Update 13.01.23:
In den hier vertrenene Fällen wurde bis heute in keinem einzigen Fall Klage eingereicht. Es scheint also Sinn zu machen, die Angelegenheit einfach auszusitzen.
Die DIGI MEDIEN GmbH lässt über eine KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG aus Herisau (Schweiz) Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblich bestehenden Forderung aus einem Vertrag über einen Brancheneintrag verschicken. Angeblich sei ein Vertrag über einen Eintrag in dem mit der Domain »branchenverzeichnis.online« adressierten Online-Branchenverzeichnis zustande gekommen.
DIGI MEDIEN: Der Hintergrund
Unsere Mandanten berichten davon, dass ihnen mit der Briefpost ein mit »Brancheneintrag« überschriebenes Schreiben zugegangen ist. Das Schreiben haben sie unterschrieben und per Telefax zurückgesandt, weil sie davon ausgingen, es handle sich um die (kostenfreie) Verlängerung oder Ergänzung eines bereits vorhandenen Brancheneintrags.
DIGI MEDIEN: Der Anspruchsteller
Wer sich einen ersten Überblick über das Geschäftsgebaren der DIGI MEDIEN GmbH verschaffen möchte, wird bei Eingabe des Suchbegriffe »DIGI MEDIEN« bei Google schnell fündig. Das Unternehmen hat einen denkbar schlechten Ruf. Soweit bislang bekannt, gibt es eine DIGI MEDIEN GmbH weder in Deutschland noch in Österreich oder der Schweiz. Vieles - vor allem die im Formular angegebene Adresse - deutet darauf hin, dass es sich in Wirklichkeit um eine us-amerikanische DIGI MEDIEN GmbH LLC handelt, also nicht um eine deutsche, sondern um eine us-amerikanische Kapitalgesellschaft. Verschickt werden die Zahlungsauffdorderungen zwar von der in der Schweiz ansässigen KVG Kreditoren Verwaltungsgesellschaft AG, allerdings mit deutschen Briefmarken, also von Deutschland aus.
DIGI MEDIEN: Die Rechtslage
Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Unternehmern - anders als Verbrauchern - nicht zu. Allerdings ist schon höchst fraglich, ob ein Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist, weil im Eintragungsformular, das der Kunde zurückschickt, der Vertragspartner falsch bezeichnet ist. Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss ist unter anderem die korrekte und eindeutige Wiedergabe der Namen der Vertragsparteien.
Es spricht einiges dafür, dass der Vertrag, der mit der DIGI MEDIEN GmbH (wenn überhaupt) geschlossen wird, ein Werkvertrag ist. Geschuldet wird nnämlich lediglich die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Unterehmenseintrags. Solche Verträge können aber jederzeit vorzeitig gekündigt werden. Geschuldet ist dann nur die Vergütung der bislang erbrachten Leistungen. Bei rascher Einschaltung eines Rechtsanwalt sind das dann womöglich nur 100,00 €. Wenn denn ein Vertrag überhaupt geschlossen wird.
DIGI MEDIEN: Die Taktik
Ansprüche sollten durch einen Rechtsanwalt umgehend zurückgewiesen werden. Die DIGI MEDIEN GmbH wird dann eher bereit ist, auf die geltend gemachten Ansprüche zu verzichten. Zudem sollten vorsichtshalber auch eine Anfechtung und eine Kündigung ausgesprochen werden. Die DIGI MEDIEN Gmbh wird möglicherweise versuchen, auch am eingeschalteten Anwalt vorbei noch wochenlang auf eine Zahlung hinzuwirken, und dabei hinsichtlich der Forderungshöhe Entgegenkommen zeigen. Wem das zu lästig ist, der sollte eine negative Feststellungsklage erheben, um die Dinge rasch klar zu stellen.
DIGI MEDIEN: Der Stand der Dinge
Bislang ist uns kein einziger Fall bekannt, in dem Ansprüche nach einer anwaltlichen Zurückweisung der geltend gemachten Forderung gerichtlich verfolgt wurden. Es lohnt sich daher, dem Schreiben der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG beherzt entgegenzutreten. Wegen der vielen Erklärungen, die dabei abgegeben werden müssen, ist das ohne anwaltliche Unterstützung schwer.
DIGI MEDIEN: Was der Spaß kostet
Die Anwaltshonorare für die außergerichtliche Abwehr des geltend gemachten Anspruch liegen bei einem Betrag von 2.139,62 € (1.798,00 € zzgl MwSt.) für die ersten beiden Jahre der Laufzeit des (angeblich) geschlossenen Vertrags bei 367,23 € (308,60 € zzgl MwSt.). Eine ausführliche telefonische Erstberatung bieten wir Ihnen für 178,50 € (150,00 € zzgl. MwSt.) an, wobei wir diese Gebühren natürlich auf weitergehende Honorare anrechnen, wenn Sie uns mit der Erbringung weiterer Leistungen in der Sache beauftragen.
Bitte beachten Sie grundsätzlich: Es werden selten so viele Fehler gemacht wie bei der voreiligen Reaktion auf eine Abmahnung oder unberechtigte Zahlungsauffordeung ohne qualifizierte anwaltliche Hilfe. Rechtsanwälte, die sich mit der Abwehr von Abmahnungen oder Forderungen auskennen, sind ihr Honorar wert. Wir weisen darauf nicht nur im eigenen Gebühreninteresse hin, sondern auch, weil wir und Kollegen immer wieder mit Fällen konfrontiert werden, in denen mit Vorschlägen aus dem Freundeskreis oder Vorgaben aus Internetforen auf Abmahnungen reagiert wurde und Mandanten sich dann an uns wenden, weil sie die häufig enormen wirtschaftlichen Folgen der Abgabe einer falschen Unterlassungserklärung oder den Verzicht auf eine umgehende Anfechtung, einen Widerspruch oder eine Kündigung selbst nicht überschaut haben.
Wir stehen in vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.