Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH

Die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH mahnt durch die Kanzlei BaumgartenBrandt wegen des angeblich urheberrechtswidrigen Downloads von Filmwerken aus dem Internet (sog. FileSharing) ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und die Erstatttung von Anwaltshonoraren.

Neben dem Täter, also demjenigen, der den Download tatsächlich vorgenommen hat, haftet in solchen Fällen nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen auch der Inhaber des Internetanschlusses als Störer. Voraussetzung ist, dass zumutbare Schutzvorkehrungen gegen den illegalen Download durch Dritte nicht eingerichtet wurden. Erforderlich ist danach in jedem Fall die Sicherung eines vorhandenen WLAN-Zugangs durch eine geeignete Verschlüsselungstechnik und ein zuverlässiges Passwort. Nur so kann gewährleistet werden, dass sich Besucher oder Unbekannte von der Straße aus nicht ins lokale Netzwerk einwählen können.

Wurden solche Sicherungsvorkehrungen getroffen, kann der unschuldige Anschlussinhaber sich entlasten, wenn er plausibel darlegen kann, dass außer ihm auch andere Hausbewohner, etwa Ehepartner oder Kinder, den Anschluss genutzt haben und als Täter in Frage kommen. Die Gerichte urteilen unterschiedlich, ob solche Wohnungsgenossen namentlich genannt werden müssen. Minderjährige Kinder müssen außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden sein, dass der Download urheberrechtlich geschützter Musik oder von Filmen verboten ist. Unklar ist, wie genau die Belehrung gestaltet gewesen sein muss.

Nach der jüngeren Rechtsprechung reicht es nicht mehr aus, das bei der Ermittlung der IP-Adresse angewandte Verfahren pauschal in Frage zu stellen. Vielmehr muss dargelegt werden, warum gerade bei der streitgegenständlichen Recherche Zweifel an der Richtigket der Ergebnisse bestehen.

Betroffen ist beispielhaft der Film »Niko ein Rentier hebt ab«. Schon mit der Abmahnung wird der Vorschlag unterbreitet, die Rechtsverfolgungs- und Lizenzgebühren mit der Zahlung eines Pauschalbetrags von 850,00 € abzugelten. Eingeklagt wurden schließlich ein Schadensersatz von 400,00 € und Anwaltshonorare in Höhe von 555,60 €. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf die Anspruchstellerin darauf hingewiesen hatte, dass sie nachweisen müsse, welcher Anteil am Schadenersatz ihr neben anderen am Filmwerk Berechtigten zusteht, verglichen sich die Parteien auf die Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 200,00 €.

Wir raten betroffenen Mandanten regelmäßig, eine sorgsam modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um den Streitwert einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung zu senken. Zahlungen leisten unsere Auftraggeber regelmäßig nicht, weil zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden soll. Gerichtlich in Anspruch genommen wurde bislang keiner unserer Mandanten.

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