalfahrzeugpapiere nicht übergeben wurden.

Der Kläger sei in der Lage, das Fahrzeug auf sich zuzulassen, so dass die rechtmä­ßige Benutzung des Fahrzeugs allein in seiner Hand liege.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 68.750,- € nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 28. Dezember 2012 nach einem Zinssatz von acht Prozent­punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.094,80 € nebst Verzugs­zinsen hieraus seit dem 28. Dezember 2012 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weitergehen­den Schaden zu ersetzen, der ihm wegen der Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags vom 11. Oktober 2012 noch ent­steht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Eigentümerin habe das Fahrzeug an [...] ver­mietet bzw. mit diesem einen Leasingvertrag abgeschlossen. Nach den Angaben der Beklagten wurde das Fahrzeug nach einer Anmietung oder im Rahmen eines Lea­singvertrages genutzt und von dem Nutzer [...] nicht zurückgegeben und verkauft. Das Fahrzeug selbst sei der Beklagten erst in Deutschland übergeben wor­den.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Beklagte habe selbst gutgläubig Eigentum erworben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug im Rahmen einer länger bestehen­den und beanstandungsfreien Geschäftsbeziehung erworben wurde. Die Beklagte habe angesichts dessen keine Zweifel daran haben müssen, dass der Verkäufer —Herr [...] — ungeachtet der fehlenden Eintragung als Eigentümer in den italieni­schen Papieren — verfügungsberechtigt gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu.

Die Parteien haben zunächst einen wirksamen Kaufvertrag über den gebrauchten Porsche Panamera geschlossen. Zwar ist der dem Gericht überlassene Kaufvertrag lediglich von der Beklagten, nicht aber vom Kläger unterzeichnet. Der Vertrags­schluss an sich ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, so dass davon auszuge­hen ist, dass ein gleichlautendes, vom Kläger unterzeichnetes Exemplar vorhanden ist oder die Parteien jedenfalls eine gleichlautende mündliche Einigung getroffen ha­ben.

Der Beklagten ist die Verschaffung des Eigentums an den Kläger subjektiv unmöglich gewesen, weshalb sie gemäß § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht (Übereig­nung des Porsche Panamera) zunächst freigeworden ist. Der Verkauf einer fremden Sache ohne Zustimmung des Eigentümers begründet grundsätzlich ein rechtliches Leistungshindernis und führt daher zur Unmöglichkeit der Leistung (Palandt/ Grüne­berg, § 275 Rn. 25). Vorliegend ist das Fahrzeug auf Veranlassung der Eigentümerin — Porsche Financial Services Italia S.p.A. zur Fahndung ausgeschrieben worden. Eine Genehmigung des Verkaufs lässt sich weder hieraus noch aus den sonstigen Umständen ableiten.

Der Unmöglichkeit der Leistung steht auch nicht entgegen, dass entweder die Be­klagte oder der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben haben, so dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung hierdurch nach­gekommen wäre.

Bezüglich der Frage des gutgläubigen Erwerbs ist nach Art. 43 EGBGB deutsches Recht anwendbar, da der Erwerbsvorgang erst durch die Übergabe vollendet wird. Dass bereits allein durch den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und dem italienischen Verkäufer [...] nach italieni­schem Recht Eigentum an dem fremden Fahrzeug erworben werden konnte, ist we­der vorgetragen noch ersichtlich. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf erfolgt die für den Eigentunisübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitz­verschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit der Ablieferung am Bestim­mungsort. Wird der Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht vollendet, da es an einer Übergabe fehlt, beurteilt sich die Frage des Eigentumserwerbs nach § 43 Abs. 1 EGBGB nach dem dann für das Recht des Lageortes anwendbaren deut­schen Sachenrecht (OLG München, Urteil vom 05.03.2008, 7 U 4969/06 — zit. nach juris, Rn. 30).

Das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der Frage, ob ein Versendungskauf vorliegt, ist unsubstantiiert. Die Beklagte hat durch Vorlage der Lieferbescheinigung (Anlage B 2) substantiiert dargelegt, dass das Fahrzeug durch ein Transportunternehmen direkt an die Beklagte ausgeliefert wurde. Mithin geht das Gericht davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Deutschland an die Beklagte übergeben wurde.

Weder die Beklagte noch der Kläger haben an dem Fahrzeug gutgläubig Eigentum gemäß § 932 Abs. 1 BGB Eigentum erworben, da sie jeweils nicht im guten Glauben waren, § 932 Abs. 2 BGB. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit das Fahrzeug abhanden gekommen ist, kommt es demnach nicht entscheidend an.

Bösgläubig nach § 932 Abs. 2 BGB ist nicht nur derjenige, der positive Kenntnis vom Fremdeigentum besitzt — was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist —, sondern auch der Erwerber, dem sich hätte aufdrängen müssen, dass die Sache im Eigentum eines Dritten stehen könnte und der mithin die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat (Palandt/ Bassenge, § 932 Rn. 10).

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Erwerber eines Kraftfahrzeugs, der sich auf gutgläubigen Erwerb des Eigentums berufen will, zumindest die Fahrzeug­papiere vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu kön­nen (BGHZ 68, 323, 325; BGH, Urteil vom 13.04.1994 -"II ZR 196/93) Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter er­gibt. Unterlässt der Erwerber dies, ist bereits deshalb der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis begründet (ständ. Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteile vom 27.09.1961 — VIII RZ 116/60; Urteil vom 5.2.1975, VIII ZR 151/73; Urteil vom 01.07.1987 — VIII ZR 331/86; Urteil vom 11.03.1991 — II ZR 88/90) Handelt es sich — wie hier — um ein aus dem Ausland stammendes Fahrzeug sind an die Vorlage und Prüfung schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil ausländische KFZ-Papiere recht­lich anders ausgestaltet sind. An den guten Glauben des Erwerbers sind schon vor dem Hintergrund der Verhinderung des internationalen Verschiebens gestohlener oder unterschlagener Kraftfahrzeuge hohe Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat sich daher darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten Papie­re unbelastetes Eigentum an dem Kraftfahrzeug erwerben kann (BGH, Urteil vom 11.03.1991 — 11 ZR 88/90 — zit. nach juris, Rn. 13; OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 — 6 U 473/10 — zit. nach juris, Rn. 31). Schon dies haben sowohl die Be­klagte als auch der Kläger versäumt. Zwar haben italienische Fahrzeugpapiere für das verkaufte Fahrzeug vorgelegen. Jedoch war in der italienischen Certificato die Proprieta als „Proprietario" eine Fa. [...] eingetragen. Die gleiche Person ist in der Carta die Circolazione unter Ziff. 2.1. eingetragen. Eine Ein­tragung des italienischen Verkäufers findet sich in keinem der Papiere. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Papiere gefälscht waren, war demnach schon aus den Papieren ersichtlich, dass nicht der italienische Veräußerer [...] Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gewesen ist. Welche Aussagekraft den Papieren nachkommt, wurde von den Parteien ebenfalls nicht nä her geprüft. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen ausländischer Fahrzeugpapiere ist dies jedenfalls beim Erwerb eines Fahrzeugs, in dessen Fahr­zeugpapieren nicht der Veräußerer eingetragen ist, erforderlich. Es entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Differenz zwischen Eintragung und Verkaufs­partei immer Anlass zu weiteren Nachforschungen durch den Erwerber sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1991/ 11 ZR 88/90 — zit. nach juris Rn. 17 rri.w.N.). Dies gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung erst recht, wenn weitere Umstände be­stehen, die gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen. Solche Umstände liegen hier ebenfalls vor. Zwar wurde das streitgegenständliche Luxusfahrzeug nicht „auf der Straße" veräußert. Unstreitig ist das Fahrzeug jedoch nur mit einem Schlüs sel ausgestattet gewesen. Dieser Umstand ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass das Fahrzeug möglicherweise von einer Person, der es zeitweise überlassen wurde, un­terschlagen worden sein kann. Denn typischerweise werden im Rahmen von Miet­verhältnissen über Fahrzeuge nicht beide Schlüssel ausgehändigt, sondern der Ei­gentümer behält einen Schlüssel zurück. Gerade bei einem noch relativ jungen Fahr­zeug — die Erstzulassung lag erst etwas mehr als ein Jahr (07/2011) zurück, stellt dies mithin ein Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen dar.

Der mithin gebotenen Nachforschungspflicht ist die Beklagte (und auch der Kläger) nicht ausreichend nachgekommen. Soweit in den Fahrzeugpapieren die Fa. [...] angegeben ist, haben beide Parteien Nachforschungen unter­lassen, ob diese den Verkäufer des Fahrzeugs — [...] — zum Verkauf ermächtigt hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat insoweit anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, die Firma sei ihm nicht bekannt. Auch die weiteren Nachforschungen — Nachfrage bei der Polizei sowie die Vorstellung in einer

Porsche-Werkstatt sowie bei der DEKRA — sind nicht geeignet, die sich aufdrängen­den Zweifel zu beseitigen. Denn gerade im Falle einer Unterschlagung im Rahmen von Miet- oder anderen Nutzungsverhältnissen ist die sofortige Ausschreibung zur Fahndung seitens des Eigentümers nicht typisch, da das Wegschaffen der Fahrzeu­ge dem Eigentümer erst nach einiger Zeit auffällt.

Die weiter von der Beklagten vorgetragenen Umstände — insbesondere die problem­lose Zusammenarbeit mit dem Verkäufer bei früheren Geschäften — genügt ebenfalls nicht, um weitere Nachforschungen entbehrlich zu machen. Zum einen dauerte die Geschäftsbeziehung noch nicht so lange, dass von einer längerfristigen Geschäfts­beziehung ausgegangen werden konnte, da sie nach dem Beklagtenvortrag erst seit dem 1. Quartal 2012 überhaupt bestand. Zum anderen entbindet die Dauer der Ge­schäftsbeziehung die Beklagte nicht von den Anforderungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb, insbesondere also von notwendigen Nachforschungspflichten, denn leichtsinnige Verhaltensweisen der Vertragsparteien über einen längeren Zeit­raum hinweg vermögen kein schutzwüncliges Vertrauen zu begründen.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten oder des Klägers ist auch nicht aufgrund § 366 HGB anzunehmen. Zwar ermöglicht diese Vorschrift eine Ausdeh­nung der Gutglaubensvorschriften auf einen Erwerb vom Nichtberechtigten, soweit der Erwerber lediglich auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers vertraut. Aller­dings ist der Erwerber auch im Rahmen des § 366 HGB nicht von der Nachfor­schungspflicht bei Divergenz zwischen dem Veräußerer und dem eingetragenen Hal­ter entbunden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Ordnungsge­mäßheit des Vorerwerbs wecken müssen (BGH, NJW-RR 1987, 1456). In diesem Fall bedarf es ggf. weiterer Erkundigungen beim letzten eingetragenen Halter (vgl. BGH, NJW 1975, 735; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, § 366 Rn. 17). Vorliegend ist wiederum zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug mit nur einem Schlüssel aus Italien geliefert wurde und es sich um ein Luxusfahrzeug der Ober­klasse handelt. Allein diese Umstände genügen, um den Beklagten zu weiteren Nachforschungen zu verpflichten. Besondere Umstände, die die Beklagte auf die Ordnungsgemäßheit hätten vertrauen lassen können, liegen demgemäß nicht vor.

Nicht entscheidend ist insoweit, ob der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zu­lassen könnte. Denn eine solche Zulassung des Fahrzeugs könnte keine Änderung der dinglichen Rechtslage herbeiführen und ändert mithin nichts daran, dass die Be­klagte dem Kläger nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen konnte.

Da der Kläger inzwischen nach der Freigabe des Fahrzeugs durch die Ermittlungs­behörden wieder über das Fahrzeug verfügen kann, ist er gemäß § 348 S. 1 BGB Zug um Zug zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte verpflichtet. Allerdings hat die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, so dass eine Tenorierung insoweit zu unterbleiben hatte. Die Einrede nach § 348 S. 2 BGB i.V.m. §§ 320, 322 BGB ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern setzt voraus, dass sich aus der Gesamtheit seines Vorbringens eindeutig ergibt, dass er sein Leistungsver­weigerungsrecht geltend machen will (BGH, NJW 2010, 146; Palandt/ Grüneberg, § 322, Rn. 2). Davon mag grundsätzlich in Fällen der vollständigen Rückabwicklung eines Kaufvertrages ausgegangen werden. Vorliegend bestand jedoch die Beson­derheit, dass das Fahrzeug unstreitig einer in Italien ansässigen Gesellschaft gehörte und weiterhin gehört. In diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein Inte­resse hat, sich selbst durch den Besitz des Fahrzeugs möglichen Rückgabeansprü­chen auszusetzen. Insoweit kann auf eine ausdrückliche Geltendmachung der Einre­de nicht verzichtet werden, die nicht vorliegt.

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde durch Schreiben des Klägers vom 18.12.2012 zur Rückzahlung des Kaufprei­ses bis zum 28.12.2012 aufgefordert. Mithin befand sie sich seit dem 29.12.2012 in Verzug. Allerdings ist nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB für einen erhöhten Zinssatz vorliegen. Mithin schuldet die Beklagte lediglich einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten besteht zwar nicht gemäß § 286 BGB als Bestandteil des Verzögerungsschadens. Denn vorliegend wurde bereits die verzugs­begründende Mahnung selbst durch den Rechtsanwalt erstellt, so dass der Schaden nicht Folge des Verzugs gewesen sein kann. Allerdings kann der Ersatz von vorge­richtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten auch als Bestandteil eines Schadenser­satzanspruchs geschuldet sein, wenn der Geschädigte es aus Sicht eines vernünftig denkenden Geschädigten als erforderlich ansehen durfte, einen Rechtsanwalt einzu­schalten. Dies war vorliegend der Fall. Zum einen besteht ein Anspruch auf Scha­densersatz gegen die Beklagte aus §§ 311a Abs. 2, 281 BGB. Die Beklagte trifft ins­besondere ein Verschulden, das sich im Falle des § 311a BGB auf die Kenntnis vom Leistungshindernis bezieht (Palandt/ Grüneberg, § 311a Rn. 1). Die Beklagte hatte zwar keine positive Kenntnis davon, dass das Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht. Aufgrund der Erwägungen zu den Voraussetzungen des guten Glaubens ge­mäß § 932 BGB ist allerdings auch hinsichtlich der Kenntnis vom Leistungshindernis davon auszugehen, dass insoweit Fahrlässigkeit bei der Beklagten vorlag. Zum anderen durfte der Kläger angesichts der schwierigen rechtlichen Beurteilung der Ei­gentumslage sofort einen Rechtsanwalt mit der Klärung beauftragen, zumal gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Besitzes des Fahrzeugs ein Ermitt­lungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitete worden war. Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB.

Auf die Frage, inwieweit die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwalt­schaft Neuruppin bzw. die Gefahr der zukünftigen Beschlagnahme aufgrund der in­ternationalen Ausschreibung zur Sachfahndung einen Rechtsmangel darstellt, kommt es demgemäß nicht mehr an.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig ( § 256 ZPO), da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere steht noch nicht fest, inwieweit für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs Kosten an­fallen. Er ist auch begründet, da — wie dargelegt — ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 311 a Abs. 2 BGB, 281 BGB besteht.

Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen des Klä­gers geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. Das Unterliegen be­zieht sich allein auf Nebenforderungen, die nicht streitwerterhöhend sind. Der Aus­spruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Dr. Mittelsdorf 

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