OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.19, 16 U 148/18 - Markenklau

olg frankfurtWird einer Mitbewerberin (hier auf der eigenen Facebook-Seite) »Markenklau« vorgeworfen, so weist das auf unseriöses Geschäftsgebaren hin und könnte das interessierte Publikum dazu veranlassen, sich von der des Markenklaus bezichtigten Wettbewerberin abzuwenden oder sich ihr erst gar nicht hinzuwenden. Der durchschnittliche Kunde kann nicht erkennen, ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht. Die Äußerung stellt deshalb eine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Wettbewerberin nach § 4 Nr. 1 UWG dar.

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