AG München, Urt. v. 07.11.12, 241 C 21686/12

eigenesache Der Anbieter einer aus Flug und Hotel kombinierten Pauschalreise muss in den von ihm angegebenen Gesamtpreis eine am Urlaubsort etwa anfallende »Stadtsteuer« (Ortstaxe) einrechnen.

Streitwert: 132,00 €.

BGH, Urt. v. 25.10.12, VII ZR 146/11 - gewinn.de

eigenesache Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.

Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

AG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.12, 21 C 5571/12 - Groupon-Gutschein II

eigenesache Zur Erbringung der Leistungen, die in einem Groupon-Gutschein verbrieft sind, ist der im Gutschein bezeichnete Aussteller des Gutscheins (also nicht Groupon) verpflichtet. Erbringt der Aussteller die Leistung nicht, hat er nicht nur den Kaufpreis zu erstatten, sondern einen Betrag in Höhe des im Gutschein ausgewiesenen Werts zu zahlen.

AG Köln, Urt. v. 04.05.12, 118 C 48/12 - Groupon-Gutschein I

eigenesache Wer über eine als Vermittler agierende Internetplattform einen Gutschein erwirbt, hat gegen den Aussteller einen Anspruch auf Erbringung der im Gutschein genannten Leistungen. Bei Nichterbringung bestimmt sich die Höhe des Schadensersatzes nach dem Wert der verbrieften Leistung. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.

BGH, Urt. v. 18.01.12, I ZR 187/10 - gewinn.de

eigenesache Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materielle berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.

Instanzen: LG Potsdam, Urt. v. 07.12.09, 8 O 458/08; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.09.010, 3 U 164/09; BGH, Urt. v. 18.01.12, I ZR 187/10

 

AG Essen, Urt. v. 15.07.11, 29 C 502/10 - Eingeschränktes Software-Upgrade

eigenesache Ist eine Software ausnahmsweise nur zeitlich begrenzt upgrade-fähig, muss der Verkäufer auf diesen Umstand in der Produktbeschreibung hinweisen. Ein Link auf eine externe Internetseite, die hierzu Angaben enthält, reicht nicht aus.

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