Wird einem Unterlassungsschuldner aufgegeben, nicht mehr ohne Angaben zur Textilfaserzusammensetzung zu werben, verstößt er gegen das Verbot nicht, wenn er solche Angaben zwar macht, diese aber falsch sind.
Der Verkehr fasst zwar eine Produktabbildung in einer Internetwerbung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Ein Irrtum des Verbrauchers ist aber ausgeschlossen, wenn die Produktbezeichnung unmittelbar neben dem Foto angebracht ist, sich aus der in fett gehaltenen Artikelüberschrift der Lieferumfang ergibt und die Angaben damit am Blickfang teilhaben.
Wird ein Kaufvertrag über ein Buch gegenüber einem gewerblichen Händler widerrufen und das verkaufte Buch anschließend noch eingeschweißt wieder an ihn zurückgesandt, darf es nur zum gebundenen Ladenpreis wiederverkauft werden, weil es sich nicht um ein »gebrauchtes« Buch im Sinne des § 3 S. 2 BuchPrG handelt.
Eine Weiterempfehlungsfunktion ist zulässig, wenn sich der Empfehlende zwingend in seinen Account bei einem sozialen Netzwerk einloggen muss und er dort nicht alleine darüber entscheiden kann, wem die Veröffentlichungen auf seiner Profilseite angezeigt werden. Die Anzeige der konkreten Versandkosten erst nach Eingabe des Lieferorts und der Postleitzahl durch den Kunden im Warenkorb (Versandkostenrechner) genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die Information: »Verfügbarkeit: sofort lieferbar, Lieferfrist: ca. 3 - 4 Wochen« ist nicht widersprüchlich und deshalb wettbewerbsrechtlich nicht irreführend.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.16, 38 O 113/16 - Prüfzeichen
Die Werbung mit einem »Prüfzeichen: EN 1078« ohne nähere Angaben zu den der Erteilung zugrunde liegenden Prüfverfahren oder der Stelle zu machen, die die Prüfung vorgenommen hat, ist unzulässig.