LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.07, 24 O 317/07 - Unterlegene Bieter

Wird im Rahmen einer Internetauktion von unterlegenen Bietern ein anderer Kaufpreis verlangt als unter der Sofortkauf-Option automatisiert hinterlegt, kommt kein Kaufvertrag zustande, weil über den Preis als wesentlichen Vertragsbestandteil keine Einigung erzielt wird.

Streitwert: bis 45.000,00 EUR.

Fundstelle: CR 11/2008, 742

LG Bielefeld, Urt. v. 31.10.07, 21 S 170/07 - Sitzheizung

Wird eine Ware im Internet auf einer Auktionsplattform zum Kauf angeboten und beschrieben, ist die dort angegebene Ausstattung auch dann verbindlich, wenn die Parteien anschließend noch einmal einen »Kaufvertrag« über die bereits verkaufte Ware schließen.

Fundstelle: CR 2008, 742

Instanzen: AG Bielefeld, Urt v. 06.06.07, 4 C 59/07; LG Bielefeld, Urt. v. 31.10.07, 21 S 170/07

BHG, Urt. v. 04.03.04, III ZR 96/03 - Auto-Dialer

Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (so genannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

AG Kehl, Urt. v. 16.09.03, 4 C 290/03 - Handy aus zweiter Hand

Wer im Rahmen einer Internet-Auktion gebrauchte Ware verkauft, hat entsprechende Angaben zu machen, wenn diese aus zweiter Hand stammt. Der bloße Hinweis darauf, dass die Ware defekt ist, reicht nicht aus.

AG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.08.03, 14 C 38/03 - Darlegungspflicht des Mehrwertdiensteanbieters

Der Anbieter einer Mehrwertdienstleistung, die über einen Dialer abgerechnet wird, muss im Zahlungsprozess konkret darlegen, welche Dienstleistung er erbracht hat. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Dialer ordnungsgemäß gearbeitet hat und die jeweiligen Verbindungen willentlich durch den Nutzer hervorgerufen wurden, gibt es nicht.

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.06.03, 1 W 342/03 - Spam von Rechtsaußen.

An einer konkreten Wiederholungsgefahr fehlt es bei der Zusendung von SPAM-Mail auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn der Versender sich verpflichtet, keine weiteren Mails mehr zu senden und sich daran dann auch hält.

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