OLG Hamm, Urt. v. 15.12.16, I-4 U 144/16 - Staubschutzhülle
Der Verkehr fasst zwar eine Produktabbildung in einer Internetwerbung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Ein Irrtum des Verbrauchers ist aber ausgeschlossen, wenn die Produktbezeichnung unmittelbar neben dem Foto angebracht ist, sich aus der in fett gehaltenen Artikelüberschrift der Lieferumfang ergibt und die Angaben damit am Blickfang teilhaben.