Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. versendet wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten beim geschäftlichen Internetauftritt. Verlangt wird die Abgabe einer strabewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Verwaltungspauschale.
Ob tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevante Verstöße vorliegen, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Aufgefallen ist uns allerdings, dass der Verband bisweilen eigenwillige Vorstellungen davon hat, in welcher Weise Informationspflichten erfüllt werden müssen und an welcher Stelle das geschehen muss.
Es bestehen zudem erhebliche Zweifel daran, ob der Verband überhaupt aktivlegitimiert ist. Diese Zweifel beruhen auf der Mitgliederstruktur und der Art und Weise, wie sich der Verband organisiert hat. Zudem haben wir in der Vergangenheit erfolgreich in Frage gestellt, ob die zur Begründung einer Aktivlegitimation benannten Mitglieder überhaupt gleiche oder verwandte Leistungen erbringen oder Waren verkaufen.
Ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben oder lieber eine einstweilige Verfügung in Kauf genommen werden soll, sollte sorgfältig abgewogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kaum noch aus der Welt zu schaffen ist und zudem eine Vertragsstrafe im Fall eines zukünftigen Verstoßes dann dem Verband geschuldet ist. Eine einstweilige Verfügung kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Zudem ist im Falle eines zukünftigen Verstoßes auf Antrag lediglich ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen. Dem Verlangen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte deshalb ohne anwaltliche Hilfe nicht bedenkenlos gefolgt werden.