OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.21, 20 U 269/21 - Betriebsschließungsversicherung

entscheidungen

Krankheiten und Krankheitserreger, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags weder im Infektionsschutzgesetz noch im Katalog der AVB Betriebsschließung aufgeführt waren, sind vom Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst. Die Versicherung ist deshalb bei einer Betriebsschließung wegen des Covid-19-Virus nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.

Oberlandesgericht Hamm
Beschl. v. 15.11.21, 20 U 269/21

Streitwert: 173.545,42 €

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Februar 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 173.545,42 € festgesetzt.

Gründe

I

86

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