Krankheiten und Krankheitserreger, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags weder im Infektionsschutzgesetz noch im Katalog der AVB Betriebsschließung aufgeführt waren, sind vom Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst. Die Versicherung ist deshalb bei einer Betriebsschließung wegen des Covid-19-Virus nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.
Oberlandesgericht Hamm
Beschl. v. 15.11.21, 20 U 269/21
Streitwert: 173.545,42 €
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Februar 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 173.545,42 € festgesetzt.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Sie betreibt in der A-Straße # in C das Restaurant „B“ sowie einen dazugehörigen Kioskbetrieb. Für diese Betriebsstätte unterhält sie bei der Beklagten eine Geschäftsversicherung unter Einschluss einer Ertragsausfallversicherung, im Rahmen derer mit einer Jahresversicherungssumme von 1.800.000 € auch die Gefahr der Betriebsschließung für eine Haftzeit von 30 Tagen versichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, unter anderem Zusatzbedingungen der Beklagten für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden von Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – Fassung 2016 – (im Folgenden: AVB Betriebsschließung) zugrunde.
Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
-
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstäte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …
-
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den § 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:
a) Krankheiten
…
b) Krankheitserreger
…
…
§ 4 Ausschlüsse
…
-
4. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
…“
In den in § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung unter Buchstaben a) und b) enthaltenen Aufzählungen ist weder die Krankheit COVID-19 noch der diese verursachende Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 24. September 2019 (Bl. 120 ff. der elektronischen Gerichtsakten I. Instanz [im Folgenden: eGA-I und für die Berufungsinstanz eGA-II]) sowie auf die AVB Betriebsschließung (eGA-I 32 ff.) Bezug genommen.
Am 17. März 2020 erließ der Oberbürgermeister der Stadt C auf der Grundlage des § 28 IfSG in der seinerzeit geltenden Fassung eine Allgemeinverfügung, in der zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unter anderem die Schließung von Gaststätten angeordnet wurde. Eine entsprechende Untersagung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen erfolgte auf der Grundlage des § 32 IfSG durch § 9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV.NRW. S. 177a). Während dieses sog. (ersten) Lockdowns war es der Klägerin in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 12. Mai 2020 untersagt, ihren Betrieb für Publikum zu öffnen.
Nachdem die Klägerin über ihren Versicherungsmakler der Beklagten die Schließung des Betriebs anzeigte und für die Dauer der vertraglich vereinbarten Haftzeit Entschädigung begehrte, lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht mit der Begründung ab, das Coronavirus SARS-CoV-2 falle nicht unter die bedingungsgemäß definierten Krankheitserreger. Eine anwaltliche Aufforderung zur Leistung eines Abschlags in Höhe von 110.000 € blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 173.545,42 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.
Sie hat geltend gemacht, die vereinbarte – auf der Grundlage des Rohertrags des Jahres 2019 errechnete – Tagesentschädigung belaufe sich auf 5.784,84 €, so dass sich für die vertraglich vereinbarte Haftzeit von 30 Tagen ein Anspruch in Höhe der Klagforderung errechne. Die Schließung ihres Betriebes sei auf der Grundlage der AVB Betriebsschließung gedeckt. Soweit diese die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger als meldepflichtig definiere, handele es sich hierbei – ungeachtet der nachfolgenden Aufzählung, die lediglich deklaratorischer Natur sei – um eine dynamische Verweisung auf das IfSG. Maßgeblich sei demnach die zum Schadenszeitpunkt aktuelle Fassung des Kataloges im IfSG. Demgemäß sei eine Betriebsschließung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 versichert, weil die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 IfSG bereits durch § 1 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 31. Januar 2020, V1) auf SARS-CoV-2 erstreckt worden seien und dieser Krankheitserreger nunmehr auch in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG aufgelistet werde. Überdies halte die Bestimmung in § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung auch einer Transparenzkontrolle nicht stand.
Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, eine versicherte Betriebsschließung scheide schon deshalb aus, weil es am erforderlichen – den AVB Betriebsschließung durch Auslegung zu entnehmenden – Einzelfallbezug fehle und eine vollständige Betriebsschließung nicht erfolgt sei. Jedenfalls aber seien SARS-CoV-2 und COVID-19 nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weil die Aufzählungen in § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung enumerativ seien und insbesondere keine dynamische Verweisung auf die §§ 6 und 7 IfSG enthielten. Schließlich seien das Virus SARS-CoV-2 und die Krankheit COVID-19 auch bis zum 23. Mai 2020 nicht im IfSG namentlich benannt gewesen. Erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) seien COVID-19 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe t) und SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG aufgenommen worden.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es liege bereits kein Versicherungsfall vor, weil weder das Coronavirus noch die durch dieses ausgelöste Krankheit meldepflichtige Krankheit oder Krankheitserreger im Sinne der wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Begründung des Landgerichts sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (eGA-I 234 ff.) und den Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 6. April 2021 (eGA-I 264 f.) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
Das Landgericht habe zu Unrecht einen Versicherungsfall verneint. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung seien sowohl das neuartige Coronavirus wie auch die COVID-19-Erkrankung aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung von den Versicherungsbedingungen umfasst. Der Sinn und Zweck der Erwähnung der §§ 6 und 7 IfSG in § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung könne nicht darin liegen, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die dort bei Abschluss des Versicherungsvertrages genannten Krankheiten und Krankheitserreger zu erreichen, sondern nur in der Sicherstellung einer Anpassung des Versicherungsschutzes an den Katalog der in §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger, um einer ständigen Anpassungsnotwendigkeit zu begegnen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 173.545,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 110.000,00 € seit dem 9. Juni 2020, sowie aus weiteren 63.545,42 € seit Klagezustellung zu zahlen;
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 173.545,42 € nicht zu. Auf der Grundlage der vereinbarten AVB Betriebsschließung besteht aus Anlass der durch die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt C – und später durch § 9 der CoronaSchVO NRW vom 22. März 2020 – angeordneten Untersagung des Betriebs ihrer Gaststätte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kein Versicherungsschutz. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
1.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen bei SARS-CoV-2 nicht um einen vom Versicherungsschutz erfassten Krankheitserreger handelt, sich das Leistungsversprechen des Versicherers vielmehr nur auf jene Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die in § 1 Nr. 2 Buchstaben a) und b) AVB Betriebsschließung genannt sind. Dies ergibt die Auslegung der AVB Betriebsschließung.
a)
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 mwN). Bei einer Versicherung, die sich – wie die Betriebsschließungsversicherung – an gewerbliche Versicherungsnehmer wendet, richtet sich die Auslegung hierbei nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis der Bedingungen (vgl. – jeweils zur Betriebsunterbrechungsversicherung – BGH, Urteil vom 21. April 2010 - IV ZR 308/07, r+s 2010, 286 Rn. 12; Senatsurteil vom 28. April 2004 - 20 U 199/03, VersR 2004, 1264 unter 2; s. auch BGH, Urteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, r+s 2021, 27 Rn. 11 zur D&O-Versicherung).
b)
Nach diesen Maßstäben sind die AVB Betriebsschließung dahin auszulegen, dass jedenfalls Krankheiten und Krankheitserreger, die weder im Infektionsschutzgesetz in der in Bezug genommenen Fassung vom 20. Juli 2000, noch in der Gesetzesfassung bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch in dem Katalog der AVB Betriebsschließung aufgeführt sind, vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind.
Der durchschnittliche – gewerbliche – Versicherungsnehmer kann bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Versicherungsbedingungen nicht annehmen, es seien durch § 1 AVB Betriebsschließung sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst, die nach den §§ 6 und 7 IfSG meldepflichtig sind, also auch solche, bei denen sich die Meldepflicht aus den Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG ergibt oder die erst nach Vertragsschluss durch eine Gesetzesänderung in §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen wurden.
aa)
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den Wortlaut des Leistungsversprechens des Versicherers in § 1 Nr. 1 AVB Betriebsschließung zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nehmen. Er erkennt, dass Entschädigungsleistungen unter anderem für den Fall versprochen werden, dass die zuständige Behörde den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt. In der Frage, welche Rechtsgrundlage der Betriebsschließung zugrunde liegen muss, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiter auf das IfSG, und zwar nach § 1 Nr. 1 AVB Betriebsschließung in dessen Fassung vom 20. Juli 2000, verwiesen und dann zum Merkmal „Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ auf § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung. Er erkennt, dass er diese Bestimmung zusätzlich in den Blick nehmen muss.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nun erkennen, dass diese Klausel in der Frage, welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wiederum auf die §§ 6 und 7 IfSG Bezug nimmt und die namentliche Benennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in diesen Bestimmungen verlangt, es hiermit aber nicht sein Bewenden hat. Der Wendung „im Sinne dieser Bedingungen“ und dem Zusatz „die folgenden“ kann er vielmehr weiter mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers auf die nachfolgenden, katalogmäßig aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränken soll.
Der enumerative Charakter der Aufzählungen wird dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bereits durch die Wendung „die folgenden“ deutlich vor Augen geführt. Dafür, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Auflistung handeln soll, liefert ihm der Wortlaut der Klausel keinen Anhalt. Ihre sprachliche Gestaltung verdeutlicht ihm vielmehr den abschließenden Charakter der Aufzählung, zumal sie zusätzlich die „namentliche“ Benennung der Krankheit oder des Krankheitserregers verlangt. Für den verständigen Versicherungsnehmer ist das Anliegen des Versicherers, auf diese Weise eine erschöpfende Regelung zu treffen und sein Leistungsversprechen auf die benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen, durchaus erkennbar und nachvollziehbar.
Dies gilt auch wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG nicht kennen wird und auch nicht erwartet werden kann, dass er sich beim Abschluss der Versicherung von ihnen Kenntnis verschafft (insoweit anders OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 - 7 U 351/20, r+s 2021, 139 Rn. 21; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Mai 2021 - 1 U 10/21, BeckRS 2021, 11123 Rn. 27; vgl. auch Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076).
bb)
Anders als die Berufung meint, ist der Begriff „namentlich“ hier so zu verstehen wie dargelegt. Zwar kann der Begriff – je nach dem Kontext – auch im Sinne von „im Besonderen“, „hauptsächlich“ oder „vor allem“ gemeint sein; so kann ihn der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber vorliegend, zumal im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „die folgenden“, schon aufgrund seiner Stellung im Satzgefüge nicht verstehen. Der Begriff „namentlich“ kann hier nur als „mit Namen benannt“ oder „ausdrücklich benannt“ verstanden werden (so auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 5/21, juris Rn. 33 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juni 2021 - 4 U 61/21, BeckRS 2021, 15585 Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Mai 2021 - 1 U 10/21, BeckRS 2021, 11123 Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 - 7 U 351/20, r+s 2021, 139 Rn. 27 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 - 332 O 190/20, COVuR 2021, 37 Rn. 20; vgl. auch Rixecker in Schmidt, COVID-19, 3. Aufl. § 12 Rn. 61 mwN; anders Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 13; Rolfes, VersR 2020, 1021, 1023; Griese, VersR 2021, 147, 150).
cc)
Demgemäß ist in der hier maßgeblichen Frage, ob auch solche Krankheiten und Krankheitserreger vom Leistungsversprechen erfasst werden, die erst nach Vertragsschluss durch eine Gesetzesänderung in §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen wurden, auch für die Anwendbarkeit der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum (so auch Rixecker aaO Rn. 63). Denn diese setzt voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 12 mwN).
Zweifel können sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgrund der Inbezugnahme der §§ 6 und 7 IfSG (hier in der Fassung vom 20. Juli 2000) dann ergeben, wenn der in den AVB Betriebsschließung enthaltene Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger solche nicht benennt, auf die aufgrund einer Gesetzesänderung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Bestimmungen der §§ 6 und 7 IfSG die Meldepflicht erstreckt worden ist. Insoweit sind die AVB Betriebsschließung nach der Unklarheitenregel im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen, was nach Auffassung des Senats ohne weiteres möglich ist (vgl. zum Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2021 - 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057 Rn. 38). Eine nähere Erörterung der Gesetzesänderungen bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist hier nicht veranlasst; darauf kommt es im Streitfall nicht an. Demgegenüber lässt die konkrete Klauselfassung für den durchschnittlichen – gewerblichen – Versicherungsnehmer gerade keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers nicht auch auf solche Krankheiten oder Krankheitserreger erstrecken soll, an deren konkreter Benennung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses es im IfSG fehlt, die vielleicht noch nicht einmal bekannt, mithin für den Versicherer in ihren Folgen grundsätzlich unüberschaubar und damit nicht kalkulierbar sind (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 - 7 U 351/20, r+s 2021, 139 Rn. 32).
dd)
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in § 4 Nr. 4 AVB Betriebsschließung ausdrücklich Prionenerkrankungen oder den Verdacht hierauf von der Deckung ausnimmt. Dieser Risikoausschluss ist nicht dazu angetan, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu dem Verständnis zu verleiten, dass die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung nicht abschließend aufgelistet sein sollen (entgegen LG München I, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 12 O 5895/20, r+s 2020, 618 Rn. 95; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 11; ders., VersR 2020, 577, 583; ders., r+s 2020, 508; Fortmann, ZfV 2020, 300, 301; ders., r+s 2021, 144). Denn die Ausschlussklausel hat auch als klarstellende und deklaratorische Aussage eine Rechtfertigung, um etwaige Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers auszuschließen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. Dezember 2020 - 2 O 5654/20, r+s 2021, 144 Rn. 29; LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 332 O 238/20, BeckRS 2020, 34910 Rn. 23; s. auch OLG Dresden, Urteil vom 9. Juni 2021 - 4 U 61/21, BeckRS 2021, 15585 Rn. 27; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Mai 2021 - 1 U 65/21, BeckRS 2021, 11123 Rn. 28).
Dahinstehen kann hierbei, ob in Betracht kommt, dass – möglicherweise bei Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse – eine der in § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung genannten Krankheiten oder Krankheitserreger auch als „Prionenerkrankung“ bewertet werden könnte. Auch wenn man das verneint und annimmt, dass § 4 Nr. 4 AVB Betriebsschließung nach der üblichen Systematik von Versicherungsbedingungen unverständlich sei (Ausschluss nur für zunächst „eingeschlossene“, an sich versicherte Risiken), ändert das nichts. Denn die hier verwandten Formulierungen in § 1 Nrn. 1 und 2 AVB Betriebsschließung sind – wie ausgeführt – so eindeutig, dass ein überflüssiger, systematisch unverständlicher Ausschluss – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer – an diesem eindeutigen Sinn nichts ändert. Der Versicherungsnehmer wird den Ausschluss dann als (überflüssige) Verdeutlichung dahin verstehen, dass der – in der Vergangenheit besonders relevant gewordene – Fall von Prionenerkrankungen (Bovine spongiforme Enzephalopathie – BSE – und die beim Menschen ausgelöste Creuzfeldt-Jakob-Krankheit) nicht versichert ist (so bereits Senatsbeschluss vom 21. April 2021 - 20 U 17/21, BeckRS 2021, 14665 Rn. 25; s. auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 5/21, juris Rn. 37 ff.).
2.
Anders als die Berufung meint, begegnet das Leistungsversprechen der Beklagten in dieser Auslegung keinen Bedenken im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2021 - 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057 Rn. 31 ff.; wie hier OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 5/21, juris Rn. 40 ff.).
a)
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, r+s 2021, 325 Rn. 67; vom 4. Juli 2018 - IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 25; jeweils mwN; stRspr). Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, r+s 2017, 586 Rn. 13 mwN).
b)
Dem ist hier genügt.
Das Leistungsversprechen des Versicherers ist klar gefasst und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert. Es lässt – wie ausgeführt – keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf sämtliche nach §§ 6 und 7 IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, also – anders als die Berufung meint – insbesondere weder die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG von der Deckung erfasst sind noch Versicherungsschutz auch für künftige, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder im Gesetz noch im Katalog der AVB Betriebsschließung genannte Krankheiten und Krankheitserreger versprochen wird (entgegen LG München I, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 12 O 5895/20, r+s 2020, 618; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 12).
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird allein durch die Bezugnahme auf §§ 6 und 7 IfSG (hier in der Fassung vom 20. Juli 2000) gerade nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei (anders OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2021 - 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057 Rn. 36). Auf die Frage, ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Inbezugnahme der Ursprungsfassung des Gesetzes als statischen Verweis auf den Rechtszustand vom 20. Juli 2000 verstehen muss, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (anders OLG Karlsruhe aaO). Denn die Rechtsfolge einer solchen Unklarheit ergibt sich, wie erörtert, aus § 305c Abs. 2 BGB, ohne dass die Klausel deshalb als intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verwerfen wäre. Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass auch die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Intransparenz führen kann. Allein eine objektive Mehrdeutigkeit der Klausel bewirkt aber noch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BeckOGK BGB/Bonin, § 305c Rn. 87 [Stand: 1. Juni 2021]).
Darauf, dass die Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können, indem man etwa – wie bei anderen Bedingungswerken – den abschließenden Charakter der Aufzählung durch einen zusätzlichen Begriff wie „ausschließlich“ oder „nur“ hätte verdeutlichen können, kommt es nicht an (vgl. insoweit BGH, Urteile vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, r+s 2018, 258 Rn. 8; vom 13. September 2019 - IV ZR 302/16, r+s 2017, 586 Rn. 15; s. auch Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253).
Die weitere Frage, ob das Leistungsversprechen in § 1 Nrn. 1 und 2 AVB Betriebsschließung auch deshalb von vornherein von einer Unwirksamkeitsfolge ausgeschlossen bleiben muss, weil es ansonsten – mangels gesetzlicher Definition des Versicherungsfalles in der Betriebsschließungsversicherung – keine Regelung zum Versicherungsschutz als solchem und zur Einordnung des Versicherungsfalles gäbe (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 35 zur Betriebshaftpflichtversicherung; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2021 - 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057 Rn. 48 mwN zum Streitstand), ist nicht entscheidungserheblich.
3.
Auch im Übrigen hält das von der Beklagten in § 1 Nrn. 1 und 2 AVB Betriebsschließung übernommene Leistungsversprechen einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle (§§ 305c, 307 BGB) stand. Hierbei kann die Frage, ob eine Inhaltskontrolle der Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (ganz oder teilweise) überhaupt in Betracht kommt, offen bleiben. Denn die Regelung ist nicht überraschend und stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Der Versicherer darf – wenn er dies wie geschehen klar formuliert – den Versicherungsschutz auf bestimmte, ihm bekannte Risiken beschränken (Senatsbeschluss vom 21. April 2021 - 20 U 17/21, BeckRS 2021, 14665 Rn. 30).
Schließlich bedeutet die hier vereinbarte Begrenzung des Leistungsversprechens keine Vertragszweckgefährdung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (s. auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 5/21, juris Rn. 50). Denn Leistungsbegrenzungen bleiben grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag – wie hier nicht – seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 15 mwN; stRspr).
4.
Alle weiteren von den Parteien erörterten Rechtsfragen können dahingestellt bleiben.
Allerdings merkt der Senat an, dass ein Anspruch der Klägerin nicht mit dem Argument zu verneinen sein dürfte, dass die Betriebsschließungsversicherung nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen nur eine Betriebsschließung aufgrund einer konkreten, einzelfallbezogenen Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenen Infektionsgefahr (sog. intrinsische Gefahr) erfassen würde. Eine derartige Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers lässt sich den AVB Betriebsschließung nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit im Wege der Auslegung entnehmen (entgegen OLG Schleswig, Urteile vom 10. Mai 2021 -16 U 25/21, CoVUR 2021, 349 m. abl. Anm. Frohnecke und 16 U 26/21, BeckRS 2021, 10892 m. zust. Anm. Günther, FD-VersR 2021, 439431; LG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2020 - 41 O 35/20 KfH, VersR 2021, 175; wie hier OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2021 - 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057 Rn. 54; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juni 2021 - 4 U 61/21, BeckRS 2021, 15585 Rn. 24 ff.; Rixecker in Schmidt, COVID-19, 3. Aufl. § 12 Rn. 66; Piontek, COVuR 2020, 652, 653 mwN sowie zum österreichischen Recht OGH Wien, Urteil vom 24. Februar 2021 - 7 Ob 214/20a, VersR 2021, 602 Rn. 43 f.).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Eine Rechtsfrage ist dann klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135).
Zwar ist Grundsatzbedeutung nicht allein deshalb anzunehmen, wenn die Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Rede steht, weil dies allein noch nicht die Erwartung rechtfertigt, dass sich die Frage der Auslegung in einer Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - IV ZR 308/13, NJOZ 2016, 1157 Rn. 14). Die Frage der Auslegung identischer oder vergleichbarer Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung stellt sich aber angesichts der bundesweiten Betroffenheit von Versicherungsnehmern durch den sog. Lockdown in einer Vielzahl von Fällen und wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
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Die Revision ist überdies auch gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat weicht in der entscheidungserheblichen Frage der Wirksamkeit einer vergleichbaren Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2021 (12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057) ab.