AG Karlsruhe, Urt. v. 21.11.08, 2 C 230/08 – Verlängerungsklausel

eigenesache Eine Verlängerungsklausel in Online-Anzeigenverträgen ist nicht per se überraschend, weil sie bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Handy-Verträgen oder Fitness-Studio-Verträgen) gang und gäbe ist.

 

BGH, Urt. v. 16.07.08, VIII ZR 348/06 - Payback

1. In AGB, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel

»Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggts. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der [...] GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. [...]. Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.«

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:

»Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden ... Ihr Geburtsdatum ... benötigt. ...«;

»Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an [...] zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte.«

Instanzen: OLG München, Urt. v. 29.09.2006, 29 U 2769/06

Fundstelle: MMR 2008, 731

AG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.08, 230 C 7570/07 - Dual-Use-Geschäfte

Für die Bewertung der Frage, ob ein Kaufvertrag der unternehmerischen Tätigkeit des Käufers zugeordnet werden kann oder privater Natur war und somit einem Widerruf i.S.d. §§ 312d, 355 BGB zugänglich ist, kommt es mangels sonstiger Anhaltspunkte entscheidend auf die Natur des Kaufgegenstands an. Liegt eine Kaufsache vor, die für beide Verwendungen in Betracht kommt (»dual-use«-Gegenstände, hier: Notebook), obliegt dem widerrufenden Käufer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine private Natur des Erwerbs. Dagegen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein privates Rechtsgeschäft, wenn ein gebrauchter Gegenstand Kaufsache ist, da dessen Erwerb unternehmensuntypisch ist.

Streitwert: bis 600,00 € 

 

BGH, Urt. v. 08.05.08, I ZR 88/06 - Vertragsstrafeinforderung

Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität.

Instanzen: LG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.05.05, 3/8 O 180/04; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 09.02.06, 6 U 98/05

AG Möchengladbach, Urt. v. 08.02.08, 4 C 117/07

Verpflichtet sich eine Partnervermittlung lediglich, potenzielle Partner auszuwählen und in das Depot des Kunden einzustellen, sind ihre Leistungen nicht deshalb unbrauchbar, wenn die daraufhin eingegangenen Freundschaften zu den vom Institut vorgeschlagenen Partnern jeweils gescheitert sind. Solche Misserfolge sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Streitwert: 3.430 €

AG Pforzheim, Urt. v. 07.02.08, 1 C 284/03 - Merchant-Haftung

eigenesache Ein Merchant haftet für E-Mails, in denen ein Affiliate-Partner für das Angebot des Merchants ohne Einwilligung der Empfänger wirbt, dann nicht, wenn er seinen Affiliates die Benutzung illegaler Werbemaßnahmen ausdrücklich untersagt hat.

Streitwert: 600 €

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de