LG Köln, Urt. v. 08.10.19, 33 O 35/18 - Vertragsgenerator »smartlaw«

lg koelnEin Vertragsgenerator, mit dessen Hilfe der Nutzer einen Vertragstext durch Beantwortung eines Fragenkataloges für sich erstellen lassen kann, stellt eine Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Solche (Legal Tech) Leistungen dürfen nur von Rechtsanwälten oder sonst nach dem RDG legitimierten Personen/Unternehmen angeboten werden. Dazu gehört eine GmbH, die nicht von Rechtsanwälten geführt wird, nicht, selbst wenn der Textbestand des Generators vorher durch Rechtsanwälte geprüft wurde. Das Unternehmen hat den Betrieb des Generators deshalb einzustellen. Zudem darf es nicht mit den Aussagen »rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität« und »individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt« werben, da diese unter den gegebenen Umständen irreführend sind.

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