Ein Anbieter, der in Btx kostenpflichtige Seiten zum Abruf bereithält, muss jedenfalls auf die finanziellen Folgen eines Seitenabrufs am Bildschirm deutlich hinweisen, um dem Kunden eine überschlägige Abwägung zu ermöglichen; hinsichtlich der übrigen Allgemeinen Bestimmungen reicht ein Hinweis auf die an anderer Stelle im Btx-Angebot abgelegten AGB unter Umständen aus.
Fundstelle: NJW-RR 1991, 1145