Ein Domaininhaber, der selbst nicht Betreiber einer Website ist, haftet nicht zwingend für fehlende Pflichtangaben des Betreibers. Eine Haftung eines solchen Domaininhabers, kommt im Rahmen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten nur im Ausnahmefall und bei einer eindeutigen Rechtsverletzung mit hohem Gewicht in Betracht. Es besteht keine allgemeine Prüfpflicht bei der Zurverfügungstellung von Domains. Eine Handlungspflicht für den Domaininhaber wird erst dann begründet, wenn dieser von einem Verstoß in Kenntnis gesetzt wird und das Angebot daraufhin nicht unverzüglich sperrt. Fehlen mehrere Pflichtangaben nach § 5 TMG, liegt kein Bagatellverstoß mehr vor.
Vorinstanz: LG Siegen, Urt. v. 09.07.13, 2 O 36/13