LG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.18, 12 O 69/18 - Framing
Werden Beiträge auf der Website eines Mitbewerbers durch Framing in die eigene Website eingebunden, so liegt darin auch dann eine Irreführung über die betriebliche Herkunft der Texte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor, wenn ein stets sichtbarer Balken auf die Herkunft der Beiträge hinweist. Durch den Balken wird vielmehr eine Kooperation zwischen den Betreibern der Websites suggeriert. Der Geschäftsführer der Betreiberin ist aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verpflichtet, die konkrete Übernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Website zu verhindern.